
EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Deutsche Bank AG
/ Bekanntgabe eines Aktienrückkaufs gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
Der von der Europäischen Zentralbank genehmigte und vom Vorstand der Deutsche Bank Aktiengesellschaft (im Folgenden "DB AG") am 27. März 2025 beschlossene Aktienrückkauf (im Folgenden "Aktienrückkauf") startet am 1. April 2025 und endet spätestens am 19. September 2025 (vorbehaltlich des Fortdauerns der behördlichen Genehmigung). Im Rahmen des Aktienrückkaufs werden Aktien der DB AG (ISIN: DE0005140008) im Wert von bis zu EUR 750 Millionen (ohne Erwerbsnebenkosten) aber nicht mehr als 90 Millionen Aktien erworben. Der Zweck des Aktienrückkaufs ist die Verringerung des Grundkapitals der DB AG, so dass die im Rahmen des Aktienrückkaufs erworbenen Aktien eingezogen werden. Der Vorstand übt anfänglich die von der Hauptversammlung der DB AG am 16. Mai 2024 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 des Aktiengesetzes aus, die den Erwerb von bis zu 10 % des Grundkapitals bis zum 30. April 2029 gestattet. Der Aktienrückkauf wird von einem Kreditinstitut (der "Broker") im Auftrag der DB AG jedoch unabhängig von der DB AG im Sinne des Art. 4 Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 ("DelVO") durchgeführt. Der Broker wird seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien unabhängig von der DB AG treffen. Das Recht der DB AG, dem Broker den Auftrag zu entziehen, bleibt unberührt, und der Aktienrückkauf kann jederzeit gemäß den zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen beendet, unterbrochen oder fortgeführt werden. In den USA werden keine Rückkäufe getätigt. Alle Käufe werden auf der elektronischen Handelsplattform der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) und gemäß den Bestimmungen der Ermächtigung der Hauptversammlung ausgeführt. Mithin darf der Gegenwert für den Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) über die Börse den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr als 10 % über- und nicht um mehr als 20 % unterschreiten. Im Übrigen ist der Broker verpflichtet, die geltenden rechtlichen Anforderungen, insbesondere die Handelsbedingungen gemäß Art. 3 DelVO, sowie alle anderen einschlägigen Bestimmungen einzuhalten. Gemäß Art. 3 DelVO dürfen, unter anderem, Aktien der DB AG nicht zu einem Kurs erworben werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Darüber hinaus dürfen an einem Handelstag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben werden. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen an den 20 Handelstagen vor dem jeweiligen Kauftermin. Die Käufe werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach ihrer Ausführung in einer Weise offengelegt, die den Anforderungen von Art. 2 Abs. 3 DelVO entspricht. Darüber hinaus wird die DB AG die relevanten Daten auf ihrer Website unter https://investor-relations.db.com/share/share-buybacks/capital-distribution?language_id=3zeige-inhalt-von-aktienrueckkaufprogramm-2025-1 veröffentlichen und sicherstellen, dass die Informationen mindestens fünf Jahre ab dem Tag der Bekanntgabe öffentlich zugänglich bleiben. 28.03.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
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