Bern (ots) -
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat eine Beschwerde gegen die Berichterstattung von SRF über die Proteste an amerikanischen und schweizerischen Universitäten im Zusammenhang mit dem Gaza-Konflikt gutgeheissen. An ihren öffentlichen Beratungen entschied sie überdies über zahlreiche weitere Beschwerden. Zu ihrem 40-jährigen Bestehen veröffentlicht die UBI ein Buch mit verschiedenen Beiträgen zu ihrer Tätigkeit.
Im Rahmen ihrer gestrigen und heutigen öffentlichen Beratungen in Bern hat die UBI mehrere Beschwerden gegen Radio- und Fernsehsendungen, Online-Artikel sowie die Handhabung von Kommentarspalten behandelt.
Ein Zürcher Rechtsanwalt erhob gegen 17 Beiträge von Schweizer Radio und Fernsehen SRF über die Proteste an amerikanischen und schweizerischen Universitäten im Zusammenhang mit dem Konflikt in Gaza sowie über die Berichterstattung insgesamt zwischen dem 14. Februar und dem 14. Mai 2024 zu diesem Thema Beschwerde. Es handelte sich um Radio- und Fernsehsendungen sowie um Online-Artikel und einen X-Tweet. Der Beschwerdeführer rügt, dass verschiedene relevante Fakten unerwähnt geblieben und die Proteste in verharmlosender Weise dargestellt worden seien. In ihrer Beurteilung kam die UBI zum Schluss, dass sich das Publikum zu den einzelnen Publikationen eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden konnte. Dagegen hat die Berichterstattung insgesamt das Vielfaltsgebot verletzt, weil die extremistischen und antisemitischen Tendenzen bei den Protesten sowie die Hintergründe Studentenproteste nicht angemessen zum Ausdruck kamen. Die UBI hiess die Beschwerde mit sechs zu drei Stimmen gut (Verfahren b. 1002).
Einstimmig abgewiesen hat die UBI eine Beschwerde gegen einen Online-Artikel "Aus gesundheitlichen Gründen - Marlen Reusser und Jolanda Neff müssen auf Olympia verzichten" vom 15. Juli 2024. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers konnte sich die Leserschaft zu den dazu vermittelten Informationen eine eigene Meinung bilden (b. 1008).
Ein häufiger Nutzer von Online-Foren von SRF erhob gegen mehrere Nichtaufschaltungen seiner Kommentare sowie gegen die Verlängerung der Sperre seines Kommentaraccounts Beschwerde. Die UBI hatte dabei jeweils zu beurteilen, ob seine Meinungsäusserungsfreiheit durch das Vorgehen der Community-Redaktion verletzt worden ist oder ob dafür relevante Gründe bestanden. Sie trat auf 35 seiner Beschwerden ein, hiess 14 davon gut und wies 21 ab (b. 1005).
Ein dreiteiliger Beitrag der Nachrichtensendung "Le 19h30" von Radio Télévision Suisse RTS vom 27. Mai 2024 zur Vorlage "Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit" verletzte das Vielfaltsgebot, weil die besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit vor Volksabstimmungen nicht eingehalten worden waren. Die UBI hat die Beschwerde mit sechs zu drei Stimmen gutgeheissen (b. 1007). Einstimmig abgewiesen hat sie dagegen eine Beschwerde zur Sendung "Drôle d'époque" vom 17. Mai 2024 (b. 1006). Zusätzliche Informationen zu diesen beiden Fällen finden sich in der französischsprachigen Medienmitteilung.
Zu ihrem 40-Jahr-Jubiläum veröffentlichte die UBI ein Buch mit verschiedenen Beiträgen von Mitgliedern der Kommission und des Sekretariats. Diese thematisieren den Weg der UBI von der "gerichtsähnlichen Instanz" zum "fachkundigen Gericht", sprechen "Von Zwischentönen und Schattenbildern", äussern sich zum Entscheidungsspielraum der UBI, zur Meinungsäusserungsfreiheit bei Online-Kommentaren, zur UBI und zu ihrer Rechtsprechung sowie zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus neun nebenamtlich tätigen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG (z.B. Online-Inhalte) Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.
Hinweis: Die Medienmitteilung dient zur Information der Öffentlichkeit und der Medien über die an den öffentlichen Beratungen ergangenen Beschlüsse. Die verwendeten Formulierungen entsprechen nicht zwingend dem Wortlaut der noch zu redigierenden Begründungen. Massgebend für die Rechtsprechung sind einzig die schriftlichen Entscheidbegründungen, welche die UBI zu gegebener Zeit auf ihrer Website publizieren wird.
Pressekontakt:
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
Christoffelgasse 5
3003 Bern
Tel.: +41 58 462 55 33/38
E-Mail: info@ubi.admin.ch
Internet: www.ubi.admin.ch
X (Twitter): @UBI_AIEP_AIRR
Original-Content von: UBI - AIEP - AIRR, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100018575/100926911
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat eine Beschwerde gegen die Berichterstattung von SRF über die Proteste an amerikanischen und schweizerischen Universitäten im Zusammenhang mit dem Gaza-Konflikt gutgeheissen. An ihren öffentlichen Beratungen entschied sie überdies über zahlreiche weitere Beschwerden. Zu ihrem 40-jährigen Bestehen veröffentlicht die UBI ein Buch mit verschiedenen Beiträgen zu ihrer Tätigkeit.
Im Rahmen ihrer gestrigen und heutigen öffentlichen Beratungen in Bern hat die UBI mehrere Beschwerden gegen Radio- und Fernsehsendungen, Online-Artikel sowie die Handhabung von Kommentarspalten behandelt.
Ein Zürcher Rechtsanwalt erhob gegen 17 Beiträge von Schweizer Radio und Fernsehen SRF über die Proteste an amerikanischen und schweizerischen Universitäten im Zusammenhang mit dem Konflikt in Gaza sowie über die Berichterstattung insgesamt zwischen dem 14. Februar und dem 14. Mai 2024 zu diesem Thema Beschwerde. Es handelte sich um Radio- und Fernsehsendungen sowie um Online-Artikel und einen X-Tweet. Der Beschwerdeführer rügt, dass verschiedene relevante Fakten unerwähnt geblieben und die Proteste in verharmlosender Weise dargestellt worden seien. In ihrer Beurteilung kam die UBI zum Schluss, dass sich das Publikum zu den einzelnen Publikationen eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden konnte. Dagegen hat die Berichterstattung insgesamt das Vielfaltsgebot verletzt, weil die extremistischen und antisemitischen Tendenzen bei den Protesten sowie die Hintergründe Studentenproteste nicht angemessen zum Ausdruck kamen. Die UBI hiess die Beschwerde mit sechs zu drei Stimmen gut (Verfahren b. 1002).
Einstimmig abgewiesen hat die UBI eine Beschwerde gegen einen Online-Artikel "Aus gesundheitlichen Gründen - Marlen Reusser und Jolanda Neff müssen auf Olympia verzichten" vom 15. Juli 2024. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers konnte sich die Leserschaft zu den dazu vermittelten Informationen eine eigene Meinung bilden (b. 1008).
Ein häufiger Nutzer von Online-Foren von SRF erhob gegen mehrere Nichtaufschaltungen seiner Kommentare sowie gegen die Verlängerung der Sperre seines Kommentaraccounts Beschwerde. Die UBI hatte dabei jeweils zu beurteilen, ob seine Meinungsäusserungsfreiheit durch das Vorgehen der Community-Redaktion verletzt worden ist oder ob dafür relevante Gründe bestanden. Sie trat auf 35 seiner Beschwerden ein, hiess 14 davon gut und wies 21 ab (b. 1005).
Ein dreiteiliger Beitrag der Nachrichtensendung "Le 19h30" von Radio Télévision Suisse RTS vom 27. Mai 2024 zur Vorlage "Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit" verletzte das Vielfaltsgebot, weil die besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit vor Volksabstimmungen nicht eingehalten worden waren. Die UBI hat die Beschwerde mit sechs zu drei Stimmen gutgeheissen (b. 1007). Einstimmig abgewiesen hat sie dagegen eine Beschwerde zur Sendung "Drôle d'époque" vom 17. Mai 2024 (b. 1006). Zusätzliche Informationen zu diesen beiden Fällen finden sich in der französischsprachigen Medienmitteilung.
Zu ihrem 40-Jahr-Jubiläum veröffentlichte die UBI ein Buch mit verschiedenen Beiträgen von Mitgliedern der Kommission und des Sekretariats. Diese thematisieren den Weg der UBI von der "gerichtsähnlichen Instanz" zum "fachkundigen Gericht", sprechen "Von Zwischentönen und Schattenbildern", äussern sich zum Entscheidungsspielraum der UBI, zur Meinungsäusserungsfreiheit bei Online-Kommentaren, zur UBI und zu ihrer Rechtsprechung sowie zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus neun nebenamtlich tätigen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG (z.B. Online-Inhalte) Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.
Hinweis: Die Medienmitteilung dient zur Information der Öffentlichkeit und der Medien über die an den öffentlichen Beratungen ergangenen Beschlüsse. Die verwendeten Formulierungen entsprechen nicht zwingend dem Wortlaut der noch zu redigierenden Begründungen. Massgebend für die Rechtsprechung sind einzig die schriftlichen Entscheidbegründungen, welche die UBI zu gegebener Zeit auf ihrer Website publizieren wird.
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