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Alphabet: Quantencomputerprozessor Willow katapultiert die Aktie auf ein neues Rekordhoch!

Finanznachrichten News

So sieht Stärke aus!

Breakout-Pullback Trading-Strategie

Rückblick

Alphabet ist für seine Suchmaschine GOOGL und die Videoplattform YOUTUBE bekannt. Das Unternehmen ist aber auch im Bereich Quantencomputing und KI tätig. Charttechnisch dümpelte die Aktie des Internetgiganten in den letzten Monaten seitwärts dahin. Gestern erfolgte dann der fulminante Ausbruch auf ein neues Rekordhoch.

Alphabet-Aktie: Chart vom 11.12.2024, Kürzel: GOOGL, Kurs: 196.14 USD, Tageschart Quelle: TWS

Mögliches bullisches Szenario

Nach der großen bullischen Impulskerze und dem starken Lauf der letzten Tage, wäre ein temporärer Rücksetzer ein positives Szenario, um einen Einstieg in das Alphabet-Papier zu finden.

Mögliches bärisches Szenario

Unterhalb der 50%-Marke der Kerze von Mittwoch sollte die Aktie des Internetkonzerns nicht schließen. Dies würde auf nachlassende Dynamik hinweisen, welche niedrigere Kurse nach sich ziehen könnte.

Meinung

Alphabet könnte durch seinen selbst entwickelten Quantencomputer-Chip einen Marktvorteil im heißumkämpften KI-Markt erzielen. Die Datenverarbeitung des hauseigenen Chatbots Gemini könnte ein neues Level erreichen. Wenn das Sprachmodell größer und komplexer wird, ist irgendwann der Punkt erreicht, wo die Rechenleistung herkömmlicher Systeme nicht mehr ausreicht. Dann könnte Quantencomputing die Lösung sein. Der globale Markt für Quantencomputing wächst rasant. Schätzungen von Businessinsight zufolge wird der Markt von 1,2 Mrd. USD im Jahr 2024 auf 12,6 Mrd. USD im Jahr 2032 anwachsen. Dies würde eine durchschnittliche jährliche Wachstumsrate von 34,8 % bedeuten.

Quellennachweise, Meinung und sonstige Daten

  • Aktuelle Marktkapitalisierung: 2.40 Bio. USD
  • Durchschnittsvolumen der letzten 20 Tage: 5.65 Mrd. USD
  • Meine Meinung zu Alphabet ist bullisch
  • Quellennachweis: -
  • Autor: Wolfgang Zussner

Veröffentlichungsdatum: 12.12.2024

Hinweis auf mögliche Interessenkonflikte

Personen, die Anlageempfehlungen erstellen und weitergeben, sind nach der Verordnung (EU) 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) verpflichtet, alle Beziehungen und Umstände offenzulegen, bei denen damit gerechnet werden kann, dass sie die Objektivität der Empfehlung beeinträchtigen. Dies umfasst insbesondere Interessen oder Interessenkonflikte aller Personen, die die Information erstellt haben bzw. an der Erstellung beteiligt waren.

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In diesem Zusammenhang weisen wir auf folgendes hin:

Es liegt ein Interessenskonflikt vor, weil der Ersteller dieser Anlageempfehlung Positionen in GOOGL hält. Dadurch unterliegen wir bei dieser Empfehlung einem Interessenkonflikt zwischen unserem Anspruch, einer unvoreingenommenen Empfehlung zu veröffentlichen, und der Möglichkeit von einer durch die Publikation resultierenden Kursentwicklung zu profitieren.

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