Zürich (ots) -
Auslöser für die Vorlage zur Abschaffung der Besteuerung der "Eigenmiete" bei selbstgenutztem Wohneigentum war die HEV-Petition "Eigenmietwert abschaffen", die 2016 innert kürzester Zeit von mehr als 145'000 Personen unterzeichnet worden war. Das geltende System der Wohneigentumsbesteuerung ist unbefriedigend und ungerecht. Nach jahrelanger Beratung ist nun ein tragfähiger Kompromiss gelungen:
- Keine Einkommensbesteuerung einer fiktiven "Eigenmiete" mehr für selbstgenutztes Wohneigentum. Der Wegfall der aufwendigen und umstrittenen Besteuerung der "Eigenmiete" wird zu einer erheblichen Vereinfachung des Steuersystems führen.
- Abbau der Privatverschuldung: Die Begrenzung des Abzugs für private Schuldzinsen (gemäss einer quotal-restriktiven Berechnung) und die generelle Streichung des bisher zusätzlichen Schuldzinsabzugs bis zu CHF 50'000 führen zu einer Verbesserung der Finanzstabilität der Schweiz und werden dafür sorgen, dass die stetig steigende Privatverschuldung nicht mehr gefördert und deshalb sinken wird.
- Förderung des Wohneigentumserwerbs: Mit dem zeitlich und betragsmässig begrenzten Schuldzinsabzug für Ersterwerber wird der Verfassungsauftrag der Wohneigentumsförderung erfüllt. Jungen Familien soll der Zugang zu Wohneigentum erleichtert werden. So wird sichergestellt, dass Wohneigentum für Junge kein Traum bleibt.
- Systemkonforme Streichung der Abzüge: Mit dem Wegfall der steuerlichen "Eigenmiete" entfallen konsequenterweise die Abzugsmöglichkeiten für diese Liegenschaften in bisheriger Form, z.B. für den Unterhalt oder Versicherungsprämien. Zur Förderung von energetischen Sanierungen und Umweltschutzmassnahmen haben die Kantone die Kompetenz, die bestehenden Abzugsmöglichkeiten beizubehalten.
- Keine Benachteiligung von privaten Vermietern: Vermieter, die Miet- und Pachtzinsen aus ihrer Miet-Liegenschaft versteuern müssen, können auch die damit zusammenhängenden Unterhaltskosten, Schuldzinsen etc. weiterhin abziehen.
Das Parlament hat das Inkrafttreten des verabschiedeten Bundesgesetzes über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung an eine Verfassungsänderung geknüpft. Diese gibt den Kantonen die Möglichkeit, eine Objektsteuer für Zweitliegenschaften einzuführen. Tourismuskantone sollen damit die Steuerausfälle aus der Eigenmietwert-Besteuerung von selbstgenutzten Zweitwohnungen kompensieren können. Diese Verfassungsänderung untersteht dem obligatorischen Referendum.
Der HEV Schweiz setzt sich überzeugt und engagiert für die Abschaffung dieser Strafsteuer für Wohneigentümer ein. Es ist Zeit, dem Verfassungsauftrag zur Wohneigentumsförderung Rechnung zu tragen und das selbstgenutzte Eigentum zu stärken.
Pressekontakt:
HEV Schweiz info@hev-schweiz.ch
NR Gregor Rutz, Präsident 079 220 54 39
SR Brigitte Häberli-Koller, Vizepräsidentin 079 749 14 38
Markus Meier, Direktor 079 602 42 47
Monika Sommer, Stv. Direktorin 044 254 90 20
Tel.: +41/44/254'90'20
Original-Content von: HEV Schweiz, übermittelt durch news aktuell
Originalmeldung: https://www.presseportal.ch/de/pm/100000982/100927343
Auslöser für die Vorlage zur Abschaffung der Besteuerung der "Eigenmiete" bei selbstgenutztem Wohneigentum war die HEV-Petition "Eigenmietwert abschaffen", die 2016 innert kürzester Zeit von mehr als 145'000 Personen unterzeichnet worden war. Das geltende System der Wohneigentumsbesteuerung ist unbefriedigend und ungerecht. Nach jahrelanger Beratung ist nun ein tragfähiger Kompromiss gelungen:
- Keine Einkommensbesteuerung einer fiktiven "Eigenmiete" mehr für selbstgenutztes Wohneigentum. Der Wegfall der aufwendigen und umstrittenen Besteuerung der "Eigenmiete" wird zu einer erheblichen Vereinfachung des Steuersystems führen.
- Abbau der Privatverschuldung: Die Begrenzung des Abzugs für private Schuldzinsen (gemäss einer quotal-restriktiven Berechnung) und die generelle Streichung des bisher zusätzlichen Schuldzinsabzugs bis zu CHF 50'000 führen zu einer Verbesserung der Finanzstabilität der Schweiz und werden dafür sorgen, dass die stetig steigende Privatverschuldung nicht mehr gefördert und deshalb sinken wird.
- Förderung des Wohneigentumserwerbs: Mit dem zeitlich und betragsmässig begrenzten Schuldzinsabzug für Ersterwerber wird der Verfassungsauftrag der Wohneigentumsförderung erfüllt. Jungen Familien soll der Zugang zu Wohneigentum erleichtert werden. So wird sichergestellt, dass Wohneigentum für Junge kein Traum bleibt.
- Systemkonforme Streichung der Abzüge: Mit dem Wegfall der steuerlichen "Eigenmiete" entfallen konsequenterweise die Abzugsmöglichkeiten für diese Liegenschaften in bisheriger Form, z.B. für den Unterhalt oder Versicherungsprämien. Zur Förderung von energetischen Sanierungen und Umweltschutzmassnahmen haben die Kantone die Kompetenz, die bestehenden Abzugsmöglichkeiten beizubehalten.
- Keine Benachteiligung von privaten Vermietern: Vermieter, die Miet- und Pachtzinsen aus ihrer Miet-Liegenschaft versteuern müssen, können auch die damit zusammenhängenden Unterhaltskosten, Schuldzinsen etc. weiterhin abziehen.
Das Parlament hat das Inkrafttreten des verabschiedeten Bundesgesetzes über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung an eine Verfassungsänderung geknüpft. Diese gibt den Kantonen die Möglichkeit, eine Objektsteuer für Zweitliegenschaften einzuführen. Tourismuskantone sollen damit die Steuerausfälle aus der Eigenmietwert-Besteuerung von selbstgenutzten Zweitwohnungen kompensieren können. Diese Verfassungsänderung untersteht dem obligatorischen Referendum.
Der HEV Schweiz setzt sich überzeugt und engagiert für die Abschaffung dieser Strafsteuer für Wohneigentümer ein. Es ist Zeit, dem Verfassungsauftrag zur Wohneigentumsförderung Rechnung zu tragen und das selbstgenutzte Eigentum zu stärken.
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