Der BFH hat entschieden, dass Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft erst dann als Werbungskosten abgesetzt werden können, wenn sie für Erhaltungsmaßnahmen genutzt werden. Ein Abzug mit der Hausgeldzahlung ist nicht möglich. Einzahlungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft - etwa über die monatlichen Hausgeldzahlungen - können steuerlich zunächst nicht abgesetzt werden. Erst wenn Gelder aus der Rücklage für ...Den vollständigen Artikel lesen ...
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