EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Nagarro SE
/ Aktienrückkauf
Der von der Nagarro SE in der Ad-hoc-Mitteilung vom 5. Februar 2025 angekündigte Aktienrückkauf wird ab dem 6. Februar 2025 durchgeführt. Im Zeitraum bis längstens zum 19. September 2025 sollen bis zu 684.384 eigene Aktien der Gesellschaft zurückerworben werden, entsprechend einem Anteil von rund 4,97 % des derzeitigen Grundkapitals. Der Rückkauf ist auf eine solche Anzahl von Aktien begrenzt, die einem Gesamtvolumen von EUR 70 Mio. (ohne Erwerbsnebenkosten) entspricht. Der Rückkauf soll ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) erfolgen. Die erworbenen Aktien können zu allen in der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. Oktober 2020 genannten Zwecken verwendet werden. Der Rückkauf erfolgt unter Berücksichtigung der Safe-Harbour-Regelungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (Marktmissbrauchsverordnung) in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 (Del-VO). Der Rückkauf wird von einem Kreditinstitut durchgeführt. Das Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs sowie die Höhe des einzelnen Rückkaufs unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft (Art. 4 Abs. 2 lit. b) Del-VO). Das Recht der Gesellschaft, das Mandat des Kreditinstituts vorzeitig zu beenden und/oder den Auftrag auf ein oder mehrere andere Kreditinstitute zu übertragen, bleibt unberührt. Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und wiederaufgenommen werden. Entsprechend der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. Oktober 2020 darf der von der Gesellschaft für eine Aktie zu zahlende Kaufpreis den rechnerischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der drei Börsenhandelstage vor dem Erwerbstag um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Darüber hinaus hat sich das durchführende Kreditinstitut gegenüber der Gesellschaft unter anderem auch dazu verpflichtet, die Handelsbedingungen gemäß Art. 3 Del-VO zu beachten. Unter anderem darf gemäß Art. 3 Abs. 2 Del-VO kein Kaufpreis gezahlt werden, der über demjenigen des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder über dem des höchsten unabhängigen Angebots zum Zeitpunkt des Kaufs liegt, und zwar jeweils auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet; maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Zudem dürfen gemäß Art. 3 Abs. 3 Del-VO an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben werden. Informationen zu den mit dem Rückkauf zusammenhängenden Geschäften werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Del-VO entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung angemessen bekannt gegeben. Ferner wird die Nagarro SE die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website unter www.nagarro.com im Bereich Investor Relations veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der angemessenen Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben (Art. 2 Abs. 3 Satz 2 Del-VO). München, den 5. Februar 2025 Der Vorstand 05.02.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | Nagarro SE |
Baierbrunner Straße 15 | |
81379 München | |
Deutschland | |
Internet: | www.nagarro.com |
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