Ein E-Bike kann auch ohne eigenes Verschulden seines Halters zu einer Haftung führen, wenn sich die sogenannte Betriebsgefahr realisiert. So entschied das Landgericht Lübeck: Ein fest verbauter Akku entzündete sich - und der Halter haftet. Kommt es durch ein E-Bike zu einem Schaden, haftet der Halter nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) selbst dann auf Schadenersatz, wenn ihn kein Fehlverhalten trifft. Die sogenannte Betriebsgefahr greift auch in Fällen, in denen sich der fest verbaute Akku eines ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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