Kiel - Wenige Tage vor Silvester hat der Zoll vor dem Kauf von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern gewarnt. "Unerlaubtes Feuerwerk ist äußerst gefährlich und kann mit extremen Risiken verbunden sein", sagte Gabriele Oder, Sprecherin des Hauptzollamts Kiel am Donnerstag. "Selbst bei vorsichtiger Verwendung können diese Feuerwerkskörper zu schlimmen Verletzungen, wie Verbrennungen, Verlust von Gliedmaßen und Augenlicht oder Verätzungen führen."
Zusätzlich sei mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. "Bei Aufgriffen mit unerlaubten Feuerwerkskörpern leitet der Zoll immer ein Strafverfahren ein, und die Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt oder sichergestellt", so Oder.
Die Einfuhr von nicht konformitätsbewertetem und nicht mit dem CE-Kennzeichen versehenem Feuerwerk ist nach dem Sprengstoffgesetz verboten und strafbar. Dies gilt auch, wenn die CE-Kennzeichnung gefälscht sein sollte. Der Zoll rät daher dringend, nur konformitätsbewertetes und mit dem CE-Kennzeichen versehenes Feuerwerk zu kaufen.
Außerdem sei zu beachten, dass in Deutschland auch für bestimmte Feuerwerkskörper der Kategorie F2 bereits eine besondere sprengstoffrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Für Feuerwerk der Kategorien F3 (Mittelfeuerwerk) und F4 (Großfeuerwerk) ist diese Erlaubnis ohne Ausnahme erforderlich.
Der Zoll weist hierbei insbesondere auf verschiedene Arten von Böllern hin. Die in Deutschland der Kategorie F2 zugehörigen zugelassenen und ab 18 Jahren erhältlichen "Silvester-Böller" beinhalten Schwarzpulver, während "BKS Böller" aus einem Blitzknallsatz (BKS) bestehen. Dieser verhält sich beim Entzünden deutlich aggressiver als Schwarzpulver. Größere Mengen BKS sind in der Lage, so viel Energie aufzubringen, dass aus einer Explosion eine Detonation wird. Deshalb sei größte Vorsicht geboten und in Deutschland für die Verwendung eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis erforderlich, so der Zoll.
In manchen EU-Mitgliedstaaten sind BKS-Böller auch in der Kategorie F2 eingruppiert und damit erlaubt, allerdings nicht in Deutschland. Hierzulande sind BKS-Böller lediglich in den Kategorien F3 und F4 zu finden.
Zusätzlich sei mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. "Bei Aufgriffen mit unerlaubten Feuerwerkskörpern leitet der Zoll immer ein Strafverfahren ein, und die Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt oder sichergestellt", so Oder.
Die Einfuhr von nicht konformitätsbewertetem und nicht mit dem CE-Kennzeichen versehenem Feuerwerk ist nach dem Sprengstoffgesetz verboten und strafbar. Dies gilt auch, wenn die CE-Kennzeichnung gefälscht sein sollte. Der Zoll rät daher dringend, nur konformitätsbewertetes und mit dem CE-Kennzeichen versehenes Feuerwerk zu kaufen.
Außerdem sei zu beachten, dass in Deutschland auch für bestimmte Feuerwerkskörper der Kategorie F2 bereits eine besondere sprengstoffrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Für Feuerwerk der Kategorien F3 (Mittelfeuerwerk) und F4 (Großfeuerwerk) ist diese Erlaubnis ohne Ausnahme erforderlich.
Der Zoll weist hierbei insbesondere auf verschiedene Arten von Böllern hin. Die in Deutschland der Kategorie F2 zugehörigen zugelassenen und ab 18 Jahren erhältlichen "Silvester-Böller" beinhalten Schwarzpulver, während "BKS Böller" aus einem Blitzknallsatz (BKS) bestehen. Dieser verhält sich beim Entzünden deutlich aggressiver als Schwarzpulver. Größere Mengen BKS sind in der Lage, so viel Energie aufzubringen, dass aus einer Explosion eine Detonation wird. Deshalb sei größte Vorsicht geboten und in Deutschland für die Verwendung eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis erforderlich, so der Zoll.
In manchen EU-Mitgliedstaaten sind BKS-Böller auch in der Kategorie F2 eingruppiert und damit erlaubt, allerdings nicht in Deutschland. Hierzulande sind BKS-Böller lediglich in den Kategorien F3 und F4 zu finden.
© 2024 dts Nachrichtenagentur