Hamburg (ots) -
Das Bundesministerium für Justiz hat eine neue Bürokratieentlastungsverordnung beschlossen, die ab dem 1. Januar 2025 in Kraft tritt und bedeutende Vereinfachungen für Unternehmen und Bankkunden bei Auslandsvermögen und -zahlungen mit sich bringt.
Auslandszahlungen und -vermögen sind bislang ab 12.500,- EUR meldepflichtig (AWV-Meldepflicht). Verstöße gegen diese Meldepflicht können laut Gesetz mit Bußgeldern bis zu 30.000,- EUR geahndet werden.
Kernpunkte der Reform:
Höhere Meldeschwellen entlasten Unternehmen und vermögende Privatpersonen
- Auslandszahlungen müssen künftig erst ab 50.000,- Euro gemeldet werden (früher ab 12.500,- EUR)
- Meldepflicht für Auslandsvermögen erst ab einer Bilanzsumme von 6 Millionen Euro (bislang 5 Millionen Euro)
- Bisherige Meldeschwellen stammten noch aus dem Jahr 2002 und waren nicht mehr zeitgemäß
Weitere wichtige Neuerungen:
- Grundsätzlich einheitliche Meldefrist bis zum 7. Werktag des Folgemonats (bisher Kalendertag)
- Ausdrückliche Einbeziehung der Übertragung von Kryptowerten in die AWV-Meldepflicht
Die Anwälte der O&W Rechtsanwaltsgesellschaft mbH haben die Neuerungen bereits im Detail analysiert.
"Für viele ergeben sich nun deutliche Erleichterungen", erklärt Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner."
Allerdings gilt die Verordnung nur für die Zukunft. Verstöße gegen die Meldepflichten aus den letzten drei Jahren können daher noch vom Zoll verfolgt werden."
Die Kanzlei bietet umfassende Beratung bei der Umsetzung der neuen Regelungen sowie bei der Erstellung von Selbstanzeigen für alte, möglicherweise nicht gemeldete Transaktionen.
Wegen der wachsenden Bedeutung werden Kryptowerte nunmehr ausdrücklich in die Meldepflicht einbezogen. Unternehmen und Privatpersonen, die Krypto-Transaktionen bisher nicht gemeldet haben, sollten die Situation nun prüfen. Die Regierung stellt nämlich klar, dass Krypto-Transaktionen immer schon den Meldepflichten unterlagen und führt nur neue Kennzahlen für die verpflichtenden Meldungen ein.
Wirtschaftsvertreter begrüßen die Vereinfachungen grundsätzlich, kritisieren aber, dass die Anhebung der Freigrenzen nur moderat ausfällt.
Die vollständige Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2024 I Nr. 411 vom 13.12.2024) veröffentlicht.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.owlaw.de/compliance-news/regierung-plant-entlastung-bei-awv-meldungen/
Pressekontakt:
Dr. Tristan Wegner
O&W Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
ABC-Str. 21
20354 Hamburg
040 / 369615-0
Original-Content von: O&W Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.de/pm/177788/5930433
Das Bundesministerium für Justiz hat eine neue Bürokratieentlastungsverordnung beschlossen, die ab dem 1. Januar 2025 in Kraft tritt und bedeutende Vereinfachungen für Unternehmen und Bankkunden bei Auslandsvermögen und -zahlungen mit sich bringt.
Auslandszahlungen und -vermögen sind bislang ab 12.500,- EUR meldepflichtig (AWV-Meldepflicht). Verstöße gegen diese Meldepflicht können laut Gesetz mit Bußgeldern bis zu 30.000,- EUR geahndet werden.
Kernpunkte der Reform:
Höhere Meldeschwellen entlasten Unternehmen und vermögende Privatpersonen
- Auslandszahlungen müssen künftig erst ab 50.000,- Euro gemeldet werden (früher ab 12.500,- EUR)
- Meldepflicht für Auslandsvermögen erst ab einer Bilanzsumme von 6 Millionen Euro (bislang 5 Millionen Euro)
- Bisherige Meldeschwellen stammten noch aus dem Jahr 2002 und waren nicht mehr zeitgemäß
Weitere wichtige Neuerungen:
- Grundsätzlich einheitliche Meldefrist bis zum 7. Werktag des Folgemonats (bisher Kalendertag)
- Ausdrückliche Einbeziehung der Übertragung von Kryptowerten in die AWV-Meldepflicht
Die Anwälte der O&W Rechtsanwaltsgesellschaft mbH haben die Neuerungen bereits im Detail analysiert.
"Für viele ergeben sich nun deutliche Erleichterungen", erklärt Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner."
Allerdings gilt die Verordnung nur für die Zukunft. Verstöße gegen die Meldepflichten aus den letzten drei Jahren können daher noch vom Zoll verfolgt werden."
Die Kanzlei bietet umfassende Beratung bei der Umsetzung der neuen Regelungen sowie bei der Erstellung von Selbstanzeigen für alte, möglicherweise nicht gemeldete Transaktionen.
Wegen der wachsenden Bedeutung werden Kryptowerte nunmehr ausdrücklich in die Meldepflicht einbezogen. Unternehmen und Privatpersonen, die Krypto-Transaktionen bisher nicht gemeldet haben, sollten die Situation nun prüfen. Die Regierung stellt nämlich klar, dass Krypto-Transaktionen immer schon den Meldepflichten unterlagen und führt nur neue Kennzahlen für die verpflichtenden Meldungen ein.
Wirtschaftsvertreter begrüßen die Vereinfachungen grundsätzlich, kritisieren aber, dass die Anhebung der Freigrenzen nur moderat ausfällt.
Die vollständige Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2024 I Nr. 411 vom 13.12.2024) veröffentlicht.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.owlaw.de/compliance-news/regierung-plant-entlastung-bei-awv-meldungen/
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O&W Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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