Eine Klausel der Debeka, die bei vorzeitiger Kündigung von Kapitallebens- und Rentenversicherungen eine kapitalmarktabhängige Stornogebühr ermöglicht, ist unzulässig, so ein Urteil auf Betreiben der Verbraucherzentrale Hamburg. Die Debeka prüft nun die Revision. Wie die Verbraucherzentrale Hamburg mitteilt, untersagt das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) der Debeka die Verwendung einer Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Stornoabzug bei der Kündigung von Kapitallebens- und Rentenversicherungen. ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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