Vaduz (ots) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 3. Dezember 2024 mehrere grundlegende Dokumente mit Bezug zum Liechtensteinischen Landesspital genehmigt.
Eignerstrategie
Die Eigner- und Beteiligungsstrategien der öffentlichen Unternehmen sind periodisch auf Vollständigkeit und Aktualität zu überprüfen. Aufgrund einer solchen Überprüfung wurden in der Eignerstrategie des Liechtensteinischen Landesspitals (LLS) verschiedene Anpassungen vorgenommen. Insbesondere wurde die Strategie hinsichtlich Zweckbestimmung, Aufbau und Sprache an die anderen Eigner- und Beteiligungsstrategien öffentlicher Unternehmen angepasst. Die ökologischen Ziele wurden mit den klima- und energiepolitischen Zielen des Landes Liechtenstein in Einklang gebracht. Die weiteren Ziele und Vorgaben wurden umfassend überarbeitet und mit dem neuen Leistungsauftrag und der Globalkreditvereinbarung abgestimmt. Die Eignerstrategie wird dem Landtag mit Bericht und Antrag Nr. 152/2024 zur Kenntnis gebracht, den die Regierung in ihrer Sitzung vom 10. Dezember 2024 verabschiedet hat.
Leistungsauftrag
Gemäss dem Gesetz über das Liechtensteinische Landesspital definiert die Regierung in Form eines Leistungsauftrags an das LLS die zu erbringenden Leistungen und die Anforderungen bezüglich Qualität und Wirtschaftlichkeit. Der Leistungsauftrag vom 18. März 2008 wurde aktualisiert und modernisiert. Gleichzeitig wurde die überholte Verordnung über die medizinische Grundversorgung (LGBl. 2000 Nr. 184) aufgehoben.
Der neue Leistungsauftrag basiert auf dem von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren empfohlenen System der Spitalplanungs-Leistungsgruppen (SPLG) oder auch "Zürcher Modell". Der Leistungsauftrag ist umschrieben durch die im Einzelnen beauftragten Leistungsgruppen sowie generelle und leistungsspezifische Anforderungen, die vom LLS zu erfüllen sind. Er wird auf der Website des Amtes für Gesundheit publiziert.
Globalkreditvereinbarung
Der Staat leistet an das LLS Beiträge in Höhe von 55% der Kosten der stationären Leistungen. Zur Gewährleistung der ambulanten und stationären medizinischen Grundversorgung und der klinischen Notfallversorgung der Bevölkerung im Spitalbereich an 365 Tagen im Jahr, rund um die Uhr, entschädigt der Staat ausserdem sogenannte Vorhalteleistungen. Die Abgeltung hierfür wird bei der Budgetierung in einer Höhe festgelegt, die dem LLS das Erreichen eines Gewinns ermöglicht, um laufend notwendige Investitionen in Geräte, Mobilien und Gebäude tätigen zu können. Separat vergütet werden ausserdem eine definierte Anzahl von Plätzen zur Ausbildung von ärztlichem Nachwuchs.
In der neuen Vereinbarung werden die genannten Beiträge des Landes gesamthaft als Globalkredit behandelt. Der vom Landtag im Rahmen des Landesbudgets genehmigte Kredit darf bei der Abrechnung der tatsächlichen Kosten zum Jahresende in Summe nicht überschritten werden.
Pressekontakt:
Ministerium für Gesellschaft und Kultur
Martin Hasler, Generalsekretär
T +423 236 74 76
martin.hasler@regierung.li
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Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100926725
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 3. Dezember 2024 mehrere grundlegende Dokumente mit Bezug zum Liechtensteinischen Landesspital genehmigt.
Eignerstrategie
Die Eigner- und Beteiligungsstrategien der öffentlichen Unternehmen sind periodisch auf Vollständigkeit und Aktualität zu überprüfen. Aufgrund einer solchen Überprüfung wurden in der Eignerstrategie des Liechtensteinischen Landesspitals (LLS) verschiedene Anpassungen vorgenommen. Insbesondere wurde die Strategie hinsichtlich Zweckbestimmung, Aufbau und Sprache an die anderen Eigner- und Beteiligungsstrategien öffentlicher Unternehmen angepasst. Die ökologischen Ziele wurden mit den klima- und energiepolitischen Zielen des Landes Liechtenstein in Einklang gebracht. Die weiteren Ziele und Vorgaben wurden umfassend überarbeitet und mit dem neuen Leistungsauftrag und der Globalkreditvereinbarung abgestimmt. Die Eignerstrategie wird dem Landtag mit Bericht und Antrag Nr. 152/2024 zur Kenntnis gebracht, den die Regierung in ihrer Sitzung vom 10. Dezember 2024 verabschiedet hat.
Leistungsauftrag
Gemäss dem Gesetz über das Liechtensteinische Landesspital definiert die Regierung in Form eines Leistungsauftrags an das LLS die zu erbringenden Leistungen und die Anforderungen bezüglich Qualität und Wirtschaftlichkeit. Der Leistungsauftrag vom 18. März 2008 wurde aktualisiert und modernisiert. Gleichzeitig wurde die überholte Verordnung über die medizinische Grundversorgung (LGBl. 2000 Nr. 184) aufgehoben.
Der neue Leistungsauftrag basiert auf dem von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren empfohlenen System der Spitalplanungs-Leistungsgruppen (SPLG) oder auch "Zürcher Modell". Der Leistungsauftrag ist umschrieben durch die im Einzelnen beauftragten Leistungsgruppen sowie generelle und leistungsspezifische Anforderungen, die vom LLS zu erfüllen sind. Er wird auf der Website des Amtes für Gesundheit publiziert.
Globalkreditvereinbarung
Der Staat leistet an das LLS Beiträge in Höhe von 55% der Kosten der stationären Leistungen. Zur Gewährleistung der ambulanten und stationären medizinischen Grundversorgung und der klinischen Notfallversorgung der Bevölkerung im Spitalbereich an 365 Tagen im Jahr, rund um die Uhr, entschädigt der Staat ausserdem sogenannte Vorhalteleistungen. Die Abgeltung hierfür wird bei der Budgetierung in einer Höhe festgelegt, die dem LLS das Erreichen eines Gewinns ermöglicht, um laufend notwendige Investitionen in Geräte, Mobilien und Gebäude tätigen zu können. Separat vergütet werden ausserdem eine definierte Anzahl von Plätzen zur Ausbildung von ärztlichem Nachwuchs.
In der neuen Vereinbarung werden die genannten Beiträge des Landes gesamthaft als Globalkredit behandelt. Der vom Landtag im Rahmen des Landesbudgets genehmigte Kredit darf bei der Abrechnung der tatsächlichen Kosten zum Jahresende in Summe nicht überschritten werden.
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