Kündigt ein Kunde einen Vertrag mit einem Immobilienmakler, schuldet er nur den Ersatz konkreter, durch die Bearbeitung des Auftrags entstandener Kosten. Eine Klausel, dass auch anteilige Gemeinkosten wie etwa Bürokosten einzubeziehen sind, ist unwirksam. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat im Oktober eine Entscheidung zum Thema Aufwendungsersatz bei Immobilienmaklerverträgen getroffen. Der zuständige Senat lehnte die Klage einer Immobilienmaklerin auf Zahlung von rund 11.500 Euro ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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