FRANKFURT (dpa-AFX) - Das Oberlandesgericht Frankfurt hat eine Unterlassungsklage von Verbraucherschützern gegen frühere Kündigungsbedingungen bei der Bahncard im Kern abgewiesen. Die damals vorgesehene Sechs-Wochen-Frist vor dem Laufzeitende sei rechtmäßig gewesen, entschieden die Richter laut einer Mitteilung des Gerichts. Inzwischen verlangt die Bahn aber nur noch eine Vier-Wochen-Frist zum Ablauf.
Es handele sich bei der Bahncard nicht um einen Vertrag über regelmäßige Waren oder Dienstleistungen, bei dem gesetzlich eine vierwöchige Kündigungsfrist vorgesehen wäre, führen die Richter in ihrer nicht anfechtbaren Entscheidung aus. Vielmehr handele es sich um einen Rahmenvertrag ohne regelmäßigen Leistungsaustausch. Die Karte vermittele den Kunden nur den Anspruch, während der Laufzeit ermäßigte Tickets kaufen zu können.
OLG entscheidet: Kündigung per Mail zulässig
In einem anderen Punkt unterlag aber die Bahn: Sie muss es künftig unterlassen, bei der Kündigung die Schriftform einzufordern, die juristisch mit einer eigenhändigen Unterschrift des Kündigenden verbunden ist. Laut Gericht reicht zur Kündigung die sogenannte Textform, die auch per Mail oder über andere elektronische Kurznachrichten abgegeben werden kann.
In den aktuellen Bedingungen zur Bahncard wird ohnehin nur noch die Textform verlangt. Außerdem kann die Bahnkarte über die elektronischen Kundenkonten per Mausklick gekündigt werden.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Thüringen, die Nachteile für die Kunden befürchtete. Sie hatte auch vergeblich moniert, dass sich das dreimonatige Probe-Abo ohne Kündigung in eine Jahres-Bahncard wandelt. Dies spielte für die Entscheidung aber keine Rolle./ceb/DP/men