
EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: PUMA SE
/ Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b) und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
PUMA SE: Veröffentlichung von Kapitalmarktinformationen Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b) und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 Erwerb eigener Aktien - Schlussmeldung zum Aktienrückkaufprogramm Herzogenaurach - 2. April 2025 - Am 31. März 2025 hat die PUMA SE den Erwerb von Aktien im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms, dessen Beginn mit Bekanntmachung vom 7. März 2024 gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 für den 7. März 2024 mitgeteilt wurde, abgeschlossen. Im Rahmen des Aktienrückkaufs wurden insgesamt 2.816.714 Aktien (ISIN DE0006969603) zurückgekauft. Das entspricht ca. 1,88% des Grundkapitals der Gesellschaft. Der an der Börse gezahlte Kaufpreis je Aktie betrug im Durchschnitt 35,5024 EUR. Der Gesamtpreis der erworbenen Aktien betrug 99.999.992,00 EUR. Der Erwerb der Aktien der PUMA SE erfolgte durch ein von der PUMA SE beauftragtes Kreditinstitut über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra).
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Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | PUMA SE |
PUMA WAY 1 | |
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Deutschland | |
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2110794 02.04.2025 CET/CEST