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Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Apple ist Betreiber eines umfassenden digitalen Ökosystems und verfügt mit zahlreichen Diensten und angeschlossenen Geräten, dem App Store und der Apple ID über einen weitreichenden Zugang zu werberelevanten Daten seiner Kundinnen und Kunden. Apple nutzt einen Teil dieser Daten, um im App Store Plätze für personalisierte Werbung anzubieten und erzielt hiermit hohe Einnahmen. Für andere Unternehmen, die im App Store kostenfreie und zum Teil zu den Apple-eigenen Diensten in Konkurrenz stehende Apps anbieten wollen, hat personalisierte Werbung ebenfalls eine hohe wirtschaftliche Bedeutung. Dies gilt besonders für die vielen Anbieter, die - anders als z. B. Apple - selbst nicht über einen breiten und tiefen Datenschatz verfügen. Der Zugang zu den dafür relevanten Daten der Nutzenden wird konkurrierenden Herausgebern von Apps aber durch das ATTF deutlich erschwert."
"Für uns ist ganz zentral, dass die Nutzerinnen und Nutzer frei und informiert darüber entscheiden können, ob ihre Daten überhaupt für personalisierte Werbung verwendet werden dürfen oder nicht. Die Frage ist aber, ob Apple für andere Anbieter diesbezüglich strengere Maßstäbe aufstellen darf als für sich selbst. Nach unserer vorläufigen Sichtweise könnte darin eine kartellrechtlich verbotene Ungleichbehandlung und Selbstbevorzugung Apples liegen."
Im April 2023 hatte das Bundeskartellamt festgestellt, dass Apple über eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb verfügt und deshalb der erweiterten Missbrauchsaufsicht des § 19a GWB unterliegt (siehe Pressemitteilung vom 5. April 2023). Gegen diese Entscheidung hat Apple Beschwerde eingelegt, die derzeit noch vor dem Bundesgerichtshof anhängig ist.
Das ATTF wurde von Apple im April 2021 mit den Updates iOS 14.5, iPadOS 14.5 und tvOS 14.5 auf Apple Geräten wie dem iPhone eingeführt. Darin wird das Tracking von Nutzerinnen und Nutzern durch Dritt-Apps über verschiedene Dienste und Unternehmen hinweg (sog. Third-Party-Tracking) an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Tracking ermöglicht es Werbetreibenden oder App-Publishern, personalisierte Werbung auszuspielen oder Nutzendendaten für andere Zwecke zu erheben und zu verwenden. Diese Möglichkeiten haben insbesondere für Anbieter von Dritt-Apps eine hohe Relevanz, wenn sie auf Geschäftsmodelle setzen, bei denen Apps kostenlos, aber dafür werbefinanziert verfügbar gemacht werden.
Nach den geltenden datenschutzrechlichen Vorgaben müssen App-Herausgeber für den Zugriff auf die Daten der Nutzenden zunächst deren Einverständnis einholen. Durch das ATTF wird dieser Zugang für dritte Unternehmen nun außerdem davon abhängig gemacht, dass der Nutzende beim Erststart einer App, die nicht von Apple stammt, in einem Pop-up Dialog zusätzlich zu den bisher schon erforderlichen Zustimmungen eine weitere Einwilligung zur unternehmensübergreifenden Verwendung und Kombination von Nutzendendaten gibt. Von dieser Einwilligung hängt auch die Verwendung des für die Werbewirtschaft wichtigen, von Apple bereitgestellten Identifizierungsmerkmals für Geräte, dem Identifier for Advertisers (IDFA), ab. Dagegen betreffen diese Regelungen Apple bei der Verwendung und dienstübergreifenden Kombination von Nutzendendaten im eigenen Ökosystem (First-Party-Tracking) nicht. Nutzende können zwar auch gegenüber Apple die Verwendung ihrer Daten im Hinblick auf deren Nutzung für personalisierte Werbung einschränken, allerdings unterliegt Apple nicht den zusätzlichen Regelungen des ATTF.
Das Abfragefenster für Apple-eigene Anwendungen unterscheidet sich maßgeblich von dem für die Apps von Dritt-Anbietern. Dieses ist derzeit, insbesondere was die sprachliche Ausgestaltung angeht, sehr viel einwilligungsfreundlicher konzipiert als das ATTF-Abfragefenster für Apps von anderen Anbietern.
Als wettbewerblich problematisch sieht das Bundeskartellamt nach vorläufiger Bewertung insbesondere drei Aspekte des ATTF an, die zur Selbstbevorzugung Apples gegenüber anderen App-Herausgebern und zur Behinderung der betroffenen Marktkreise beitragen könnten:
- Erstens ist kritisch, dass Apple den Begriff "Tracking" im ATTF so definiert, dass nur die unternehmensübergreifende Datenverarbeitung zu Werbezwecken erfasst ist. Die von Apple selbst praktizierte Vorgehensweise, Nutzendendaten über das Ökosystem hinweg - aus dem App Store, der Apple ID und angeschlossenen Geräten - zu kombinieren und zu Werbezwecken zu verwenden, fällt nach dem bisherigen Befund hingegen nicht unter die strengen Regeln des ATTF.
- Zweitens werden dem Nutzenden im ATTF bei Dritt-Apps bis zu vier aufeinanderfolgende Abfragefenster gezeigt; bei Apple-Apps sind es höchstens zwei. Zudem wird die eigene dienstübergreifende Verarbeitung von Nutzendendaten, sog. First-Party-Tracking, nicht als solches benannt.
- Drittens sind die von Apple vorgegebenen Auswahldialoge nach vorläufiger Einschätzung derzeit so ausgestaltet, dass die Nutzenden zur Einwilligung in die Datenverarbeitung durch Apple ermuntert werden. Bei Dritt-Apps wird der Nutzende dagegen in Richtung einer Ablehnung der Datenverarbeitung durch Dritte gelenkt.
Zu den von diesen Aspekten betroffenen Unternehmen zählen nicht nur App-Herausgeber oder Inhalteanbieter (z. B. Medienverlage) mit eigenen Apps, sondern z. B. auch Werbetreibende oder technische Dienstleister im Bereich der Werbewirtschaft.
Das Bundeskartellamt prüft das Verhalten Apples als Unternehmen, für das eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb gemäß § 19a Abs. 1 GWB festgestellt ist. Das ATTF-Verfahren schließt sich an diese Feststellungsentscheidung des Bundeskartellamtes vom 3. April 2023 an, die am 28. Januar 2025 vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wurde. Als Verkündungstermin wurde der 18. März 2025 anberaumt. Das Bundeskartellamt kooperiert in dem Verfahren eng mit der Europäischen Kommission und mit anderen nationalen Wettbewerbsbehörden, die das ATTF parallel in eigenen nationalen Wettbewerbsverfahren untersuchen.
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