Vaduz (ots) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom Dienstag, 17. Dezember 2024, die Verordnung über die Förderung der Alpwirtschaft (AWFV) angepasst. Die Verordnung regelt die staatliche Förderung der Bewirtschaftung von Alpen mit Standort in Liechtenstein oder von liechtensteinischen Eigenalpen im Ausland. Durch die Herstellung von Alpprodukten leistet die Alpe Guschg einen wichtigen Beitrag zur regionalen Wertschöpfung auf den Alpen. Mit der gegenständlichen Verordnungsänderung wird die Alpe Guschg neu als Kuhalpe erster Priorität eingestuft und erhält damit ab 2025 den Grundbeitrag für Milchkühe. Diese Entscheidung wird von der Landesalpenkommission unterstützt.
Pressekontakt:
Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt
Maria Seeberger, Amt für Umwelt, Abteilung Landwirtschaft
T +423 236 66 01
maria.seeberger@llv.li
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Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100927082
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom Dienstag, 17. Dezember 2024, die Verordnung über die Förderung der Alpwirtschaft (AWFV) angepasst. Die Verordnung regelt die staatliche Förderung der Bewirtschaftung von Alpen mit Standort in Liechtenstein oder von liechtensteinischen Eigenalpen im Ausland. Durch die Herstellung von Alpprodukten leistet die Alpe Guschg einen wichtigen Beitrag zur regionalen Wertschöpfung auf den Alpen. Mit der gegenständlichen Verordnungsänderung wird die Alpe Guschg neu als Kuhalpe erster Priorität eingestuft und erhält damit ab 2025 den Grundbeitrag für Milchkühe. Diese Entscheidung wird von der Landesalpenkommission unterstützt.
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