Ein Arbeitgeber muss rechtzeitig klare Ziele setzen, wenn die Vergütung daran gekoppelt ist. Tut er das nicht, droht Schadensersatz. Das Bundesarbeitsgericht entschied: Eine nachträgliche Zielvorgabe reicht nicht aus, wenn sie ihren Anreiz- und Motivationszweck verfehlt. Kommt der Arbeitgeber seiner arbeitsvertraglichen Pflicht schuldhaft nicht nach, dem Arbeitnehmer rechtzeitig Ziele für eine bestimmte Periode vorzugeben, die an eine variable Vergütung gekoppelt sind, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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