Vaduz (ots) -
Das Amt für Statistik passt die Definition der ständigen und nichtständigen Bevölkerung auf das Berichtsjahr 2024 hin an. Die Bevölkerungsstatistik stützt sich auf die Definitionen der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 über europäische demografische Statistiken. Gemäss dieser Verordnung umfasst die Wohnbevölkerung eines Landes alle Personen - Staatsangehörige und Ausländer/innen - die im Staatsgebiet ihren üblichen Aufenthaltsort haben und sich für einen Zeitraum von einem Jahr und länger im Gebiet aufhalten oder die Absicht haben, für mindestens ein Jahr zu bleiben. Da Informationen über den üblichen Aufenthaltsort oder die Bleibeabsicht von Personen in der Regel nur lückenhaft vorhanden sind, verwenden die Länder für ihre Bevölkerungsstatistiken andere Angaben wie den registrierten Wohnsitz oder ausländerrechtliche Bewilligungen. Deshalb werden die Richtlinien von Eurostat in verschiedenen Ländern jeweils leicht unterschiedlich umgesetzt.
In Liechtenstein werden seit dem Berichtsjahr 1999 die Konzepte der ständigen und nichtständigen Bevölkerung verwendet. Die ständige Bevölkerung wird als Wohnbevölkerung gemäss europäischen Vorgaben betrachtet. Nach der bisherigen Definition werden für die Ermittlung der Bevölkerung alle im Zentralen Personenregister erfassten und gemäss amtlicher Adresse in Liechtenstein wohnhaften Personen berücksichtigt. Personen mit liechtensteinischer Staatsbürgerschaft sowie mit gültigen ausländerrechtlichen Bewilligungen B (Jahresaufenthalt), C (Niederlassung), D (Daueraufenthalt) und Z (Zollpersonal) werden der ständigen Bevölkerung zugeordnet. Für die Bewilligungen L (Kurzaufenthalt) und F (vorläufige Aufnahme) ist die Zuteilung zur ständigen oder nichtständigen Bevölkerung insbesondere abhängig von ihrer Aufenthaltsdauer. Die Zuteilung zur ständigen Bevölkerung erfolgt ab einer Dauer von mindestens 12 Monaten, Personen mit einer kürzeren Aufenthaltsdauer werden der nichtständigen Bevölkerung zugeordnet. Personen mit den Bewilligungen N (Asylprozess) und S (Schutzgewährung) werden nach der bisherigen Definition ausnahmslos der nichtständigen Bevölkerung zugeordnet.
Mit Beginn des Ukraine-Krieges wurden ab 2022 erstmals seit Einführung der seit 1999 verwendeten Definition Bewilligungen des Typs S vergeben. Im Jahr 2023 war erstmals eine erhebliche Anzahl dieser Personen (> 200) seit mehr als einem Jahr in Liechtenstein wohnhaft. Während diese Personen in den meisten Mitgliedsländern des EWR und in der Schweiz in den Bevölkerungszahlen enthalten sind, waren sie in Liechtenstein gemäss bisheriger Definition nicht Teil der ständigen Bevölkerung. Um die Vergleichbarkeit mit anderen Ländern sowie die Übereinstimmung mit den Vorgaben von Eurostat zu verbessern, wurde für das Berichtsjahr 2024 die Umsetzung der Bevölkerungsdefinition für Liechtenstein überarbeitet und vereinfacht. Für Personen mit liechtensteinischer Staatsangehörigkeit sowie mit längerfristigen Aufenthaltsbewilligungen (B, C, D, Z), die mehr als 97% der Gesamtbevölkerung umfassen, bleibt die Zuteilung mit der neuen Definition unverändert. Als wichtigste Änderung wird die Zuteilung der Personen mit Bewilligungen F, L, N und S zur ständigen Bevölkerung oder zur nichtständigen Bevölkerung fortan einheitlich gehandhabt. Bei allen diesen Bewilligungen ist künftig die Aufenthaltsdauer ausschlaggebend: Bei einem Aufenthalt von weniger als 12 Monaten werden die Personen der nichtständigen und bei einem ununterbrochenen Aufenthalt ab 12 Monaten der ständigen Bevölkerung zugeteilt. Dies führt dazu, dass Personen im Asylprozess (N) oder mit Schutzgewährung (S) ab einer Aufenthaltsdauer von 12 Monaten in Liechtenstein neu der ständigen Bevölkerung zugerechnet werden. Aus diesem Grund bringt die ab dem Berichtsjahr 2024 eingesetzte Definition eine Verschiebung von Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit von der nichtständigen zur ständigen Bevölkerung mit sich.
Die Sonderpublikation "Vergleich der Bevölkerungsdefinitionen - Bevölkerungstand per 31. Dezember 2023" erläutert mit dem Faktenblatt "Vergleich alte und neue Definition" detailliert die inhaltlichen Anpassungen der Bevölkerungsdefinition und zeigt die zahlenmässigen Auswirkungen anhand eines Vergleiches der Bevölkerungsdaten per 31. Dezember 2023. Die offiziellen Bevölkerungszahlen des Amts für Statistik für das Jahr 2023 bleiben jene nach der bisherigen Definition. Die neue Bevölkerungsdefinition gilt ab dem Berichtsjahr 2024, die ersten Publikationen sind "Bevölkerungsstand per 30. Juni 2024" und "Erwerbstätigkeit per 30. Juni 2024", die am 19. Dezember 2024 erscheinen werden.
Pressekontakt:
Amt für Statistik
Franziska Frick, Leiterin
T +423 236 64 67
franziska.frick@llv.li
Michael Hilbe
T +423 236 64 69
michael.hilbe@llv.li
Original-Content von: Fürstentum Liechtenstein, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100926923
Das Amt für Statistik passt die Definition der ständigen und nichtständigen Bevölkerung auf das Berichtsjahr 2024 hin an. Die Bevölkerungsstatistik stützt sich auf die Definitionen der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 über europäische demografische Statistiken. Gemäss dieser Verordnung umfasst die Wohnbevölkerung eines Landes alle Personen - Staatsangehörige und Ausländer/innen - die im Staatsgebiet ihren üblichen Aufenthaltsort haben und sich für einen Zeitraum von einem Jahr und länger im Gebiet aufhalten oder die Absicht haben, für mindestens ein Jahr zu bleiben. Da Informationen über den üblichen Aufenthaltsort oder die Bleibeabsicht von Personen in der Regel nur lückenhaft vorhanden sind, verwenden die Länder für ihre Bevölkerungsstatistiken andere Angaben wie den registrierten Wohnsitz oder ausländerrechtliche Bewilligungen. Deshalb werden die Richtlinien von Eurostat in verschiedenen Ländern jeweils leicht unterschiedlich umgesetzt.
In Liechtenstein werden seit dem Berichtsjahr 1999 die Konzepte der ständigen und nichtständigen Bevölkerung verwendet. Die ständige Bevölkerung wird als Wohnbevölkerung gemäss europäischen Vorgaben betrachtet. Nach der bisherigen Definition werden für die Ermittlung der Bevölkerung alle im Zentralen Personenregister erfassten und gemäss amtlicher Adresse in Liechtenstein wohnhaften Personen berücksichtigt. Personen mit liechtensteinischer Staatsbürgerschaft sowie mit gültigen ausländerrechtlichen Bewilligungen B (Jahresaufenthalt), C (Niederlassung), D (Daueraufenthalt) und Z (Zollpersonal) werden der ständigen Bevölkerung zugeordnet. Für die Bewilligungen L (Kurzaufenthalt) und F (vorläufige Aufnahme) ist die Zuteilung zur ständigen oder nichtständigen Bevölkerung insbesondere abhängig von ihrer Aufenthaltsdauer. Die Zuteilung zur ständigen Bevölkerung erfolgt ab einer Dauer von mindestens 12 Monaten, Personen mit einer kürzeren Aufenthaltsdauer werden der nichtständigen Bevölkerung zugeordnet. Personen mit den Bewilligungen N (Asylprozess) und S (Schutzgewährung) werden nach der bisherigen Definition ausnahmslos der nichtständigen Bevölkerung zugeordnet.
Mit Beginn des Ukraine-Krieges wurden ab 2022 erstmals seit Einführung der seit 1999 verwendeten Definition Bewilligungen des Typs S vergeben. Im Jahr 2023 war erstmals eine erhebliche Anzahl dieser Personen (> 200) seit mehr als einem Jahr in Liechtenstein wohnhaft. Während diese Personen in den meisten Mitgliedsländern des EWR und in der Schweiz in den Bevölkerungszahlen enthalten sind, waren sie in Liechtenstein gemäss bisheriger Definition nicht Teil der ständigen Bevölkerung. Um die Vergleichbarkeit mit anderen Ländern sowie die Übereinstimmung mit den Vorgaben von Eurostat zu verbessern, wurde für das Berichtsjahr 2024 die Umsetzung der Bevölkerungsdefinition für Liechtenstein überarbeitet und vereinfacht. Für Personen mit liechtensteinischer Staatsangehörigkeit sowie mit längerfristigen Aufenthaltsbewilligungen (B, C, D, Z), die mehr als 97% der Gesamtbevölkerung umfassen, bleibt die Zuteilung mit der neuen Definition unverändert. Als wichtigste Änderung wird die Zuteilung der Personen mit Bewilligungen F, L, N und S zur ständigen Bevölkerung oder zur nichtständigen Bevölkerung fortan einheitlich gehandhabt. Bei allen diesen Bewilligungen ist künftig die Aufenthaltsdauer ausschlaggebend: Bei einem Aufenthalt von weniger als 12 Monaten werden die Personen der nichtständigen und bei einem ununterbrochenen Aufenthalt ab 12 Monaten der ständigen Bevölkerung zugeteilt. Dies führt dazu, dass Personen im Asylprozess (N) oder mit Schutzgewährung (S) ab einer Aufenthaltsdauer von 12 Monaten in Liechtenstein neu der ständigen Bevölkerung zugerechnet werden. Aus diesem Grund bringt die ab dem Berichtsjahr 2024 eingesetzte Definition eine Verschiebung von Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit von der nichtständigen zur ständigen Bevölkerung mit sich.
Die Sonderpublikation "Vergleich der Bevölkerungsdefinitionen - Bevölkerungstand per 31. Dezember 2023" erläutert mit dem Faktenblatt "Vergleich alte und neue Definition" detailliert die inhaltlichen Anpassungen der Bevölkerungsdefinition und zeigt die zahlenmässigen Auswirkungen anhand eines Vergleiches der Bevölkerungsdaten per 31. Dezember 2023. Die offiziellen Bevölkerungszahlen des Amts für Statistik für das Jahr 2023 bleiben jene nach der bisherigen Definition. Die neue Bevölkerungsdefinition gilt ab dem Berichtsjahr 2024, die ersten Publikationen sind "Bevölkerungsstand per 30. Juni 2024" und "Erwerbstätigkeit per 30. Juni 2024", die am 19. Dezember 2024 erscheinen werden.
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