Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, selbst wenn dort die Teilnahme an einem ärztlich verordneten Funktionstraining erfolgt. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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