Die Verjährung kapitalisierter Ansprüche aus der bAV stand im Fokus eines Verfahrens. Der Pensions-Sicherungs-Verein und ein Insolvenzverwalter stritten über die Frage, ob eine Forderung der 30-jährigen oder der 3-jährigen Verjährungsfrist unterliegt. Die Ansprüche und Anwartschaften der Berechtigten gegenüber dem Arbeitgeber, die bei Insolvenzeröffnung kraft Gesetzes auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergehen, gelten weiterhin als Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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