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PTA-HV: Heidelberger Beteiligungsholding AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Finanznachrichten News

DJ PTA-HV: Heidelberger Beteiligungsholding AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG

Heidelberg (pta/28.02.2025/15:45) - Heidelberger Beteiligungsholding AG, Heidelberg

ISIN: DE000A254294 WKN: A25429

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der

am Freitag, 11. April 2025, um 10:30 Uhr

in den Räumen von Design Offices GmbH, Langer Anger 7-9, 69115 Heidelberg,

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

I.                                                  Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Heidelberger Beteiligungsholding AG für das 
Geschäftsjahr 2024, des Lageberichts der Heidelberger Beteiligungsholding AG für das Geschäftsjahr 
2024 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 
Die vorstehend genannten Unterlagen sind im Internet unter 
https://heidelberger-beteiligungsholding.de/investor-relations/hauptversammlung 
veröffentlicht und werden den Aktionären auf Anfrage zugesandt. Die Unterlagen werden unter der 
angegebenen Adresse auch während der Hauptversammlung zugänglich sein, während der Hauptversammlung 
zur Einsicht ausliegen und dort vom Vorstand und, soweit es um den Bericht des Aufsichtsrats geht, 
vom Aufsichtsratsvorsitzenden auch näher erläutert werden. 
Der geprüfte Jahresabschluss wurde durch den Aufsichtsrat gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
festgestellt. Ein Beschluss der Hauptversammlung ist somit gemäß § 172 AktG nicht vorgesehen. 
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2024 
Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2024 der Heidelberger Beteiligungsholding AG beträgt 
17.146.308,19 Euro. 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
a) aus dem Bilanzgewinn je dividendenberechtigter Aktie eine Dividende von 63,90 Euro auszuschütten. 
Bei Annahme dieses Ausschüttungsvorschlags entfällt auf die für das Geschäftsjahr 2024 
dividendenberechtigten 268.310 Stückaktien eine Dividendensumme von 17.145.009,00 Euro; und 
b) den danach verbleibenden Bilanzgewinn von 1.299,19 Euro in voller Höhe auf neue Rechnung 
vorzutragen. 
Sollte sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2024 dividendenberechtigten Aktien bis zur 
Hauptversammlung ändern, wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag 
unterbreitet, der unverändert eine Dividende von 63,90 Euro je dividendenberechtigter Aktie sowie 
entsprechend angepasste Beträge für die Dividendensumme und den Gewinnvortrag auf neue Rechnung 
vorsieht. Der Vorstand wird dafür Sorge tragen, dass sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien 
bis zur Hauptversammlung möglichst nicht ändert. 
Die Dividende ist gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG am dritten auf die Hauptversammlung folgenden 
Geschäftstag, also am 16. April 2025, fällig. 
3. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems der Vorstandsmitglieder 
Nach § 120a Absatz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft über die 
Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder 
wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre. Die erstmalige 
Beschlussfassung erfolgte entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durch die ordentliche 
Hauptversammlung am 27. Mai 2021. Demnach bedarf es einer erneuten Beschlussfassung durch die 
ordentliche Hauptversammlung am 11. April 2025. 
Der Aufsichtsrat schlägt folgenden Beschluss vor: 
Das nachfolgend dargestellte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, über das der Aufsichtsrat 
in seiner Sitzung am 20. Februar 2025 beschlossen hat, wird gebilligt. 
"Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder 
A. Grundlagen und Zielsetzung 
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder 
entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten und die Leistung eines 
jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens unmittelbar zu berücksichtigen. Die 
Struktur des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft zielt auf eine 
nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes und eine erfolgsorientierte Unternehmensführung ab. 
B. Verfahren 
Der Aufsichtsrat setzt das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder in Einklang mit den 
gesetzlichen Vorgaben in §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG fest. Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat 
externe Berater hinzuziehen, die von Zeit zu Zeit gewechselt werden. Bei deren Mandatierung wird auf 
ihre Unabhängigkeit geachtet. Die geltenden Regelungen des Aktiengesetzes zur Behandlung von 
Interessenkonflikten im Aufsichtsrat werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur 
Überprüfung des Vergütungssystems beachtet. Sollte ein Interessenkonflikt bei der Fest- und 
Umsetzung sowie der Überprüfung des Vergütungssystems auftreten, wird der Aufsichtsrat diesen ebenso 
behandeln wie andere Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds, sodass das 
betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beschlussfassung oder, im Falle eines schwereren 
Interessenkonflikts, auch an der Beratung nicht teilnehmen wird. Sollte es zu einem dauerhaften und 
unlösbaren Interessenkonflikt kommen, wird das betreffende Aufsichtsratsmitglied sein Amt 
niederlegen. Dabei wird durch eine frühzeitige Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte 
sichergestellt, dass die Entscheidungen vom Aufsichtsrat nicht durch sachwidrige Erwägungen 
beeinflusst werden. 
Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung 
vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, 
wird nach § 120a Abs. 3 AktG spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein 
überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt. 
Das Vergütungssystem wird durch den Aufsichtsrat regelmäßig überprüft. Bei jeder wesentlichen 
Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem nach § 
120a Abs. 1 Satz 1 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. 
Das vorliegende Vergütungssystem gilt für die Vergütung aller Vorstandsmitglieder der Gesellschaft 
ab dem 1. März 2025. 
C. Erläuterungen zur Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung 
Der Aufsichtsrat kann im Einklang mit dem Vergütungssystem jeweils für das bevorstehende 
Geschäftsjahr die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied festlegen. Richtschnur 
hierfür ist gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 AktG, dass die jeweilige Vergütung in einem angemessenen 
Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der 
Gesellschaft steht, die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt und auf eine 
langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist. Zu diesem Zweck werden 
sowohl externe als auch interne Vergleichsbetrachtungen angestellt. 
Bei der Beurteilung wird sowohl die Vergütungsstruktur als auch die Höhe der Vergütung der 
Vorstandsmitglieder insbesondere im Vergleich zum externen Markt (horizontale Angemessenheit) sowie 
zu den sonstigen Vergütungen im Unternehmen (vertikale Angemessenheit) gewürdigt. Für den externen 
Vergleich werden hierbei Peer Groups herangezogen, die aus vergleichbaren Unternehmen im 
Geschäftsfeld Beteiligungsunternehmen zusammengestellt sind. 
Bei der vertikalen Angemessenheit wird unternehmensintern die Relation der Vergütung der 
Vorstandsmitglieder zur durchschnittlichen Vergütung der ersten Konzernebene sowie zur Vergütung der 
Gesamtbelegschaft ermittelt und diese Relation mit der zuvor genannten Peer Group verglichen und auf 
Marktangemessenheit geprüft, wobei auch die zeitliche Entwicklung der Vergütung berücksichtigt wird. 
Der Aufsichtsrat legt fest, wie der obere Führungskreis und die relevante Belegschaft abzugrenzen 
sind und wie die Vergütung im Vergleich dazu beurteilt wird. 
D. Bestandteile des Vergütungssystems 
Die Vergütung des Vorstandsmitglieds besteht aus einer festen, monatlich zahlbaren Grundvergütung in 
Höhe von bis zu EUR 120.000,- p.a., welche die Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder 
berücksichtigt. Darüber hinaus können erfolgsabhängige variable Vergütungskomponenten in Form eines 
Bonus vereinbart werden. 
Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen sind in der erfolgsunabhängigen Festvergütung enthalten. 
Für den Fall, dass keine erfolgsabhängigen variablen Vergütungskomponenten vereinbart werden, 
besteht die Vergütung des Vorstandsmitgliedes zu 100% aus erfolgsunabhängigen Komponenten 
(Festvergütung sowie Sachbezüge und Nebenleistungen). Für den Fall, dass erfolgsabhängigen variablen 
Vergütungskomponenten vereinbart werden, soll sich die relative Verteilung zwischen festen und 
variablen Vergütungsbestandteilen an nachfolgender Vorgabe orientieren: 
Feste Vergütungsbestandteile 
(Festvergütung sowie Sachbezüge und Nebenleistungen): 66 2/3% 
Variable Vergütungsbestandteile (Bonus): 33 1/3% 
Die einzelnen Vergütungskomponenten setzen sich wie folgt zusammen: 
1. Erfolgsunabhängige Komponenten 
1.1. Jahresfestgehalt 
Das Jahresfestgehalt ist eine auf das jeweilige Geschäftsjahr bezogene Barvergütung, die sich 
insbesondere an dem Verantwortungsumfang des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert. Das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 28, 2025 09:45 ET (14:45 GMT)

DJ PTA-HV: Heidelberger Beteiligungsholding AG: -2-

individuell festgelegte Fixeinkommen wird in zwölf gleichen Teilen ausgezahlt. 
1.2. Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen 
Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen können insbesondere Sachleistungen wie Dienstwagen, die 
Zur-Verfügung-Stellung von Telekommunikationsmitteln, den Ersatz von Dienstreisekosten, einen an den 
Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung orientierten Zuschuss zur privaten Kranken- und 
Pflegeversicherung sowie die Fortzahlung der Bezüge bei Krankheit, Unfall und Tod enthalten. 
2. Erfolgsabhängige Vergütungskomponenten (Bonus) 
Die Ziele für die Gewährung des Bonus sollen sich vornehmlich am wirtschaftlichen Erfolg des 
Unternehmens orientieren. Sie sollen sich insbesondere an den Ressortzuständigkeiten des jeweiligen 
Vorstandsmitglieds ausrichten. Hierbei ist eine Kombination aus finanziellen Kennzahlen, Milestones 
(projekt- oder unternehmensbezogen) und sogenannten "soft facts" zulässig. Jedoch ist auch eine 
Beschränkung auf einzelne Kategorien von Zielen zulässig. 
Eine anteilige Zielerreichung kann vorgesehen werden. Der Zeitraum für die Zielerreichung soll 
zwischen einem und drei Geschäftsjahren betragen. 
E. Festlegung der Maximalvergütung 
Nach § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG ist es erforderlich, in dem Vorstandsvergütungssystem die 
Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder festzulegen. Die Maximalvergütung wird für die 
Vorstandsmitglieder wie folgt festgelegt und orientiert sich an den jeweils maximal möglichen 
erfolgsunabhängigen Vergütungskomponenten und den erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten. 
Die derzeit laufenden Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern beinhalten ausschließlich 
Festvergütungen, die sich wie folgt verteilen: 
Hansjörg Plaggemars: 60.000,- EUR p.a. 
Die künftige Vergütungsstruktur soll für jedes Vorstandsmitglied eine Maximalvergütung in Höhe von 
EUR 180.000,- EUR inklusive etwaiger Bonuszahlungen vorsehen. 
F. Laufzeit der Dienstverträge und Kündigungsfristen 
Die jeweiligen Dienstverträge enden mit dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds aus dem Vorstand der 
Gesellschaft, gleich aus welchem Grund. Die Dienstverträge sind an die organschaftliche Bestellung 
als Vorstandsmitglieder gekoppelt und enden, ohne dass es einer besonderen hierauf gerichteten 
Erklärung eines der Vertragspartner bedarf, wenn auch die organschaftliche Bestellung als 
Vorstandsmitglieder endet. 
Die Laufzeit des aktuellen Dienstvertrags ist wie folgt festgelegt: 
Hansjörg Plaggemars: 31. Dezember 2026 
G. Abweichungen vom Vergütungssystem durch den Aufsichtsrat 
In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben des § 87a Absatz 2 Satz 2 AktG kann der 
Aufsichtsrat die Vergütung des Vorstandes über die Grenzen des Vergütungssystem hinaus anpassen, um 
auf außergewöhnliche Entwicklungen angemessen reagieren beziehungsweise Sonderkonstellationen 
angemessen Rechnung tragen zu können. Der Aufsichtsrat kann demnach beschließen, vorübergehend oder 
in Einzelfällen von dem bestehenden Vergütungssystem abzuweichen, wenn und soweit dies im Interesse 
der Gesellschaft und ihres langfristigen Wohlergehens erforderlich ist. Davon können grundsätzlich 
alle erfolgsabhängigen und erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteile, insbesondere die 
Festvergütung und die variablen Vergütungsbestandteile sowie deren Höhe und die zu ihrer Ermittlung 
und Auszahlung getroffenen Festsetzungen, betroffen sein. Ferner kann der Aufsichtsrat in diesen 
Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen vorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile gewähren oder 
einzelne Vergütungsbestandteile durch andere Vergütungsbestandteile ersetzen sowie einmalige 
Zahlungen und Nebenleistungen für neu eintretende Vorstandsmitglieder gewähren, sofern dies für die 
Rekrutierung neuer Vorstandsmitglieder geboten erscheint." 
Das Vergütungssystem wird von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite 
unter 
https://heidelberger-beteiligungsholding.de/investor-relations/verguetungsberichte/ 
zugänglich sein. Das Vergütungssystem wird auch während der Hauptversammlung dort zugänglich sein 
und im Anschluss an diese Hauptversammlung für die Dauer von zehn Jahren zugänglich sein. 
4. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder 
Nach § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über 
die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Die Hauptversammlung vom 27. Mai 2021 
hat zuletzt über das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder Beschluss gefasst. Demnach 
bedarf es einer erneuten Beschlussfassung durch die ordentliche Hauptversammlung am 11. April 2025. 
Die Höhe der Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 11 der Satzung der Gesellschaft geregelt und wurde 
von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 27. Mai 2021 bestätigt. Das Vergütungssystem trägt der 
Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Der Aufsichtsrat 
leistet durch die ihm obliegende Leitung der Gesellschaft, Festlegung der Grundsätze der 
Geschäftsführung sowie Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands einen Beitrag zur Förderung 
der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Die Mitglieder des 
Aufsichtsrates erhalten neben der Erstattung ihrer baren Auslagen und der jeweils auf die Vergütung 
und die Auslagen anfallenden Umsatzsteuer jeweils eine feste jährliche Vergütung. Eine variable 
Vergütungskomponente ist nicht vorhanden. Nach Auffassung der Gesellschaft ist eine reine 
Festvergütung besser geeignet, die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder zu stärken und ihren 
Aufwand angemessen zu vergüten. 
Aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratsvergütung, die für die Tätigkeit gewährt wird, die 
sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft und des Konzerns unterscheidet, 
kommt ein sogenannter vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht. 
Für Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des jeweiligen 
Geschäftsjahres angehören, wird die Vergütung zeitanteilig gewährt. Die Vergütung wird jährlich 
fällig. Zukünftig hat die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der 
Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei eine bestätigende Beschlussfassung zulässig ist. 
Zum Zwecke dieser Vorlage an die Hauptversammlung wird das Vergütungssystem rechtzeitig einer 
Überprüfung unterzogen. 
Beschlussfassung über die konkrete Vergütung 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor folgende konkrete Vergütung für den Aufsichtsrat zu 
beschließen: 
"Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste, nach Ablauf 
des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung, die für jedes Geschäftsjahr ab Beginn des Geschäftsjahrs 
2026 einschließlich - pro rata temporis - 3.000,00 Euro für das einzelne Mitglied und für den 
Vorsitzenden das Doppelte davon beträgt." 
Das Vergütungssystem wird während der Hauptversammlung und im Anschluss an diese Hauptversammlung 
gesondert über unsere Internetseite 
https://heidelberger-beteiligungsholding.de/investor-relations/verguetungsberichte/ 
für die Dauer von zehn Jahren zugänglich sein. 
5. Vorlage und Erörterung des Vergütungsberichtes für das Geschäftsjahr 2024 
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 
erstellt. Der Vergütungsbericht wurde im Rahmen der Abschlussprüfung vom Abschlussprüfer geprüft. 
Vergütungsbericht und Prüfvermerk sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
https://heidelberger-beteiligungsholding.de/investor-relations/hauptversammlung 
veröffentlicht. 
Der Vergütungsbericht ist in seinem vollen Wortlaut nebst Prüfvermerk als Anhang zu 
Tagesordnungspunkt 5 in Abschnitt III. dieser Einladung abgedruckt. 
Eine Beschlussfassung über den Vergütungsbericht ist gem. § 120a Absatz 5 AktG nicht erforderlich. 
6. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über die Entlastung des Mitglieds des Vorstands für das 
Geschäftsjahr 2024 wie folgt Beschluss zu fassen: 
Herrn Hansjörg Plaggemars wird Entlastung erteilt. 
7. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des 
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
Mitglieder des Aufsichtsrates waren im Geschäftsjahr 2024 Frau Eva Katheder, Herr Philip Horning und 
Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller. 
8. Wahl des Abschlussprüfers 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die MSW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen. 
9. Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombination dieser Instrumente) und zum Ausschluss des 
Bezugsrechts, Schaffung eines neuen bedingten Kapitals unter Aufhebung des bestehenden bedingten 
Kapitals und entsprechende Satzungsänderungen 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
I. Aufhebung der Ermächtigung vom 10. Mai 2017: 

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February 28, 2025 09:45 ET (14:45 GMT)

DJ PTA-HV: Heidelberger Beteiligungsholding AG: -3-

Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 10. Mai 2017 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe 
von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen 
dieser Instrumente (zusammen " Schuldverschreibungen") im Gesamtnennbetrag von bis zu 200.000.000,00 
EUR wird für die Zeit ab Wirksamwerden des nachfolgend unter III. zu beschließenden neuen bedingten 
Kapitals aufgehoben. 
II. Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des 
Bezugsrechts 
(i) Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Grundkapitalbetrag, Laufzeit 
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 10. April 2030 einmalig oder 
mehrmals Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
Kombinationen dieser Instrumente (nachstehend die " Schuldverschreibungen") im Gesamtnennbetrag von 
bis zu 100.000.000,00 Euro zu begeben und den Inhabern von Schuldverschreibungen Options- oder 
Wandlungsrechte auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft nach näherer Maßgabe der 
Bedingungen der Schuldverschreibungen (nachstehend die " Anleihebedingungen") zu gewähren und/oder 
für die Gesellschaft entsprechende Wandlungsrechte vorzusehen. Den Inhabern der im vorhergehenden 
Satz genannten Schuldverschreibungen können Options- oder Wandlungsrechte auf den Inhaber lautende 
Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von insgesamt bis 
zu 4.390.400,00 Euro gewährt werden. Die Options- oder Wandlungsrechte können aus einem in dieser 
oder künftigen Hauptversammlungen zu beschließenden bedingten Kapital, aus bestehendem oder 
künftigem genehmigten Kapital und/oder aus Barkapitalerhöhung und/oder aus bestehenden Aktien 
bedient werden und/oder einen Barausgleich anstelle der Lieferung von Aktien vorsehen. 
Die Schuldverschreibungen können gegen Barleistungen und auch gegen Sachleistungen begeben werden, 
sofern der Wert der Sachleistung den Ausgabepreis erreicht. Die Schuldverschreibungen können ferner 
unter Beachtung des zulässigen maximalen Gesamtnennbetrages außer in Euro auch in der gesetzlichen 
Währung eines OECD-Landes begeben werden. 
Die Schuldverschreibungen können auch durch eine Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 
18 AktG, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90% der Stimmen und des 
Kapitals beteiligt ist (nachfolgend " Konzernunternehmen") ausgegeben werden. Für diesen Fall wird 
der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für das die Schuldverschreibung 
emittierende Konzernunternehmen die Garantie für die Rückzahlung der Schuldverschreibungen und die 
Zahlung der hierauf zu entrichtenden Zinsen zu übernehmen und den Inhabern der Schuldverschreibungen 
Options- oder Wandlungsrechte für auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft zu gewähren. 
Die Schuldverschreibungen sowie die Options- oder Wandlungsrechte können mit oder ohne 
Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden. Die Schuldverschreibungen können mit einer festen oder mit 
einer variablen Verzinsung ausgestattet werden. Ferner kann die Verzinsung auch wie bei einer 
Gewinnschuldverschreibung vollständig oder teilweise von der Höhe der Dividende der Gesellschaft 
abhängig sein. 
Die Schuldverschreibungen werden jeweils in Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
(ii) Optionsrecht, Wandlungsrecht, Wandlungspflicht 
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein 
Optionsschein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der 
Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Heidelberger 
Beteiligungsholding AG berechtigen. Die betreffenden Optionsscheine können von den jeweiligen 
Teilschuldverschreibungen abtrennbar sein. 
Der Bezug von Aktien bei Ausübung des Optionsrechts erfolgt gegen Zahlung des festgesetzten 
Optionspreises. Es kann auch vorgesehen werden, dass der Optionspreis variabel ist und/oder als 
Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen gemäß Ziffer (iii) angepasst wird. Die Anleihebedingungen 
können auch vorsehen, dass der Optionspreis durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und 
gegebenenfalls eine bare Zuzahlung geleistet werden kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich in diesem 
Fall aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den Optionspreis für eine 
Aktie der Gesellschaft. Das Bezugsverhältnis kann sich ferner auch durch Division eines unter dem 
Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten 
Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Das Bezugsverhältnis kann auf eine ganze Zahl 
(oder auch eine festzulegende Nachkommastelle) auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar 
zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Sofern sich Bezugsrechte auf Bruchteile von Aktien 
ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese zusammengelegt werden, so dass sich - ggf. gegen 
Zuzahlung - Bezugsrechte zum Bezug ganzer Aktien ergeben, oder in Geld ausgeglichen werden. 
Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten die Inhaber das Recht, ihre 
Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber 
lautende Stückaktien der Heidelberger Beteiligungsholding AG umzutauschen. Die Anleihebedingungen 
können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt begründen; 
insbesondere kann eine Wandlungspflicht auch an ein entsprechendes Verlangen der Gesellschaft bzw. 
des emittierenden Konzernunternehmens geknüpft werden. Neben oder anstelle der Wandlungspflicht kann 
auch ein eigenes Recht der Gesellschaft vorgesehen werden, die Schuldverschreibungen nach näherer 
Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der Heidelberger Beteiligungsholding AG umzutauschen. 
Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung 
durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann 
sich auch durch Division eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer 
Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft 
ergeben. Es kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis variabel ist und/oder als Folge von 
Verwässerungsbestimmungen gemäß nachfolgender Ziffer (iii) geändert werden kann. Die 
Anleihebedingungen können ferner bestimmen, dass das Umtauschverhältnis auf eine ganze Zahl (oder 
auch eine festzulegende Nachkommastelle) auf- oder abgerundet wird; ferner kann eine in bar zu 
leistende Zuzahlung festgelegt werden. Sofern sich Umtauschrechte auf Bruchteile von Aktien ergeben, 
kann vorgesehen werden, dass diese zusammengelegt werden, so dass sich - ggf. gegen Zuzahlung - 
Umtauschrechte zum Bezug ganzer Aktien ergeben, oder in Geld ausgeglichen werden. 
§ 9 Absatz 1 i. V. m. § 199 Absatz 2 AktG bleiben unberührt. 
(iii) Optionspreis, Wandlungspreis, wertwahrende Anpassung des Options- oder Wandlungspreises 
Der Options- bzw. Wandlungspreis für eine Aktie muss - auch im Falle eines variablen Wandlungs- bzw. 
Optionspreises - mindestens 80 % des volumengewichteten Durchschnittkurses der Aktien der 
Heidelberger Beteiligungsholding AG im Handel der Frankfurter Wertpapierbörse während des 
nachfolgend jeweils genannten Zeitraums betragen: 
? Sofern die Schuldverschreibungen den Aktionären nicht zum Bezug angeboten werden, ist der 
volumengewichtete Durchschnittskurs während der letzten zehn Börsenhandelstage im Handel der 
Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der endgültigen Beschlussfassung des Vorstands über die 
Ausgabe der Schuldverschreibungen (bei Abgabe eines Angebots zur Zeichnung von 
Schuldverschreibungen) bzw. über die Zuteilung im Rahmen einer Ausgabe von Schuldverschreibungen 
(bei einer Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten) maßgeblich. 
? Sofern die Schuldverschreibungen den Aktionären zum Bezug angeboten werden, ist der 
volumengewichtete Durchschnittskurs während der letzten zehn Börsenhandelstage im Handel der 
Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Bekanntmachung der Bezugsfrist gemäß § 186 Absatz 2 Satz 
1 AktG oder, sofern die endgültigen Konditionen für die Ausgabe der Schuldverschreibungen gemäß § 
186 Absatz 2 Satz 2 AktG erst während der Bezugsfrist bekannt gemacht werden, stattdessen der 
volumengewichtete Durchschnittskurs während der letzten zehn Börsenhandelstage im Handel der 
Frankfurter Wertpapierbörse ab Beginn der Bezugsfrist bis zum Vortag der Bekanntmachung der 
endgültigen Konditionen maßgeblich. 
In den Fällen einer Wandlungspflicht oder eines eigenen Wandlungsrechts der Gesellschaft kann nach 
näherer Maßgabe der Anleihebedingungen auch ein Wandlungspreis bestimmt werden, der entweder 
mindestens dem vorgenannten Mindestpreis oder mindestens 90 % des volumengewichteten 
Durchschnittskurses der Aktie der Heidelberger Beteiligungsholding AG im Handel der Frankfurter 
Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsenhandelstage vor dem Tag der Endfälligkeit bzw. vor 
dem jeweils anderen für die Wandlungspflicht maßgeblichen Zeitpunkt entspricht, auch wenn der 
zuletzt genannte Durchschnittskurs den vorgenannten Mindestpreis unterschreitet. 
Unbeschadet des § 9 Absatz 1 AktG kann der Options- oder Wandlungspreis aufgrund von 
Verwässerungsschutzbestimmungen zur Wahrung des wirtschaftlichen Werts der Options- oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 28, 2025 09:45 ET (14:45 GMT)

DJ PTA-HV: Heidelberger Beteiligungsholding AG: -4-

Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen angepasst 
werden, wenn während der Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine sonstige Maßnahmen 
durchgeführt werden oder Ereignisse eintreten, die zu einer Veränderung des wirtschaftlichen Werts 
der Options- oder Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten führen können (etwa Dividendenzahlungen, 
die Ausgabe weiterer Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte oder der 
Kontrollerwerb durch einen Dritten). 
Eine Anpassung des Options- oder Wandlungspreises kann dabei auch durch eine Barzahlung bei Ausübung 
des Options- oder Wandlungsrechts bzw. Erfüllung der Wandlungspflicht oder die Anpassung einer 
etwaigen Zuzahlung bewirkt werden. Statt oder neben einer Anpassung des Options- oder 
Wandlungspreises kann Verwässerungsschutz nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen auch in 
anderer Weise gewährt werden. Insbesondere kann vorgesehen werden, dass bei Ausgabe von Aktien, 
weiteren Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Bezugsrecht der Aktionäre 
ein Verwässerungsschutz durch Anpassung des Options- oder Wandlungspreises nur erfolgt, soweit den 
Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. den im Falle eines eigenen Wandlungsrechts der 
Gesellschaft Verpflichteten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. Erfüllung einer Wandlungspflicht zustehen würde. 
(iv) Bezugsrechtsgewährung, Ausschluss des Bezugsrechts 
Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche 
Bezugsrecht zu. Werden Schuldverschreibungen von einem Konzernunternehmen ausgegeben, hat die 
Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft nach 
Maßgabe des vorstehenden Satzes sicherzustellen. Das Bezugsrecht kann dabei jeweils ganz oder 
teilweise als mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG ausgestaltet werden. 
Der Vorstand soll dafür Sorge tragen, dass Aktionären, die ihre Bezugsrechte ausüben, ein Mehrbezug 
möglich ist und dass im Rahmen des Mehrbezugs nicht von Aktionären gezeichnete Schuldverschreibungen 
zum bestmöglichen Ausgabebetrag platziert werden. 
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch 
insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern von bereits zuvor von der 
Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten aus Options- 
und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Wandelgenussrechten, bzw. den hieraus im Fall eines 
eigenen Wandlungsrechts der Gesellschaft Verpflichteten, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, 
wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung einer Options- oder 
Wandlungspflicht zustehen würde. 
Außerdem ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
auszuschließen, soweit Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen, insbesondere zum Erwerb von 
Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie 
z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen 
Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und sonstigen 
Finanzinstrumenten, begeben werden und der Ausschluss des Bezugsrechts im überwiegenden Interesse 
der Gesellschaft liegt. 
(v) Barausgleich, Gewährung neuer oder bestehender Aktien, Andienungsrecht 
Die Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht und/ 
oder ein Optionsrecht gewähren bzw. bestimmen, können auch das Recht der Gesellschaft bzw. des 
emittierenden Konzernunternehmens vorsehen, im Falle der Optionsausübung bzw. Wandlung nicht neue 
Aktien zu gewähren, sondern den Gegenwert in Geld zu zahlen. Die Bedingungen der 
Schuldverschreibungen können auch vorsehen, dass die Schuldverschreibungen nach Wahl der 
Gesellschaft bzw. des emittierenden Konzernunternehmens statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital 
in neue Aktien aus genehmigtem Kapital, in bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder in 
Aktien einer börsennotierten anderen Gesellschaft gewandelt werden können bzw. ein Optionsrecht 
durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann. In diesen Fällen kann der Options- oder 
Wandlungspreis für eine Aktie dem volumengewichteten Durchschnittskurses der Aktie der Heidelberger 
Beteiligungsholding AG im Handel der Frankfurter Wertpapierbörse während der zehn Börsenhandelstage 
an der Frankfurter Wertpapierbörse vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn 
dieser unterhalb des unter Ziffer (iii) genannten Mindestpreises liegt. § 9 Absatz 1 i. V. m. § 199 
Absatz 2 AktG sind zu beachten. 
(vi) Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Einzelheiten 
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe 
und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Art der Verzinsung, Ausgabekurs, 
Laufzeit und Stückelung sowie Options- bzw. Wandlungszeitraum und eine mögliche Variabilität des 
Umtauschverhältnisses zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den Organen des die Schuldverschreibung 
ausgebenden Konzernunternehmens festzulegen. 
III. Aufhebung des Bedingten Kapitals und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 
(i) Das von der Hauptversammlung am 10. Mai 2017 beschlossene und in § 4 Absatz 6 der Satzung der 
Gesellschaft enthaltene Bedingte Kapital wird für die Zeit ab Wirksamwerden des nachfolgend zu 
beschließenden neuen Bedingten Kapitals aufgehoben. 
(ii) Das Grundkapital wird um bis zu 137.200,00 Euro durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber 
lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber von Options- oder Wandelanleihen, 
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen 
"Schuldverschreibungen") jeweils mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die aufgrund 
der von der Hauptversammlung vom 11. April 2025 beschlossenen Ermächtigung bis zum 10. April 2030 
von der Heidelberger Beteiligungsholding AG oder einer Konzerngesellschaft der Heidelberger 
Beteiligungsholding AG im Sinne von § 18 AktG, an der die Heidelberger Beteiligungsholding AG 
unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben 
werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. 
IV. Satzungsänderungen 
§ 4 Absatz 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
"(6) Das Grundkapital ist um bis zu 137.200,00 Euro bedingt erhöht (Bedingtes Kapital). Die bedingte 
Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten 
bzw. die zur Optionsausübung bzw. Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen, 
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der 
Heidelberger Beteiligungsholding AG oder einer Konzerngesellschaft der Heidelberger 
Beteiligungsholding AG im Sinne von § 18 AktG, an der die Heidelberger Beteiligungsholding AG 
unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, aufgrund 
der von der Hauptversammlung vom 11. April 2025 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben bzw. 
garantiert werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur 
Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Optionsausübung bzw. 
Wandlung erfüllen und soweit nicht andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen 
Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis." 
V. Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Absatz 1 der Satzung entsprechend der 
jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden 
Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der 
Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) nach Ablauf des 
Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals nach Ablauf der 
Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung von Options- bzw. 
Wandlungspflichten. 
10. Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln, über die 
Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und 
anschließende ordentliche Kapitalherabsetzung sowie entsprechende Satzungsänderungen 
Die Gesellschaft verfügt ausweislich ihres Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2024 über eine 
Kapitalrücklage in Höhe von 8.037.686,97 Euro und gesetzliche Gewinnrücklagen in Höhe von 532.563,44 
Euro. Der Geschäftsverlauf der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass die Gesellschaft diese 
Kapitalrücklage und die gesetzlichen Gewinnrücklagen nicht in voller Höhe benötigt. Aus diesem Grund 

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February 28, 2025 09:45 ET (14:45 GMT)

DJ PTA-HV: Heidelberger Beteiligungsholding AG: -5-

soll die Kapitalrücklage in einem Umfang von 8.037.686,97 Euro und die gesetzlichen Gewinnrücklagen 
in einem Umfang von 468.713,03 Euro aufgelöst und die so freiwerdenden Mittel zur Auszahlung an die 
Aktionäre verwendet werden. Die nach der Auflösung verbleibende Kapitalrücklage von 0 Euro und 
gesetzliche Gewinnrücklage in Höhe von 63.850,41 Euro erscheinen für den Geschäftsbetrieb als 
ausreichend. 
Eine unmittelbare Auskehrung der Kapitalrücklage und der gesetzlichen Gewinnrücklagen an die 
Aktionäre ist gesetzlich nicht zulässig. Es ist daher erforderlich, in einem ersten Schritt das 
Grundkapital aus Gesellschaftsmitteln zu erhöhen. In diesem ersten Schritt wird der aufzulösende 
Teil der Kapitalrücklage und der gesetzlichen Gewinnrücklage in Grundkapital umgewandelt, wobei die 
Erhöhung ohne Ausgabe neuer Aktien erfolgen soll. In einem zweiten Schritt wird das Grundkapital der 
Gesellschaft im Wege einer ordentlichen Kapitalherabsetzung wieder auf den ursprünglichen Betrag 
reduziert, ebenfalls ohne dass die Aktienzahl verändert wird. 
Die etwaige Auszahlung des in diesem mehrstufigen Verfahren freiwerdenden Kapitals darf aufgrund 
aktienrechtlicher Bestimmungen, insbesondere Gläubigerschutzgesichtspunkten, frühestens nach Ablauf 
einer Frist von sechs Monaten vorgenommen werden, gerechnet ab dem Tag, an dem die Bekanntmachung 
der Eintragung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft erfolgt 
ist. 
Weiterhin beabsichtigt die Gesellschaft das aktuell in § 4 Absatz 5 der Satzung geregelte genehmigte 
Kapital aufzuheben und ein neues genehmigtes Kapital in Höhe der Hälfte des Grundkapitals der 
Gesellschaft nach Eintragung der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu schaffen. 
Gemäß § 218 AktG erhöht sich das bereits bestehende bedingte Kapital in gleichem Ausmaß wie die 
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. 
Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, nachstehende Beschlüsse zu fassen. 
Dabei handelt es sich bei den Beschlüssen zu a), b) und c) um getrennte Beschlüsse: 
a) Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
Das Grundkapital der Gesellschaft von 274.400 Euro, eingeteilt in 274.400 auf den Inhaber lautende 
Stückaktien wird nach den Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung aus 
Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. AktG) um 8.506.400,00 Euro auf 8.780.800,00 Euro erhöht durch 
Umwandlung eines Teilbetrages in Höhe von 8.037.686,97 Euro der in der Bilanz der Gesellschaft zum 
31. Dezember 2024 ausgewiesenen Kapitalrücklage und durch Umwandlung eines Teilbetrages der in der 
Bilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2024 ausgewiesenen gesetzlichen Gewinnrücklage in Höhe von 
468.713,03 Euro. Die Kapitalerhöhung erfolgt ohne Ausgabe neuer Aktien. Der auf jede Stückaktie 
anteilig entfallende Betrag am Grundkapital der Gesellschaft erhöht sich im gleichen Verhältnis wie 
das Grundkapital. 
Der Kapitalerhöhung wird der vom Vorstand und Aufsichtsrat festgestellte Jahresabschluss zum 31. 
Dezember 2024 zugrunde gelegt, welcher mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des von der 
Hauptversammlung der Gesellschaft gewählten Abschlussprüfers der Gesellschaft, der MSW GmbH 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, versehen ist. 
Das gemäß Tagesordnungspunkt 9 Ziffer III. und IV. beschlossene und durch den Vorstand vorrangig zur 
Eintragung ins Handelsregister zu bringende bedingte Kapital der Gesellschaft wird im Zuge der 
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln von Gesetzes wegen gemäß § 218 AktG im gleichen Verhältnis 
von 137.200,00 Euro um 4.253.200,00 Euro auf 4.390.400,00 Euro erhöht. 
§ 4 Absatz 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
"(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 8.780.800,00 Euro (in Worten: acht Millionen 
siebenhundertachtzigtausendachthundert Euro). Es ist eingeteilt in 274.400 Aktien (Stückaktien)." 
§ 4 Absatz 6 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
"(6) Das Grundkapital ist um bis zu 4.390.400,00 Euro bedingt erhöht (Bedingtes Kapital). Die 
bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder 
Wandlungsrechten bzw. die zur Optionsausübung bzw. Wandlung Verpflichteten aus Options- oder 
Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
Instrumente), die von der Heidelberger Beteiligungsholding AG oder einer Konzerngesellschaft der 
Heidelberger Beteiligungsholding AG im Sinne von § 18 AktG, an der die Heidelberger 
Beteiligungsholding AG unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % der Stimmen und des Kapitals 
beteiligt ist, aufgrund der von der Hauptversammlung vom 11. April 2025 beschlossenen Ermächtigung 
ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, 
soweit sie zur Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur 
Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen und soweit nicht andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. 
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis." 
b) Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals, die Schaffung eines 
neuen Genehmigten Kapitals 2025 zur Bar- und/oder Sachkapitalerhöhung mit der Möglichkeit zum 
Bezugsrechtsausschluss sowie über entsprechende Satzungsänderungen 
Die von der Hauptversammlung am 27. Mai 2021 dem Vorstand erteilte Ermächtigung, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu 
137.200,00 Euro gegen Bar- und/oder Sacheinlage durch Ausgabe von bis zu 137.200 neuen, auf den 
Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital), wird am 26. Mai 2026 auslaufen. Die 
Hauptversammlung soll ein neues genehmigtes Kapital mit neuer Laufzeit beschließen. 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
I. Sofern die Hauptversammlung den unter vorstehend lit. a) dargestellten Beschluss fasst, wird die 
von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 27. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossene 
Ermächtigung mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder 
mehrmals um insgesamt bis zu 137.200,00 Euro gegen Bar- und/oder Sacheinlage durch Ausgabe von bis 
zu 137.200 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital), 
aufgehoben. 
II. Der Vorstand wird ermächtigt, für höchstens fünf Jahre nach Eintragung dieses genehmigten 
Kapitals in die Satzung der Gesellschaft das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats um insgesamt bis zu 4.390.400,00 Euro (in Worten: vier Millionen 
dreihundertneunzigtausendvierhundert Euro) durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden 
Stückaktien einmalig oder mehrmals gegen Bar- und / oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
Kapital 2025). Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben 
werden, gewinnberechtigt; sie nehmen stattdessen bereits von Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden 
Geschäftsjahres am Gewinn der Gesellschaft teil, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein 
Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht 
gefasst worden ist. Die neuen Aktien können auch von einem durch den Vorstand bestimmten 
Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 
Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Aktien auszuschließen, unter anderem 
aber nicht ausschließlich in folgenden Fällen: 
(i) für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben; 
(ii) soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. den zur 
Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der Heidelberger 
Beteiligungsholding AG oder einer Konzerngesellschaft der Heidelberger Beteiligungsholding AG im 
Sinne von § 18 AktG, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % der 
Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber 
lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär 
zustehen würde; 
(iii) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und der rechnerische Anteil der unter Ausschluss des 
Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 20 % des Grundkapitals, 
das die Gesellschaft im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - soweit niedriger - im Zeitpunkt der 
Ausübung dieser Ermächtigung hat, nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung auf 20 % des 
Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 

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February 28, 2025 09:45 ET (14:45 GMT)

DJ PTA-HV: Heidelberger Beteiligungsholding AG: -6-

Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
ausgegeben oder veräußert werden oder die (ii) zur Bedienung von Options- oder Wandelanleihen, 
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit 
Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden bzw. 
ausgegeben werden können oder müssen, sofern die Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) nach dem Wirksamwerden dieser 
Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden; 
(iv) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von 
Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich 
Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften; 
(v) soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut oder Wertpapierinstitut ist, die neuen Aktien 
zeichnet und sichergestellt ist, dass den Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt wird. 
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte 
und die sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der 
Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Absatz 1 und Absatz 5 der Satzung nach 
vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der 
jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und falls das genehmigte Kapital bis zum Ende der 
Laufzeit nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der 
Ermächtigungsfrist anzupassen. 
III. § 4 Absatz 5 der Satzung erhält folgenden neuen Wortlaut: 
"(5) Der Vorstand ist ermächtigt, für höchstens fünf Jahre nach Eintragung dieses genehmigten 
Kapitals in die Satzung der Gesellschaft das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats um insgesamt bis zu 4.390.400,00 Euro (in Worten: vier Millionen 
dreihundertneunzigtausendvierhundert Euro) durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden 
Stückaktien einmalig oder mehrmals gegen Bar- und / oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
Kapital 2025). Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben 
werden, gewinnberechtigt; sie nehmen stattdessen bereits von Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden 
Geschäftsjahres am Gewinn der Gesellschaft teil, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein 
Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht 
gefasst worden ist. Die neuen Aktien können auch von einem durch den Vorstand bestimmten 
Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 
Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Aktien auszuschließen, unter anderem 
aber nicht ausschließlich in folgenden Fällen: 
(i) für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben; 
(ii) soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. den zur 
Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der Heidelberger 
Beteiligungsholding AG oder einer Konzerngesellschaft der Heidelberger Beteiligungsholding AG im 
Sinne von § 18 AktG, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % der 
Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber 
lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär 
zustehen würde; 
(iii) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und der rechnerische Anteil der unter Ausschluss des 
Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 20 % des Grundkapitals, 
das die Gesellschaft im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - soweit niedriger - im Zeitpunkt der 
Ausübung dieser Ermächtigung hat, nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung auf 20 % des 
Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
ausgegeben oder veräußert werden oder die (ii) zur Bedienung von Options- oder Wandelanleihen, 
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit 
Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden bzw. 
ausgegeben werden können oder müssen, sofern die Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) nach dem Wirksamwerden dieser 
Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden; 
(iv) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von 
Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich 
Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften; 
(v) soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut oder Wertpapierinstitut ist, die neuen Aktien 
zeichnet und sichergestellt ist, dass den Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt wird. 
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte 
und die sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der 
Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 Absatz 1 und Absatz 5 der Satzung nach 
vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der 
jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und falls das genehmigte Kapital bis zum Ende der 
Laufzeit nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der 
Ermächtigungsfrist anzupassen." 
c) Beschlussfassung über die ordentliche Kapitalherabsetzung 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
Das durch den Beschluss gemäß lit. a) erhöhte Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von dann 
8.780.800,00 Euro, eingeteilt in 274.400 auf den Inhaber lautende Stückaktien, wird um 8.506.400,00 
Euro auf 274.400,00 Euro herabgesetzt. Die Herabsetzung um 8.506.400,00 Euro erfolgt gemäß den 
Vorschriften des Aktiengesetzes über die ordentliche Kapitalherabsetzung (§ 222 ff. AktG) durch 
Herabsetzung des auf jede Aktie entfallenden Anteils am Grundkapital in Höhe von 5.902.820,00 Euro 
zum Zwecke der Rückzahlung eines Teils des Grundkapitals (22,00 Euro je Stückaktie) an die Aktionäre 
und in Höhe von 2.603.580,00 Euro zur Einstellung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft. Eine 
Zusammenlegung oder Einziehung der Aktien erfolgt nicht. Der auf jede Stückaktie entfallende 
anteilige Betrag am Grundkapital verringert sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital. 
§ 4 Absatz 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
"(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 274.400,00 Euro (in Worten: 
zweihundertvierundsiebzigtausendvierhundert Euro). Es ist eingeteilt in 274.400 Aktien 
(Stückaktien)." 
Registerrechtlich sollen die Eintragungen so erfolgen, dass zunächst das unter Tagesordnungspunkt 9 
beschlossene Bedingte Kapital zur Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft gebracht wird, 
sodann der Beschluss gemäß lit. a) über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit der von 
Gesetzes wegen erfolgenden Erhöhung des bedingten Kapitals eingetragen wird, danach das unter 
Tagesordnungspunkt 10 lit. b) beschlossene genehmigte Kapital (sofern es beschlossen wurde) und erst 
danach der Beschluss gemäß lit. c) über die Kapitalherabsetzung und die unter Tagesordnungspunkt 11 
beschlossenen weiteren Satzungsänderungen. 
11. Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung 
Nach erfolgter Umsetzung des Strategiewechsels der Gesellschaft und der damit verbundenen 
Umstrukturierung, soll ein neuer Satzungswortlaut beschlossen werden, der den Anforderungen der 
Gesellschaft gerecht wird. 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
Nach und vorbehaltlich der Eintragungen der unter den Tagesordnungspunkten 9 und 10 beschlossenen 
Satzungsänderungen soll die Satzung der Gesellschaft mit dem nachfolgenden Wortlaut neu gefasst 
werden: 
"Satzung der 
Heidelberger Beteiligungsholding AG 
A. Allgemeine Bestimmungen 
§ 1 Firma und Sitz 
(1) Die Firma der Gesellschaft lautet 
Heidelberger Beteiligungsholding AG 
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Heidelberg. 
§ 2 Gegenstand des Unternehmens 
(1) Der Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von 

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February 28, 2025 09:45 ET (14:45 GMT)

DJ PTA-HV: Heidelberger Beteiligungsholding AG: -7-

Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften, sowie die Beratung von Unternehmen 
insbesondere in den Bereichen Eigenkapitalausstattung, Börseneinführung, Management-Buy-Out bzw. 
Management-Buy-In, strategische Partnerschaften, Unternehmenskauf und Unternehmensverkauf sowie 
Finanzierung. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen durchzuführen und zu 
übernehmen, die für diesen Zweck sinnvoll und dienlich sind. Die Gesellschaft ist weiterhin 
berechtigt, ihr eigenes Vermögen zu verwalten und alle Arten von Finanzgeschäften und Geschäften mit 
Finanzinstrumenten, für die eine Erlaubnis nach KWG nicht erforderlich ist, vorzunehmen. 
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen im In- und 
Ausland zu errichten. 
§ 3 Dauer und Geschäftsjahr 
(1) Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. 
(2) Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. 
§ 4 Bekanntmachungen 
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. 
B. Grundkapital und Aktien 
§ 5 Grundkapital 
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
274.400,00 Euro 
- in Worten: zweihundertvierundsiebzigtausendvierhundert Euro - 
(2) Es ist eingeteilt in 274.400 Stückaktien, die jeweils einen anteiligen Betrag von je 1,00 Euro 
je Stückaktie am Grundkapital verkörpern. 
(3) Die Aktien lauten auf den Inhaber. Dies gilt auch für neue Aktien aus einer Kapitalerhöhung, 
sofern der Erhöhungsbeschluss keine abweichende Bestimmung trifft. 
(4) Die Form und den Inhalt der Aktienurkunden sowie etwaigen Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen 
bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Das gleiche gilt für Schuldverschreibungen 
und Zinsscheine. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen. 
(5) Bei der Ausgabe neuer Aktien kann die Gewinnanteilsberechtigung abweichend von § 60 Abs. 2 AktG 
festgelegt werden. 
§ 5 a Genehmigtes Kapital 
Der Vorstand ist ermächtigt, für höchstens fünf Jahre nach Eintragung dieses genehmigten Kapitals in 
die Satzung der Gesellschaft das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um 
insgesamt bis zu 4.390.400,00 Euro (in Worten: vier Millionen dreihundertneunzigtausendvierhundert 
Euro) durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien einmalig oder mehrmals gegen 
Bar- und / oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Die neuen Aktien sind ab dem 
Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, gewinnberechtigt; sie nehmen stattdessen 
bereits von Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres am Gewinn der Gesellschaft teil, 
wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung 
über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist. Die neuen Aktien können auch 
von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 
53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen 
tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten 
(mittelbares Bezugsrecht). 
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Aktien auszuschließen, unter anderem 
aber nicht ausschließlich in folgenden Fällen: 
(i) für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben; 
(ii) soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. den zur 
Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der Heidelberger 
Beteiligungsholding AG oder einer Konzerngesellschaft der Heidelberger Beteiligungsholding AG im 
Sinne von § 18 AktG, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % der 
Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber 
lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär 
zustehen würde; 
(iii) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und der rechnerische Anteil der unter Ausschluss des 
Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 20 % des Grundkapitals, 
das die Gesellschaft im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - soweit niedriger - im Zeitpunkt der 
Ausübung dieser Ermächtigung hat, nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung auf 20 % des 
Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
ausgegeben oder veräußert werden oder die (ii) zur Bedienung von Options- oder Wandelanleihen, 
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit 
Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden bzw. 
ausgegeben werden können oder müssen, sofern die Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) nach dem Wirksamwerden dieser 
Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden; 
(iv) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von 
Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich 
Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften; 
(v) soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut oder Wertpapierinstitut ist, die neuen Aktien 
zeichnet und sichergestellt ist, dass den Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt wird. 
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte 
und die sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. 
§ 5 b Bedingtes Kapital 
Das Grundkapital ist um bis zu 4.390.400,00 Euro bedingt erhöht (Bedingtes Kapital). Die bedingte 
Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten 
bzw. die zur Optionsausübung bzw. Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen, 
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der 
Heidelberger Beteiligungsholding AG oder einer Konzerngesellschaft der Heidelberger 
Beteiligungsholding AG im Sinne von § 18 AktG, an der die Heidelberger Beteiligungsholding AG 
unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, aufgrund 
der von der Hauptversammlung vom 11. April 2025 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben bzw. 
garantiert werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur 
Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Optionsausübung bzw. 
Wandlung erfüllen und soweit nicht andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen 
Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. 
C. Organisation der Gesellschaft 
I. Vorstand 
§ 6 Vorstand/Zusammensetzung und Geschäftsordnung 
(1) Der Vorstand besteht aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestimmt die 
genaue Zahl der Vorstandsmitglieder; er kann auch stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen, 
welche in Bezug auf die Vertretung der Gesellschaft nach außen dieselben Rechte wie ordentliche 
Mitglieder des Vorstandes haben. 
(2) Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorstandsvorsitzenden oder Vorstandssprecher 
ernennen. Der Aufsichtsrat kann weitere Vorstandsmitglieder zu stellvertretenden 
Vorstandsvorsitzenden oder Vorstandssprechern ernennen. 
(3) Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen. 
§ 7 Vertretung 
(1) Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses die Gesellschaft allein. 
(2) Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei 
Vorstandsmitglieder gemeinsam oder ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen 
vertreten. 
(3) Durch Beschluss des Aufsichtsrats kann jedoch einzelnen, mehreren oder sämtlichen 
Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. 
(4) Soweit rechtlich zulässig, kann der Aufsichtsrat einzelnen Vorstandsmitglieder allgemein oder im 
Einzelfall durch Beschluss gestatten, Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft als Vertreter eines 
Dritten vorzunehmen (Befreiung von dem Verbot der Mehrfachvertretung, § 181 BGB). § 112 AktG ist zu 
beachten. 
§ 8 Führung der Geschäfte 
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, 
dieser Satzung und der Geschäftsordnung. 
(2) Der Vorstand bedarf in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen sowie zur Erteilung von Einzel- oder 
Gesamtprokura stets der Zustimmung des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat kann in seiner 
Geschäftsordnung oder der Geschäftsordnung für den Vorstand oder durch Beschluss anordnen, dass 

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February 28, 2025 09:45 ET (14:45 GMT)

DJ PTA-HV: Heidelberger Beteiligungsholding AG: -8-

weitere bestimmte Arten von Geschäften und/oder Maßnahmen nur mit seiner Zustimmung vorgenommen 
werden dürfen. 
(3) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn nicht das Gesetz, diese 
Satzung oder eine etwaige Geschäftsordnung etwas anderes bestimmen. Sofern der Vorstand aus mehr als 
zwei Mitgliedern besteht, gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden oder des Vorstandssprechers, 
sofern ein Vorstandsvorsitzender oder ein Vorstandssprecher bestimmt ist, bei Stimmengleichheit den 
Ausschlag, wenn nicht das Gesetz, diese Satzung oder die Geschäftsordnung etwas anderes bestimmen. 
II. Aufsichtsrat 
§ 9 Zusammensetzung, Amtsdauer 
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, sofern der Aufsichtsrat nicht aus zwingenden 
rechtlichen Gründen aus mehr Mitgliedern bestehen muss. 
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt für 
die längste nach §§ 30, 102 AktG jeweils zulässige Dauer, sofern die Hauptversammlung bei der Wahl 
keine kürzere Amtsdauer festlegt. Die Wiederwahl von Aufsichtsratsmitgliedern ist zulässig. 
(3) Die Hauptversammlung kann für die von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder 
wählen, die in der bei der Wahl festzulegenden Weise diejenigen Mitglieder des Aufsichtsrates 
ersetzen, die vor Ablauf ihrer Amtsdauer ausscheiden. 
(4) Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner 
Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so soll für dieses in der nächsten Hauptversammlung eine Neuwahl 
vorgenommen werden, es sei denn, für das ausgeschiedene Mitglied ist ein Ersatzmitglied nachgerückt. 
Die Amtsdauer des neu gewählten Mitglieds oder eines nachgerückten Ersatzmitglieds gilt für den Rest 
der Amtsdauer des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, sofern die Hauptversammlung bei der Wahl 
keine andere Amtsdauer - unter Beachtung der §§ 30, 102 AktG - festlegt. 
(5) Rückt ein Ersatzmitglied an die Stelle eines ausgeschiedenen Mitglieds, so kann in der nächsten 
Hauptversammlung dennoch ein neues Aufsichtsratsmitglied an Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds 
gewählt werden. In diesem Fall endet die Amtszeit des nachgerückten Ersatzmitglieds mit dem Beginn 
der Amtszeit des nachgewählten Aufsichtsratsmitglieds und, sofern die Hauptversammlung nicht etwas 
anderes beschließt, lebt die bisherige Stellung des Ersatzmitglieds als Ersatzmitglied wieder auf. 
§ 10 Vorsitzender und Stellvertreter 
(1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder 
(neu) gewählt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Aufsichtsratssitzung, 
aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Die Amtszeit des 
Vorsitzenden und des Stellvertreters entspricht, soweit bei der Wahl nicht eine kürzere Amtszeit 
bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglieder des Aufsichtsrates. 
(2) Scheidet der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt 
aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des 
Ausgeschiedenen vorzunehmen. 
§ 11 Einberufung von Aufsichtsratssitzungen 
(1) Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung 
durch seinen Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich (auch per Telefax), 
fernschriftlich, telegrafisch, mündlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 
Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung 
nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann die Frist angemessen abgekürzt werden. 
(2) Der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter bestimmt den Sitzungsort. 
In der Einladung sind die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung so eindeutig anzugeben, dass bei 
der Sitzung abwesende Aufsichtsratsmitglieder von ihrem Recht der schriftlichen Stimmenabgabe 
Gebrauch machen können. 
§ 12 Beschlussfassung 
(1) Die Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der Regel in Präsenzsitzungen gefasst. Sitzungen des 
Aufsichtsrates können auch in Form von Telefon- oder Videokonferenzen abgehalten werden bzw. 
einzelne Aufsichtsratsmitglieder können zu Sitzungen telefonisch oder im Wege der Videoübertragung 
zugeschaltet werden, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats dies anordnet. Telefonisch oder per 
Videoübertragung zugeschaltete Mitglieder des Aufsichtsrates gelten in diesem Fall als anwesend, 
sodass Beschlüsse in Form einer Telefon- oder Videokonferenz bzw. Videoübertragung gefasst werden 
können. Der Aufsichtsrat kann in seiner Geschäftsordnung ferner vorsehen, dass eine Beschlussfassung 
außerhalb von Sitzungen durch schriftliche, telekopierte, fernmündliche oder andere vergleichbare 
Formen der Stimmabgabe, etwa durch elektronische Übermittlung (beispielsweise per E-Mail oder andere 
elektronische Messengerdienste), zulässig ist. 
(2) Eine Beschlussfassung ohne Einhaltung der Einberufungsfrist oder eine Beschlussfassung durch 
schriftliche (auch Telefax), telekopierte, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der 
Abstimmung sind zudem zulässig, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrates teilnehmen und kein Mitglied 
des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht. Ist ein Tagesordnungspunkt nicht ordnungsgemäß 
angekündigt worden, darf hierüber nur beschlossen werden, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrates 
teilnehmen und kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. 
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind oder durch schriftliche 
Stimmabgabe an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden, soweit nicht gesetzlich oder nach 
dieser Satzung etwas anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ein Mitglied 
nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält. Bei Stimmengleichheit 
gibt die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden, bei Wahlen das Los den Ausschlag. 
(4) Der Aufsichtsratsvorsitzende leitet die Aufsichtsratssitzungen und bestimmt die Reihenfolge der 
Verhandlungsgegenstände sowie die Art der Abstimmung. 
(5) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates wird eine Niederschrift angefertigt. 
Die Niederschrift ist von dem Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. im Falle seiner Verhinderung von seinem 
Stellvertreter zu unterzeichnen. In der Niederschrift sind der Ort und das Datum der Sitzung und die 
Art der Beschlussfassung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung und der wesentliche 
Inhalt der Verhandlungen sowie die gefassten Beschlüsse festzustellen. Die Niederschrift ist allen 
Mitgliedern zuzuleiten. 
(6) Der Aufsichtsrat kann zu seinen Sitzungen zur Beratung über einzelne Gegenstände Sachverständige 
und Auskunftspersonen einladen. Er kann einzelne der ihm obliegenden Aufgaben einzelnen oder 
mehreren seiner Mitglieder übertragen, sofern dem nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. 
(7) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu 
beschließen. 
(8) Der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter ist ermächtigt, im Namen 
des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats erforderlichen 
Willenserklärungen abzugeben. 
§ 13 Vergütung des Aufsichtsrats 
(1) Die Hauptversammlung der Gesellschaft kann für die Mitglieder des Aufsichtsrats eine Vergütung 
beschließen. 
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf Ersatz ihrer mit der Wahrnehmung ihres Amtes 
unmittelbar verbundenen Auslagen. Eine etwa von Aufsichtsratsmitgliedern zu entrichtende 
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) auf die Vergütung oder den Auslagenersatz ist der Gesellschaft in 
Rechnung zu stellen und den Aufsichtsratsmitgliedern zu erstatten. 
(3) Die Gesellschaft kann zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung 
abschließen, die die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit ganz oder teilweise 
abdeckt. 
III. Hauptversammlung 
§ 14 Einberufung 
(1) Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich in den ersten acht Monaten des 
Geschäftsjahres statt. Diese beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, 
über die Verwendung des Bilanzgewinns, über die Wahl des Abschlussprüfers sowie in den im Gesetz 
oder in dieser Satzung vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses. 
(2) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft 
verlangt. 
(3) Jede Hauptversammlung wird durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Für 
die Einberufung der Hauptversammlung und die Einberufungsfrist gelten die gesetzlichen Vorschriften. 
(4) Die Hauptversammlungen der Gesellschaft finden am Sitz der Gesellschaft oder einem anderen vom 
Vorstand der Gesellschaft bestimmten Ort in der Bundesrepublik Deutschland mit mindestens 100.000 
Einwohnern statt. 
(5) Die Hauptversammlung kann auf Anordnung des Vorstands auszugsweise oder vollständig in Bild und 
Ton übertragen werden. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit 
Zugang hat. 
(6) Der Vorstand ist bis zum 10. April 2030 ermächtigt, vorzusehen, dass die Versammlung ohne 
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten wird (virtuelle 
Hauptversammlung). Mitgliedern des Aufsichtsrats ist im Falle der virtuellen Hauptversammlung die 
Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet. 
§ 15 Teilnahmerecht und Stimmrecht 

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February 28, 2025 09:45 ET (14:45 GMT)

DJ PTA-HV: Heidelberger Beteiligungsholding AG: -9-

(1) Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sind davon abhängig, dass 
sich die Aktionäre vor der Versammlung anmelden. Die Einzelheiten bestimmt der Vorstand in der 
Einberufung. 
(2) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen 
Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes rechtzeitig vor 
der Hauptversammlung vor Ablauf der hierzu bestimmten gesetzlichen Frist bei der Gesellschaft oder 
einer in der Einladung bezeichneten Stelle anmelden. 
(3) Der Nachweis des Aktienbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der 
Hauptversammlung (Nachweisstichtag) zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der 
Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs (6) Tage vor dem Tag der Hauptversammlung 
zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der 
Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind jeweils nicht mitzurechnen. Der Nachweis ist 
durch Bestätigung eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts in Textform (§ 126 b 
BGB) zu erbringen. Die Bestätigung muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. In der 
Einladung können weitere Sprachen, in denen die Bestätigung verfasst sein kann, sowie weitere 
Institute, von denen der Nachweis erstellt werden kann, zugelassen werden. 
(4) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der 
Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen 
(Briefwahl). Der Vorstand ist dabei auch ermächtigt, Umfang und Verfahren der Briefwahl im Einzelnen 
zu regeln. Eine etwaige Ermöglichung der Briefwahl und die dazu getroffenen Regelungen sind mit der 
Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen. 
(5) Der Vorstand ist ferner ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne 
Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne 
ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Der Vorstand 
ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen. Eine etwaige Ermöglichung der 
Online-Teilnahme und die dazu getroffenen Bestimmungen sind mit der Einberufung der Hauptversammlung 
bekannt zu machen. 
(6) Für die Berechnung von Fristen und Terminen, die von der Hauptversammlung zurückzurechnen sind, 
gelten die gesetzlichen Vorschriften. 
§ 16 Vorsitz 
(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder im Falle 
seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Sind Vorsitzender und Stellvertreter nicht anwesend, 
übernimmt das dritte Aufsichtsratsmitglied die Leitung. Ist kein Aufsichtsratsmitglied anwesend oder 
zur Leitung der Versammlung bereit, führt, wenn für diesen Fall vom Aufsichtsrat keine Bestimmung 
getroffen worden ist, eine von der Versammlung bestimmte Person den Vorsitz. 
(2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände der 
Tagesordnung und die Art und Form der Abstimmung. 
(3) Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen an der Hauptversammlung persönlich 
teilnehmen. Ist einem Aufsichtsratsmitglied die Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung aus 
wichtigem Grund nicht möglich, so kann es an der Hauptversammlung auch im Wege der Bild- und 
Tonübertragung teilnehmen. 
§ 17 Beschlussfassung und Wahlen 
(1) Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Aktionäre können sich in der Hauptversammlung und bei 
der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Sofern die Vollmacht 
nicht einer von § 135 AktG erfassten Person oder Institution erteilt wird, bedürfen die Erteilung 
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der 
Textform. Der Nachweis der Vollmacht kann der Gesellschaft auch auf einem vom Vorstand zu 
bestimmenden und in der Einberufung zur Hauptversammlung bekannt zu machenden Weg elektronischer 
Kommunikation übermittelt werden. 
(2) Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, 
sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung zwingend eine größere Mehrheit vorschreibt. Sofern das 
Gesetz außer Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit erfordert, fasst die Hauptversammlung ihre 
Beschlüsse zudem mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, 
sofern das Gesetz keine größere Kapitalmehrheit zwingend vorschreibt. Dies gilt auch für 
Satzungsänderungen (einschließlich dieser), Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern und 
Kapitalmaßnahmen, soweit für diese nicht zwingend eine größere Mehrheit als eine einfache Mehrheit 
gesetzlich vorgeschrieben ist. 
D. Jahresüberschuss und Gewinnverwendung 
§ 18 Jahresüberschuss, Gewinnverwendung 
(1) Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 264 HGB) den Jahresabschluss (Bilanz nebst 
Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) sowie den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich 
erforderlich ist, für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und nach Prüfung durch den 
Abschlussprüfer, soweit eine solche gesetzlich erforderlich ist, mit dem Prüfungsbericht und einem 
Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinnes unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen. 
(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Lagebericht des Vorstandes und den Vorschlag 
für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die 
Hauptversammlung zu berichten; dabei hat er auch zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses 
durch den Abschlussprüfer Stellung zu nehmen. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem 
ihm die Vorlagen des Vorstands und der Bericht des Abschlussprüfers zugegangen sind, dem Vorstand 
zuzuleiten; § 171 Abs. 3 Satz 2 AktG bleibt unberührt. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den 
Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die 
Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. Billigt der Aufsichtsrat den 
Jahresabschluss nicht, so obliegt die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung. 
(3) Die Hauptversammlung kann beschließen, den Bilanzgewinn teilweise oder vollständig im Wege einer 
Sachausschüttung an die Aktionäre auszukehren. 
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bei der Feststellung des 
Jahresabschlusses den Jahresüberschuss, der nach Abzug der in die gesetzlichen Rücklagen 
einzustellenden Beträge und eines etwaigen Verlustvortrages verbleibt, zum Teil oder ganz in andere 
Gewinnrücklagen einzustellen." 
II.                                                 Berichte an die 
                                                   Hauptversammlung 
1. Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 9 zum Ausschluss des 
Bezugsrechte gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG 
Die bisherige Ermächtigung des Vorstandes zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte 
oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente (zusammen 
"Schuldverschreibungen") ist am 9. Mai 2022 ausgelaufen. Durch den Vorstand wurden auf Grundlage 
dieser Ermächtigung keine Schuldverschreibungen ausgegeben. 
Die unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht es dem Vorstand, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats, bis zum 10. April 2030 Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 
bis zu 100.000.000,00 Euro mit einer befristeten oder unbefristeten Laufzeit zu begeben und den 
Inhabern von Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte nach näherer Maßgabe der 
Bedingungen der Schuldverschreibungen zum Bezug von neuen auf den Inhaber lautenden Aktien der 
Gesellschaft zu gewähren und/oder für die Gesellschaft entsprechende Wandlungsrechte vorzusehen 
("Ermächtigung 2025"). 
Die in der Ermächtigung 2025 vorgesehene Möglichkeit, bei Wandelschuldverschreibungen auch eine 
Wandlungspflicht vorzusehen, erweitert den Spielraum der Gesellschaft für die Ausgestaltung 
derartiger Finanzierungsinstrumente ebenso wie die in der vorgeschlagenen Ermächtigung auch 
geschaffene Möglichkeit, der Gesellschaft ein eigenes Recht einzuräumen, die Schuldverschreibungen 
in Aktien der Gesellschaft umzutauschen (Wandlungsrecht der Gesellschaft). 
Die Schuldverschreibungen dürfen gegen Bar- oder Sachleistungen ausgegeben werden. Die Ausgabe von 
Schuldverschreibungen soll nicht nur in Euro, sondern auch in der gesetzlichen Währung eines 
OECD-Landes erfolgen können; je nach Marktlage können so neben dem deutschen auch internationale 
Kapitalmärkte leichter in Anspruch genommen werden. Eine Ausgabe von Schuldverschreibungen soll 
nicht nur unmittelbar durch die Gesellschaft möglich sein, sondern auch durch Konzerngesellschaften, 
an denen die Gesellschaft zu mindestens 90 % der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist (nachfolgend 
auch "Konzernunternehmen"). In dem Fall der Ausgabe der Schuldverschreibungen durch ein 
Konzernunternehmen soll die Gesellschaft eine Garantie für die von dem Konzernunternehmen 
ausgegebenen Schuldverschreibungen abgeben und den Inhabern solcher Schuldverschreibungen 
Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft gewähren können. 
Die Schuldverschreibungen sind jeweils in Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 

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February 28, 2025 09:45 ET (14:45 GMT)

DJ PTA-HV: Heidelberger Beteiligungsholding AG: -10-

Zusammen mit der Ermächtigung 2025 soll ein bedingtes Kapital (nachfolgend das "Bedingte Kapital") 
in Höhe von zunächst 137.200,00 Euro geschaffen werden, das der Gewährung von Aktien bei der 
Ausübung von zusammen mit den Schuldverschreibungen begebenen Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
der Erfüllung etwaiger Wandlungspflichten dient. Die Anleihebedingungen können aber auch für die 
Bedienung der Options- oder Wandlungsrechte, statt durch die Ausgabe neuer Aktien aus dem bedingten 
Kapital, andere Erfüllungsformen vorsehen. Hierfür kommen die Ausgaben neuer Aktien aus dem 
genehmigten Kapital oder die Lieferung bereits ausgegebener Aktien der Gesellschaft sowie Aktien 
anderer börsennotierter Gesellschaften in Betracht, sofern dies in den jeweiligen Anleihebedingungen 
vorgesehen wird. Der Nennbetrag des Bedingten Kapitals in Höhe von 137.200,00 Euro schöpft den von § 
192 Absatz 3 Satz 1 AktG vorgegebenen Rahmen von 50% des bei der Beschlussfassung bestehenden 
Grundkapitals aus. 
Das Bedingte Kapital wird mit seiner Eintragung im Handelsregister wirksam. 
Das von der Hauptversammlung am 10. Mai 2017 geschaffene bedingte Kapital, das derzeit in § 4 Absatz 
6 der Satzung eingetragen ist, wird aufgehoben. 
Die Ausgabe der neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital erfolgt zu dem in den Anleihebedingungen nach 
Vorgabe der erbetenen Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen festgesetzten 
Ausgabebetrag. Die Ermächtigung regelt lediglich die Grundlagen für die Festlegung des maßgeblichen 
Mindestausgabebetrags; hierdurch erhält die Gesellschaft eine umfangreiche Flexibilität bei der 
Festlegung des Options- bzw. Wandlungspreises. 
Den Aktionären steht gemäß § 221 Absatz 4 i. V. m. § 186 Absatz 1 AktG grundsätzlich das gesetzliche 
Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen zu. Werden Schuldverschreibungen von einem Konzernunternehmen 
begeben, so ist die Gesellschaft zur Sicherstellung des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre 
verpflichtet. Das Bezugsrecht kann auch ganz oder teilweise in Form eines mittelbaren Bezugsrechts 
im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG ausgestaltet werden, um die Abwicklung zu vereinfachen. 
Hierzu werden die Schuldverschreibungen von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. diesen 
gleichgestellten Unternehmen im Sinne des § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung 
übernommen, den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten. Eine 
inhaltliche Beschränkung des Bezugsrechts ist mit der Abwicklung über ein mittelbares Bezugsrecht 
nicht verbunden. 
Die Bezugsrechte der Aktionäre sollen frei übertragbar sein. Der Vorstand soll dafür Sorge zu 
tragen, dass Aktionären, die ihre Bezugsrechte ausüben, ein Mehrbezug möglich ist und dass im Rahmen 
des Mehrbezugs nicht von Aktionären gezeichnete Schuldverschreibungen zum bestmöglichen 
Ausgabebetrag platziert werden. 
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht jedoch vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen in bestimmten in der Ermächtigung 
genannten Fällen ausschließen darf: 
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Spitzenbeträge 
auszuschließen und außerdem das Bezugsrecht insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den 
Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen und/oder 
Wandelgenussrechten, bzw. den hieraus im Fall eines eigenen Wandlungsrechts der Gesellschaft 
Verpflichteten, die zuvor von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder 
werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder 
Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustehen würde. 
Außerdem ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
auszuschließen, soweit Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen, insbesondere zum Erwerb von 
Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie 
z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen 
Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und sonstigen 
Finanzinstrumenten, begeben werden und der Ausschluss des Bezugsrechts im überwiegenden Interesse 
der Gesellschaft liegt. 
Spitzenbeträge können sich ergeben, wenn der Gesamtnennbetrag der Emission gegenüber dem Nennbetrag 
der unter Gewährung eines Bezugsrechts ausgegebenen Teilschuldverschreibungen geeignet aufgerundet 
wird, um einen runden Emissionsbetrag zu erzielen. Der Betrag, um den aufgerundet wird 
(Rundungsbetrag), wird in diesem Fall als Spitzenbetrag bezeichnet. Um einen runden Emissionsbetrag 
ohne eine solche Aufrundung zu erzielen, müsste - je nach Anzahl der Bezugsrechte - ansonsten ggf. 
ein wenig praktikables Bezugsverhältnis (Zahl der Aktien, die für den Bezug von 
Teilschuldverschreibungen mit einem bestimmten Nennbetrag benötigt werden) festgelegt werden. Die 
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht demgegenüber die 
Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen in runden Beträgen bei 
gleichzeitiger Festlegung praktikabler Bezugsverhältnisse und erleichtert so die Durchführung der 
Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Teilschuldverschreibungen werden in 
diesem Fall bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da ein Spitzenbetrag jeweils lediglich ein 
Rundungsbetrag ist und damit im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Emission gering ist, liegt im 
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge allenfalls ein geringfügiger Eingriff in das 
Bezugsrecht der Aktionäre, der ihre Interessen nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt und durch 
das Interesse der Gesellschaft an einer praktikablen Durchführung der Emission grundsätzlich 
gerechtfertigt ist. 
Die Ermächtigung, das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie dies erforderlich ist, um den 
Inhabern von Options- und/oder Wandlungsrechten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
und/oder Wandelgenussrechten, die zuvor von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen 
ausgegeben werden, bzw. den hieraus im Falle eines eigenen Wandlungsrechts der Gesellschaft 
Verpflichteten ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- 
und/oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung einer Options- und/oder Wandlungspflicht zustehen 
würde, hat folgenden Hintergrund: 
Der wirtschaftliche Wert der genannten Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. der mit Options- und/ 
oder Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen hängt außer vom Options- bzw. 
Wandlungspreis insbesondere auch vom Wert der Aktien der Gesellschaft ab, auf die sich die Options- 
und/oder Wandlungsrechte bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten beziehen. Zur Sicherstellung 
einer erfolgreichen Platzierung der betreffenden Schuldverschreibungen bzw. der Vermeidung eines 
entsprechenden Preisabschlags bei der Platzierung ist es daher üblich, in die Anleihe- bzw. 
Optionsbedingungen so genannte Verwässerungsschutzbestimmungen aufzunehmen, die die Berechtigten vor 
einem Wertverlust ihrer Options- und/oder Wandlungsrechte aufgrund einer Wertverwässerung der 
zugrunde liegenden Aktien schützen. Die Aufnahme solcher Verwässerungsschutzbestimmungen in die 
Anleihebedingungen ist demgemäß auch in der unter Tagesordnungspunkt 9 erbetenen Ermächtigung 
vorgesehen. Eine anschließende Ausgabe von Optionsrechten und/oder Wandelschuldverschreibungen mit 
Bezugsrecht der Aktionäre würde ohne Verwässerungsschutz typischerweise zu einer solchen 
Wertverwässerung führen. Denn um das Bezugsrecht für die Aktionäre attraktiv auszugestalten und die 
Abnahme sicherzustellen, werden die betreffenden Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen bei 
Einräumung eines Bezugsrechts in der Regel zu günstigeren Konditionen ausgegeben, als es ihrem 
Marktwert entspräche. Dies führt zu einer entsprechenden Wertverwässerung der Aktien. Die erwähnten 
Verwässerungsschutzbestimmungen in den Anleihe- bzw. Optionsbedingungen sehen für diesen Fall 
regelmäßig eine Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises vor, mit der Folge, dass sich bei 
einer späteren Optionsausübung oder Wandlung bzw. der späteren Erfüllung einer Optionspflicht und/ 
oder Wandlungspflicht, die der Gesellschaft zufließenden Mittel verringern bzw. die Zahl der von der 
Gesellschaft auszugebenden Aktien erhöht. Als Alternative, durch welche sich die Ermäßigung des 
Options- bzw. Wandlungspreises vermeiden lässt, gestatten es die Verwässerungsschutzbestimmungen 
jedoch üblicherweise, dass den Inhabern bzw. Gläubigern der Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. 
Options- und/oder Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf nachfolgend ausgegebene Options- und/oder 
Wandelschuldverschreibungen in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihrer eigenen 
Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer Options- und/oder Wandlungspflichten 
zustünde. Das heißt, sie werden damit so gestellt, als wären sie durch Ausübung der Options- bzw. 
Wandlungsrechte bzw. durch Erfüllung etwaiger Options- und/oder Wandlungspflichten bereits vor dem 
Bezugsangebot Aktionär geworden und in diesem Umfang auch bereits bezugsberechtigt. Sie werden für 

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February 28, 2025 09:45 ET (14:45 GMT)

DJ PTA-HV: Heidelberger Beteiligungsholding AG: -11-

die Wertverwässerung somit - wie alle bereits bestehenden Aktionäre - durch den Wert des 
Bezugsrechts entschädigt. Für die Gesellschaft hat diese zweite Alternative der Gewährung von 
Verwässerungsschutz den Vorteil, dass der Wandlungspreis nicht ermäßigt werden muss. Sie dient daher 
der Gewährleistung eines größtmöglichen Mittelzuflusses bei einer späteren Wandlung bzw. der 
späteren Erfüllung einer etwaigen Wandlungspflicht bzw. reduziert die Anzahl der in diesem Fall 
auszugebenden Aktien. Dies kommt auch den bestehenden Aktionären zugute, so dass darin zugleich ein 
Ausgleich für die Einschränkung ihres Bezugsrechts liegt. Ihr Bezugsrecht bleibt als solches 
bestehen und reduziert sich lediglich anteilsmäßig in dem Umfang, in welchem neben den bestehenden 
Aktionären auch den Inhabern der Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. der mit Options- und/oder 
Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die 
vorliegende Ermächtigung gibt der Verwaltung die Möglichkeit, im Falle einer Bezugsrechtsemission in 
sorgfältiger Abwägung der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft zwischen beiden 
dargestellten Alternativen der Gewährung von Verwässerungsschutz wählen zu können. 
Des Weiteren soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, um die Schuldverschreibungen gegen 
Sachleistungen begeben zu können. Die Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit 
verschaffen, diese Finanzierungsinstrumente auch im Zusammenhang mit dem Erwerb von 
Vermögensgegenständen einzusetzen. Dies kann, wie schon aus dem Wortlaut des Beschlussvorschlags 
hervorgeht, insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an 
Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, 
oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, 
Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten, praktisch werden. In solchen Fällen 
bestehen die Verkäufer häufig darauf, eine Gegenleistung in anderer Form als Geld oder nur Geld zu 
erhalten. Dann kann es eine interessante Alternative darstellen, anstelle oder neben der Gewährung 
von Aktien oder Barleistungen Schuldverschreibungen mit Wandlungsrechten anzubieten. Diese 
Möglichkeit schafft zusätzliche Flexibilität und erhöht die Chancen der Gesellschaft bei 
Akquisitionen. 
Sowohl die Ermächtigung zur Ausgabe gegen Sachleistungen als auch ein diesbezüglicher 
Bezugsrechtsausschluss sollen jedoch nur dann genutzt werden, wenn der Erwerb des betreffenden 
Gegenstands im überwiegenden Interesse der Gesellschaft liegt und ein anderweitiger Erwerb, 
insbesondere durch Kauf, rechtlich oder tatsächlich nicht oder nur zu ungünstigeren Bedingungen in 
Betracht kommt. In diesen Fällen wird die Gesellschaft indes stets prüfen, ob ein ebenso geeigneter 
Weg zum Erwerb der Sache zur Verfügung steht, der in seinen Auswirkungen weniger stark in die 
Stellung der Aktionäre eingreift. Dem Interesse der Aktionäre wird weiter dadurch Rechnung getragen, 
dass die Gesellschaft bei dem Erwerb von Sachleistungen gegen die Begebung einer Schuldverschreibung 
und/oder von Genussrechten und/oder die Ausgabe neuer Aktien verpflichtet ist, sich an Marktpreisen 
zu orientieren. 
Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung im Interesse 
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist. 
Es bestehen derzeit keine konkreten Pläne oder Absichten, von der vorstehenden Ermächtigung Gebrauch 
zu machen. Der Vorstand wird jeweils sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung dieser Ermächtigung im 
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist. Dabei wird er insbesondere auch prüfen, ob ein 
etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts im Einzelfall sachlich gerechtfertigt und gegenüber den 
Aktionären angemessen ist. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung der Ermächtigung in der jeweils 
nächsten Hauptversammlung berichten. 
2. Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 10 lit. b) zum Ausschluss 
des Bezugsrechts gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2, § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG 
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hatte am 27. Mai 2021 den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats bis zum 26. Mai 2026 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um 
bis zu insgesamt 137.200,00 Euro gegen Bar- und/oder Sacheinlage durch Ausgabe von bis zu 137.200 
neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Die Gesellschaft hat 
seit Wirksamwerden des vorgenannten Beschlusses bis heute von dem genehmigten Kapital keinen 
Gebrauch gemacht. Das genehmigte Kapital wird am 26. Mai 2026 ablaufen. 
Die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten ist auch künftig, unabhängig von den regelmäßig 
stattfindenden jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen der Gesellschaft von besonderer Bedeutung. 
Oftmals kann der Zeitpunkt, zu dem durch die Gesellschaft entsprechende Finanzmittel beschafft 
werden müssen, nicht im Voraus bestimmt werden. Die Gesellschaft steht in Bezug auf sich ergebende 
Geschäftschancen im Wettbewerb mit anderen Unternehmen. Solche Geschäftschancen lassen sich oftmals 
nur nutzen, wenn bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns eine gesicherte Finanzierung der 
entsprechenden Transaktion zur Verfügung steht. Aktiengesellschaften wird mit dem Instrument des 
genehmigten Kapitals ein Instrument zur Verfügung gestellt, mit welchem die Verwaltung durch die 
Hauptversammlung, zeitlich befristet und betragsmäßig auf maximal die Hälfte des bei Wirksamwerden 
der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals begrenzt, ermächtigt werden kann, das Grundkapital ohne 
einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. 
Die Hauptversammlung der Gesellschaft soll erneut ein genehmigtes Kapital beschließen, und zwar in 
Höhe von 4.390.400,00 Euro. Das genehmigte Kapital soll dabei sowohl für Bar- als auch für 
Sachkapitalerhöhungen ausgenutzt werden können. 
Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital ist den 
Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können alle Aktionäre im Verhältnis 
ihrer Beteiligung an einer Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als auch 
ihre wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, 
wenn die neuen Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter 
Einschaltung eines Kreditinstituts, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 
oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen, 
sofern diese verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des sog. mittelbaren 
Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung 
vor. 
Jedoch soll der Vorstand auch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, über einen 
Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts zu entscheiden. Dabei kommt ein Bezugsrechtsausschluss 
unter anderem, aber nicht ausschließlich, in folgenden Fällen in Betracht: 
Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll etwa für Spitzenbeträge gelten und 
damit die Abwicklung der Aktienausgabe mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre 
erleichtern. Spitzenbeträge können sich aus der Höhe des vom Vorstand im Rahmen der Ermächtigung 
festzulegenden Emissionsvolumens und dem Bezugsverhältnis ergeben, wenn nicht alle neu auszugebenden 
Aktien gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können, so z. B. wenn Aktionären aufgrund 
ihres Aktienbesitzes nicht ausschließlich volle Aktienstückzahlen zum Bezug zugeteilt werden können. 
Die Spitzenbeträge und deren Wert je Aktionär sind in der Regel gering und werden durch Verkauf über 
die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft bzw. für den Aktionär verwertet. 
Der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge ist 
erheblich höher. Ein Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient daher der Praktikabilität 
und der erleichterten Durchführung einer Aktienausgabe. 
Ferner soll der Vorstand berechtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den 
Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. den zur Optionsausübung oder Wandlung 
Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen 
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der 
Heidelberger Beteiligungsholding AG im Sinne von § 18 AktG, an der die Gesellschaft unmittelbar oder 
mittelbar zu mindestens 90 % der Stimmen des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden oder noch 
werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einräumen zu können, wie es ihnen nach 
Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht 
zustehen würde. 
Solche Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte sowie Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
Kombinationen dieser Instrumente) haben, sofern die jeweiligen Bedingungen dies vorsehen, zur 
erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt einen Verwässerungsschutz. Eine Möglichkeit des 

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February 28, 2025 09:45 ET (14:45 GMT)

DJ PTA-HV: Heidelberger Beteiligungsholding AG: -12-

Verwässerungsschutzes besteht darin, dass die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten bzw. die 
zur Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten 
oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) bei einer Aktienemission, 
bei der Aktionäre ein Bezugsrecht haben, ebenfalls ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien erhalten. 
Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre weil sie von ihrem Options- und/oder 
Wandlungsrecht bereits Gebrauch gemacht hätten bzw. ihre Options- und/oder Wandlungspflichten 
bereits erfüllt worden wären. In diesem Fall muss der Verwässerungsschutz nicht durch eine 
Verringerung des Options- und/oder Wandlungspreises erfolgen und es lässt sich ein höherer 
Ausgabekurs für die bei Wandlung und/oder Optionsausübung auszugebenden Stückaktien erzielen. Um die 
Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
dieser Instrumente) mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht 
der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Die Platzierung von Options- oder 
Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
Instrumente) mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- und/oder Optionspflichten unter 
Gewährung eines entsprechenden Verwässerungsschutzes wird erleichtert. Der Bezugsrechtsausschluss 
dient daher dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur. 
Das Bezugsrecht der Aktionäre kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats außerdem ausgeschlossen werden, 
wenn die Aktien nach § 203 Absatz 1, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben werden, 
der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und wenn der auf die ausgegebenen Aktien 
insgesamt entfallende anteilige Betrag die in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG festgelegte Grenze von 20 % 
des Grundkapitals nicht übersteigt, jedenfalls wenn und solange die Aktien der Gesellschaft an einer 
Börse gehandelt werden. Die Ermächtigung setzt die Gesellschaft in die Lage, auch kurzfristig einen 
Kapitalbedarf zu decken und auf diese Weise sich ergebende Marktchancen schnell und flexibel zu 
nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr schnelles Agieren und eine Platzierung 
nahe am Börsenkurs, das heißt ohne den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Weder im Zeitpunkt 
des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausübung darf diese Kapitalerhöhung 20 % 
des zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Grundkapitals übersteigen. Auf diese 20 % sind nach dem 
Beschlussvorschlag diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner werden auf diese 20 %-Grenze auch diejenigen Aktien 
angerechnet, die zur Bedienung von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit Wandlungs- oder 
Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können 
oder müssen, sofern die Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender 
Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
werden. 
Nach diesen Maßgaben wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren 
Anteilsbesitz im Einklang mit § 203 Absatz 2 i. V. m. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG Rechnung getragen, 
indem die Beteiligungsquote der Aktionäre auch bei einer Kombination von Kapitalmaßnahmen und der 
Veräußerung eigener Aktien und/oder der Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) so weit wie möglich erhalten 
bleibt. Jeder Aktionär kann außerdem zur Aufrechterhaltung seiner relativen Beteiligungsquote und 
seines relativen Stimmrechtsanteils Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben, 
jedenfalls wenn und solange zum Zeitpunkt der Ausübung des genehmigten Kapitals ein Börsenhandel der 
Aktie der Gesellschaft stattfindet, da die neuen Aktien nahe am Börsenkurs ausgegeben werden. Damit 
ist sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Absatz 3 Satz 3 
AktG sowohl die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung des genehmigten 
Kapitals unter Bezugsrechtsausschluss angemessen gewahrt werden, während der Gesellschaft weitere 
Handlungsspielräume eröffnet werden, die im Interesse aller Aktionäre liegen. Von diesem 
Bezugsrechtsausschluss kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn ein Börsenhandel mit den Aktien der 
Gesellschaft besteht. 
Ein vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu beschließender Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre kommt auch bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zum Zwecke des (auch mittelbaren) 
Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich 
Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften in Betracht. 
In diesem Fall soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen 
Märkten rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum 
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen aber auch sonstigen 
Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich 
Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften reagieren zu können. Es kann sich 
auch aus Verhandlungen heraus die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern 
Aktien bereitzustellen. Um den Erwerb auch in diesen Fällen durchführen zu können, soll die 
Gesellschaft erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, kurzfristig ihr Kapital unter 
Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Der Ausgabebetrag für die Aktien wird dabei 
vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der 
Gesellschaft und der Aktionäre festgelegt. Die kurzfristige Einberufung einer außerordentlichen 
Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung kommt hierfür meist nicht in 
Betracht, da zum einen mit der Einberufung und Abhaltung der Hauptversammlung hohe Kosten verbunden 
sind, zum anderen aufgrund der bestehenden Einberufungsfristen eine kurzfristige Befassung der 
Hauptversammlung und Umsetzung eines Beschlusses nicht möglich wäre. Durch die Höhe des 
vorgeschlagenen genehmigten Kapitals in Höhe von 50 % des bei Eintragung des genehmigten Kapitals in 
das Handelsregister der Gesellschaft bestehenden Grundkapitals soll sichergestellt werden, dass auch 
größere Akquisitionen, sei es gegen Barleistung, sei es gegen Aktien, finanziert werden können. 
Schließlich kommt ein Bezugsrechtsausschluss in Betracht, soweit ein geeigneter Dritter, der nicht 
Kreditinstitut oder Wertpapierinstitut ist, die neuen Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie 
den Aktionären so zum Bezug anzubieten, wie diese ohne Ausschluss des Bezugsrechts insoweit 
bezugsberechtigt wären. Dabei handelt es sich lediglich formal um einen Ausschluss des Bezugsrechts, 
da materiell sichergestellt ist, dass die Aktionäre ihr gesetzliches Bezugsrecht ausüben können. Die 
Gesellschaft erhält hierdurch die Möglichkeit, die Kapitalerhöhung gegebenenfalls auch ohne die 
Einschaltung eines Kreditinstituts oder eines Wertpapierinstituts oder eines nach § 53 Absatz 1 Satz 
1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen in 
voller Höhe gegebenenfalls in anderen Märkten sowie kostengünstiger zu platzieren. 
Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats aber auch außerhalb der vorgenannten Fälle 
ermächtigt, das Bezugsrecht auszuschließen, insbesondere wenn es im wohlverstandenen Interesse der 
Gesellschaft liegt. Es können nicht alle Fälle eines Bezugsrechtsausschlusses vorausgesehen und 
beschrieben werden. Insofern sind auch Situationen denkbar, die ein zügiges und komplikationsloses 
Verfahren zur Eigenkapitalbeschaffung erfordern. Um das Bezugsrecht der Aktionäre allerdings 
auszuschließen, muss die Gesellschaft pflichtgemäß prüfen, ob ein solcher Bezugsrechtsausschluss im 
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Dabei werden Ausmaß, Zweck und Umfang des 
Bezugsrechtsausschlusses tragende Gesichtspunkte darstellen. Außerdem wird die Gesellschaft 
pflichtgemäß einen Ausgabepreis für die Ausgabe neuer Aktien festlegen müssen, der die Verwässerung 
der vom Bezug ausgeschlossenen Aktionäre möglichst geringhält. Sofern zum Zeitpunkt eines teilweisen 
oder vollständigen Bezugsrechtsausschlusses kein Börsenhandel für die Aktie der Gesellschaft 
besteht, soll auf den inneren Wert je Aktie abgestellt werden. Die Anknüpfung des rechtfertigenden 
Bezugsrechtsausschlusses an einen Ausgabebetrag, der den Börsenpreis nicht unwesentlich 
unterschreitet, dient dem materiellen Verwässerungsschutz der Aktionäre. Dieser erscheint ohne 

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February 28, 2025 09:45 ET (14:45 GMT)

DJ PTA-HV: Heidelberger Beteiligungsholding AG: -13-

Anknüpfungsmöglichkeit an einen Börsenkurs angemessen berücksichtigt, wenn der Ausgabebetrag den 
Eigenkapitalwert je Aktie nicht wesentlich unterschreitet. Der Eigenkapitalwert je Aktie berechnet 
sich dabei nach dem zuletzt veröffentlichten Eigenkapital der Heidelberger Beteiligungsholding AG, 
das sich aus einer von einem Abschlussprüfer mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk 
versehenen Bilanz, deren Stichtag zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausnutzung des genehmigten 
Kapitals nicht länger als acht Monate zurückliegen darf, ergibt, dividiert durch die Anzahl der 
nicht von der Heidelberger Beteiligungsholding AG selbst gehaltenen Aktien. 
Konkrete Pläne zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird 
jeweils im Einzelfall prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen soll. Der Vorstand wird das genehmigte Kapital unter 
Ausschluss des Bezugsrechts nur nutzen, und der Aufsichtsrat hierzu seine Zustimmung erteilen, wenn 
dies nach pflichtgemäßer Prüfung durch Vorstand und Aufsichtsrat im wohlverstandenen 
Gesellschaftsinteresse und dem Interesse ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird die jeweils 
nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals unterrichten. 
                                                   Anhang zu 
III.                                                 Tagesordnungspunkt 
                                                   5 
Der Vergütungsbericht lautet wie folgt: 

"Vergütungsbericht Heidelberger Beteiligungsholding AG für das Geschäftsjahr 2024

Einleitung

Der Vergütungsbericht erläutert die Vergütung der Mitglieder des Vorstands sowie der Mitglieder des Aufsichtsrats der Heidelberger Beteiligungsholding AG. Der Vergütungsbericht orientiert sich insbesondere an den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex ("DCGK"), den Anforderungen des deutschen Handelsgesetzbuchs ("HGB") sowie des deutschen Aktiengesetzes ("AktG"), insbesondere § 162 AktG.

Der vorliegende Vergütungsbericht wurde gemeinsam vom Vorstand und vom Aufsichtsrat der Gesellschaft erstellt.

Rückblick auf das Geschäftsjahr 2024

Die Heidelberger Beteiligungsholding AG ist eine Beteiligungsgesellschaft und investiert eigenes Vermögen überwiegend in börsennotierte Wertpapiere. Darüber hinaus besteht die satzungsmäßige Möglichkeit der Beratung von Dritten. Die Gesellschaft betreibt keine nach KWG erlaubnispflichtigen Geschäfte. Aufgrund der meist börsennotierten Wertpapiere ist das Geschäftsmodell und die Strategie insbesondere von externen Einflussfaktoren, wie beispielsweise Konjunktur- und Kapitalmarktentwicklungen, beeinflusst.

Im November 2024 hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Änderung der Unternehmensstrategie beschlossen, im Zuge dessen das Beteiligungsportfolio der Gesellschaft zurückgebaut wird. Zudem sollen Maßnahmen ergriffen werden, um die freigesetzte Liquidität größtenteils an die Anteilseigner der Gesellschaft ausschütten zu können. Dafür wurden die anderen Gewinnrücklagen sowie die freien Kapitalrücklagen aufgelöst und dem Bilanzgewinn gutgeschrieben. Der Vorstand sowie der Aufsichtsrat planen, der Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2025 die Ausschüttung des Bilanzgewinns vorzuschlagen. Darüber hinaus um weitere gebundene Kapitalrücklagen sowie die gesetzlichen Gewinnrücklagen möglichst ausschüttbar zu machen, strebt die Gesellschaft an, der Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2025 eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit anschließender Kapitalherabsetzung vorzuschlagen. Diese Maßnahmen erfordern die Zustimmung der Hauptversammlung.

Eine Änderung des Unternehmensgegenstandes ist hiermit nicht verbunden. Die Gesellschaft wird nach wie vor den Haupttätigkeitsbereich einer Beteiligungsgesellschaft ausüben. Ziel der Gesellschaft ist es, hierdurch flexibler für mögliche neue Geschäftschancen z.B. durch Einbringung neuer Projekte, zu sein. Die Ausschüttung der Gewinne steht im Interesse der Aktionäre.

Die Gesellschaft hat das Geschäftsjahr 2024 mit einem Jahresüberschuss von 4.898 TEUR (Vorjahr: Jahresüberschuss von 2.916 TEUR) abgeschlossen.

Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat

Vorstandsmitglied der Heidelberger Beteiligungsholding AG war im Geschäftsjahr 2024:

.       Herr Hansjörg Plaggemars, ab 01.12.2023 

Auf seiner Sitzung am 24.11.2023 bestellte der Aufsichtsrat Herrn Hansjörg Plaggemars, für den Zeitraum vom 01.12.2023 bis zum 31.12.2024 zum Mitglied des Vorstands der Heidelberger Beteiligungsholding AG. Mit Aufsichtsratsbeschluss vom 15.10.2024 wurde die Vorstandsbestellung von Herrn Hansjörg Plaggemars bis zum 31.12.2026 verlängert. Herr Hansjörg Plaggemars vertritt die Gesellschaft stets einzeln. Herr Hansjörg Plaggemars wird vom Verbot der Mehrfachvertretung gemäß § 181 zweite Alternative BGB für die Dauer seiner Vorstandsbestellung befreit.

Mitglieder des Aufsichtsrates waren im Geschäftsjahr 2024:

.       Frau Eva Katheder (Vorsitzende), 
.       Herr Philip Hornig und 
.       Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller 

Die Hauptversammlung vom 27.05.2021 wählte die amtierenden Aufsichtsratsmitglieder erneut für eine weitere Amtsperiode. Die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder läuft bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt.

Vergütungssystem für Mitglieder des Vorstands

Die Struktur des Vergütungssystems für den Vorstand wird durch den Aufsichtsrat festgelegt. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung bilden insbesondere die Aufgaben des Vorstands, seine persönliche Leistung sowie die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens. Die Vergütung für den Vorstand besteht aus einer erfolgsunabhängigen Festvergütung, die monatlich als Gehalt ausgezahlt wird. Kurz- und langfristige sowie erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige variable Vergütungskomponenten bestehen nicht. Das Vergütungssystem enthält keine Bestandteile, welche ausschließlich auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet sind. Dies soll Fehlanreize in der Geschäftsführung des Vorstands verhindern und aufgrund eines einfachen Vergütungssystems zu einer effizienten und somit kostengünstigen Unternehmensführung beitragen. Eine effiziente und kostengünstige Unternehmensführung fördert die Unternehmensentwicklung sowohl kurz- als auch langfristig.

Das aktuelle System der Vergütung für das Vorstandsmitglied der Gesellschaft wurde vom Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit §§ 87 Absatz 1, 87a Absatz 1 AktG am 08.04.2021 beschlossen und von der ordentlichen Hauptversammlung am 27.05.2021 wie folgt gebilligt:

"Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem dient dazu, die Mitglieder des Vorstands entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten. Das Vergütungssystem leistet damit einen Beitrag zur Förderung der Beteiligungsstrategie der Heidelberger Beteiligungsholding AG. Die vom Aufsichtsrat beschlossenen Eckpunkte der Vergütung des Vorstandes orientieren sich an der Größe der Gesellschaft, der Tätigkeit der Vorstandsmitglieder sowie dem wirtschaftlichen Umfeld. Die Vergütung des Vorstandes besteht ausschließlich aus einer Festvergütung, die in zwölf gleichen Raten monatlich ausgezahlt wird. Eine erfolgsabhängige Vergütung wird nicht gezahlt. Zielvereinbarungen erübrigen sich damit. Eine aktienbasierte Vergütung wird ebenfalls nicht gezahlt. Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen werden nicht vereinbart. Ebenso wenig werden Sachbezüge (z.B. Dienstwagen) geleistet. Den Vorstandsmitgliedern kann aber ein an den gesetzlichen Arbeitgeberanteilen orientierter Zuschuss zur Aufrechterhaltung eines angemessenen Versicherungsschutzes im Bereich Krankenversicherung/ Pflegeversicherung gewährt werden. Die Vorstandsmitglieder erhalten eine Erstattung ihrer anlässlich der Ausübung ihrer Aufgaben entstandenen Auslagen. Der prozentuale Anteil der Festvergütung an der Gesamtvergütung des Vorstandes beträgt 100 %. Die maximale Vergütung pro Vorstandsmitglied beträgt 250.000 Euro pro Jahr. Die Umsetzung des Vergütungssystems erfolgt durch den Abschluss von Vorstandsdienstverträgen mit den jeweiligen Vorstandsmitgliedern. Entlassungsentschädigungen, Ruhegehaltsregelungen und Vorruhestandsregelungen wurden nicht getroffen. Die Ausgestaltung der Vorstandsvergütung obliegt sowohl in Bezug auf das Vergütungssystem als auch in Bezug auf die Festlegung der individuellen Vorstandsvergütung dem Aufsichtsrat als Organ. Ausschüsse wurden diesbezüglich nicht gebildet. Da die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Erstellung des Vergütungssystems im Geschäftsjahr 2021 keine Arbeitnehmer beschäftigte, wurden die Vergütung- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Erarbeitung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder nicht berücksichtigt."

Vergütung des Vorstands

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February 28, 2025 09:45 ET (14:45 GMT)

DJ PTA-HV: Heidelberger Beteiligungsholding AG: -14-

Mit dem aktuellen Vorstandsmitglied Herrn Hansjörg Plaggemars wurde ab dem 01.07.2024 ein Vorstandsdienstvertrag vereinbart. Herr Hansjörg Plaggemars erhält zukünftig eine jährliche Fixvergütung in Höhe von 60 TEUR, die monatlich anteilig ausgezahlt wird. Bis zum 30.06.2024 erhielt Herr Hansjörg Plaggemars keine Vergütung. Im Geschäftsjahr 2024 betrug die Vorstandsvergütung in Summe 30 TEUR (Vorjahr (Vergütung des ehemaligen Vorstandes Herrn Bieneck): 180 TEUR).

Aktienoptionen wurden nicht gewährt. Sach- und sonstige Bezüge bestehen nicht. Kredite und Vorschüsse wurden an den Vorstand im Berichtsjahr nicht gewährt. Pensionszusagen an den Vorstand bestehen nicht.

Zusagen für frühere Vorstandsmitglieder bestehen nicht.

Vergütungssystem des Aufsichtsrats

Das von der Hauptversammlung am 30.08.2010 beschlossene Vergütungssystem für den Aufsichtsrat der Heidelberger Beteiligungsholding AG sieht eine feste Vergütung für ein einfaches Mitglied des Aufsichtsrats in Höhe von 5.000 Euro pro vollem Geschäftsjahr sowie für den Aufsichtsratsvorsitzenden in Höhe von 10.000 Euro pro vollem Geschäftsjahr vor. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören oder den Vorsitz im Aufsichtsrat führen, erhalten die feste Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate. Darüber hinaus wird kein Sitzungsgeld bezahlt. Die feste Vergütung ist insgesamt nach Ablauf eines Geschäftsjahres fällig. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz der etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer.

Nach § 113 Abs. 3 AktG muss die Hauptversammlung börsennotierter Aktiengesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss fassen. Zuletzt hat die Hauptversammlung vom 27.05.2021 das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wie folgt beschlossen:

"Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung, die für jedes Geschäftsjahr - pro rata temporis - Euro 5.000,00 für das einzelne Mitglied und für den Vorsitzenden das Doppelte davon beträgt, sofern die Hauptversammlung nichts anderes beschließt."

Vergütung des Aufsichtsrats

Die Aufsichtsratsvergütungen (in TEUR) setzen sich wie folgt zusammen:

20242023 
Eva Katheder         10,0 10,0 
Philip Hornig         5,0 5,1 
Prof. Dr. Karin Lergenmüller 5,0 5,0 

Die Aufsichtsratsvergütungen in 2024 enthielten teilweise Auslagen. Umsatzsteuer wird gemäß den gesetzlichen Regelungen nicht angesetzt.

Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und der Vergütungen

Die Ertragsentwicklung der Gesellschaft wird anhand des Jahresergebnisses dargestellt.

2020  2021 Veränderung in %   2022  Veränderung in %   2023 Veränderung in %   2024 Veränderung in % 
Jahresergebnis -3.364 3.101 6.465    -192,18% -8.655 -15.120   -233,87% 2.916 11.571   -133,69% 4.898 1.982    68,0% 
Vergütung   180  180  0      0,00%  180  0      0,00%  180  0      0,00%  30  -150    -83,3% 
Vorstand 
davon Ralph  180  180  0      0,00%  180  0      0,00%  180  0      0,00%  0   -180    -100,0% 
Bieneck 
davon Hansjörg                                             30  30     n/a 
Plaggemars 
Vergütung   23   20,1 -2,9    -12,60% 20   0      0,00%  20,1 0      0,00%  20  -0,1    -0,5% 
Aufsichtsrat 
davon Eva   11,9  10  -1,9    0,00%  10   0      0,00%  10  0      0,00%  10  0      0,0% 
Katheder 
davon Philip  6,1  5,1  -1     0,00%  5   0      0,00%  5,1  0      0,00%  5   -0,1    -2,0% 
Hornig 
davon Karin  5   5   0      0,00%  5   0      0,00%  5   0      0,00%  5   0      0,0% 
Lergenmüller 
Ø Vergütung 
der                                                   94  94     n/a 
Arbeitnehmer1 

1 Die Heidelberger Beteiligungsholding AG beschäftigte im Geschäftsjahr 2024 drei Mitarbeiter in Teilzeit. In den Geschäftsjahren 2020 bis 2023 wurden keine Arbeitsnehmer beschäftigt, im Geschäftsjahr 2020 ein Mitarbeiter.

Sonstige Angaben gemäß § 162 Absatz 1 AktG

§ 162 Abs. 1 Nr. 4 AktG

Es wurde nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern, da keine variablen Vergütungsbestandteile vereinbart sind.

§ 162 Abs. 1 Nr. 5 AktG

Mit dem aktuellen Vorstandsmitglied Herrn Hansjörg Plaggemars wurde mit Wirkung zum 01.07.2024 ein Vorstandsdienstvertrag abgeschlossen.

§ 162 Abs. 1 Nr. 6 AktG

Gemäß § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB gilt die Heidelberger Beteiligungsholding AG als große Kapitalgesellschaft, so dass § 120a Abs. 5 AktG nicht zutrifft. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 27.05.2021 nach § 120a Abs. 4 AktG wurde das Vergütungssystem für den Vorstand gebilligt.

§ 162 Abs. 1 Nr. 7 AktG

Die Vergütung des Vorstandsmitgliedes im Geschäftsjahr 2024 lag unter der festgelegten Maximalvergütung für Vorstandsmitglieder, so dass die festgelegte Maximalvergütung eingehalten wurde.

Sonstige Angaben gemäß § 162 Absatz 2 AktG

Zu den in § 162 Abs. 2 AktG genannten Angaben lagen keine Sachverhalte vor.

Heidelberg, 19. Februar 2025

Hansjörg Plaggemars Vorstand

Eva Katheder Aufsichtsratsvorsitzende"

Weitere 
IV.                                                      Angaben 
                                                        und 
                                                        Hinweise 
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG teilen wir mit, dass sich zum Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung die Gesamtzahl der Aktien der Heidelberger Beteiligungsholding AG auf insgesamt 274.400 auf 
den Inhaber lautende Stückaktien beläuft. Gemäß § 16 Absatz 1 der Satzung gewährt in der Hauptversammlung jede 
Aktie eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 6.090 eigene 
Aktien. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien der Heidelberger Beteiligungsholding AG zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung beträgt daher 268.310. 
2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
a) Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts für Aktionäre 
Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Stimmrechte setzen die Anmeldung der Aktionäre bei 
der Gesellschaft voraus. Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und der 
Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) bis spätestens am Freitag, 4. April 2025, 24.00 Uhr Mitteleuropäische 
Sommerzeit ("MESZ"), unter der Adresse 
Heidelberger Beteiligungsholding AG 
Ziegelhäuser Landstraße 3 
69120 Heidelberg 
oder per Telefax: +49 (0) 6221 64924-72 
oder per E-Mail unter: info@heidelberger-beteiligungsholding.de 
zugehen. Neben der Anmeldung ist ein Berechtigungsnachweis der Aktionäre zur Teilnahme und zur Ausübung des 
Stimmrechts erforderlich. Dazu ist ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des 
depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz erforderlich. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer 
Sprache verfasst sein und sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung 
("Nachweisstichtag" oder "Record Date"), also am Donnerstag, 20. März 2025, 24.00 Uhr MEZ, beziehen. Dieser 
Nachweis muss der Gesellschaft bis spätestens am Freitag, 4. April 2025, 24.00 Uhr, unter der zuvor genannten 
Adresse, oder per Telefax oder E-Mail zugehen. 
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) 
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- 
und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem 
Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach 
dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben 
keine Auswirkung auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt 
für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 28, 2025 09:45 ET (14:45 GMT)

DJ PTA-HV: Heidelberger Beteiligungsholding AG: -15-

b) Verfahren der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen 
Bevollmächtigten, z. B. durch ein Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären oder einen sonstigen Dritten, 
ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und der fristgerechte Nachweis des 
Anteilsbesitzes gemäß den Bestimmungen unter Ziffer IV.2.a) erforderlich. Nach erfolgter fristgerechter 
Anmeldung können bis zur Beendigung der Hauptversammlung Vollmachten erteilt werden. Bevollmächtigt ein 
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
bedürfen der Textform, soweit die Vollmacht nicht einem Intermediär, einer Aktionärsvereinigung oder einer 
anderen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person erteilt wird. 
Für die Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG 
gleichgestellten Personen können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen 
Fall rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer möglicherweise von ihm geforderten Form der 
Vollmacht abzustimmen. 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, können zur Erteilung der Vollmacht das Formular 
benutzen, welches die Gesellschaft hierfür zur Verfügung stellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten 
Personen zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Zusätzlich kann ein Vollmachtsformular auf Verlangen jeder 
stimmberechtigten Person bei der Gesellschaft angefordert werden und steht den Aktionären auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
https://heidelberger-beteiligungsholding.de/investor-relations/hauptversammlung 
zum Download zur Verfügung. 
Für den Nachweis der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder per E-Mail stehen die nachfolgend 
aufgeführten Kommunikationswege, insbesondere auch für die elektronische Übermittlung zur Verfügung: 
Heidelberger Beteiligungsholding AG 
Ziegelhäuser Landstraße 3 
69120 Heidelberg 
Telefax: +49 (0) 6221 64924-72 
E-Mail unter: info@heidelberger-beteiligungsholding.de 
Die vorgenannten Kommunikationswege können auch genutzt werden, wenn die Vollmacht durch Erklärung gegenüber 
der Gesellschaft erteilt werden soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht ist in diesem 
Fall nicht erforderlich. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann über die vorgenannte Adresse 
unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
3. Rechte der Aktionäre 
a) Ergänzung der Tagesordnung 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 13.720 Aktien) 
erreichen, können nach § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Verlangen 
von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG sind schriftlich an den Vorstand zu 
richten und müssen der Gesellschaft bis Dienstag, 11. März 2025, 24.00 Uhr MEZ, zugehen. Richten Sie 
entsprechende Verlangen ausschließlich an den Vorstand unter folgender Adresse: 
Heidelberger Beteiligungsholding AG 
Ziegelhäuser Landstraße 3 
69120 Heidelberg 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen 
werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter 
der Internetadresse 
https://heidelberger-beteiligungsholding.de/investor-relations/hauptversammlung 
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
b) Gegenanträge und Wahlvorschläge 
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Zugänglich zu machende 
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von 
Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich zu richten an: 
Heidelberger Beteiligungsholding AG 
Ziegelhäuser Landstraße 3 
69120 Heidelberg 
oder per Telefax: +49 (0) 6221 64924-72 
oder per E-Mail unter: info@heidelberger-beteiligungsholding.de 
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden einschließlich des Namens des 
Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang unter der Internetadresse 
https://heidelberger-beteiligungsholding.de/investor-relations/hauptversammlung 
veröffentlicht. Dabei werden die bis zum Donnerstag, 27. März 2025, 24.00 Uhr MEZ, bei der oben genannten 
Adresse, bzw. per Telefax oder E-Mail eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser 
Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten 
Internetadresse veröffentlicht. 
c) Auskunftsrecht 
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung 
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. 
Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der 
Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des 
Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und 
Redebeitrags angemessen festsetzen. 
4. Weitergehende Erläuterungen 
Weitere Informationen sowie die nach § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen finden sich auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
https://heidelberger-beteiligungsholding.de/investor-relations/hauptversammlung 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 
AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
https://heidelberger-beteiligungsholding.de/investor-relations/hauptversammlung 
5. Informationen zum Datenschutz 
Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien 
personenbezogener Daten von Aktionären, Aktionärsvertretern und Gästen: Kontaktdaten (z.B. Name oder die 
E-Mail-Adresse), Informationen über die von jedem einzelnen Aktionär gehaltenen Aktien (z.B. Anzahl der 
Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die Eintrittskartennummer). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im 
Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist 
eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen 
Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der 
Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien 
personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe ihrer personenbezogenen Daten können sich die Aktionäre der 
Gesellschaft nicht zur Hauptversammlung anmelden. 
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten: 
Heidelberger Beteiligungsholding AG 
Ziegelhäuser Landstr. 3 
69120 Heidelberg 
Fax: +49 6221 64924-72 
E-Mail: info@heidelberger-beteiligungsholding.de 
Personenbezogene Daten, die die Aktionäre der Gesellschaft betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte 
weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Gesellschaft 
zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei 
handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder 
Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung 
der Dienstleistung notwendig ist. 
Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung 
können andere Teilnehmer und Aktionäre Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über sie erfassten Daten 
erlangen. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. 
-wahlvorschlägen werden, wenn diese Anträge von Ihnen gestellt werden, Ihre personenbezogenen Daten 
veröffentlicht. 
Aktionäre und Aktionärsvertreter haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über sie gespeichert 
wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben sie das Recht auf Berichtigung 
unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu 
verlangen und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange gespeicherten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 28, 2025 09:45 ET (14:45 GMT)

DJ PTA-HV: Heidelberger Beteiligungsholding AG: -16-

personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach 
Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Aktionäre und Aktionärsvertreter das Recht auf 
Übertragung sämtlicher von ihnen an die Gesellschaft übergebener Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht 
auf "Datenportabilität"). 
Zur Ausübung der Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an 
info@heidelberger-beteiligungsholding.de 
Darüber hinaus haben die Aktionäre und Aktionärsvertreter auch das Recht zur Beschwerde bei einer 
Datenschutzaufsichtsbehörde. 

Heidelberg, im März 2025

Heidelberger Beteiligungsholding AG

- Der Vorstand -

(Ende)

Aussender: Heidelberger Beteiligungsholding AG Adresse: Ziegelhäuser Landstraße 3, 69120 Heidelberg Land: Deutschland Ansprechpartner: Heidelberger Beteiligungsholding AG E-Mail: info@heidelberger-beteiligungsholding.de Website: www.heidelberger-beteiligungsholding.de

ISIN(s): DE000A254294 (Aktie) Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt, München; Freiverkehr in Düsseldorf, Freiverkehr in Stuttgart; Freiverkehr in Berlin

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(END) Dow Jones Newswires

February 28, 2025 09:45 ET (14:45 GMT)

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