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PTA-HV: REALTECH AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Finanznachrichten News

DJ PTA-HV: REALTECH AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Hauptversammlung gemäß -- 121 Abs. 4a AktG

REALTECH AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Leimen (pta000/03.04.2025/15:30 UTC+2)

REALTECH AG, Walldorf

Wertpapier-Kenn-Nr.: 700 890 ISIN DE-000 700 8906

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am

Dienstag, den 13. Mai 2025, um 10 Uhr (MESZ)

im Qube Hotel Bahnstadt, Grüne Meile 21, 69115 Heidelberg,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

A.       Tagesordnung 
       Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses mit dem 
1.      zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des 
       erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach ---- 289a, 315aHGB 

Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.realtech.com/unternehmen/investor_relations/hauptversammlung/

eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 13. Mai 2025 zugänglich sein und mündlich erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den, vom Vorstand aufgestellten, Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach ---- 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach -- 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach -- 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor.

2.      Entlastung der Mitglieder des Vorstands 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nachfolgend unter lit. a) bis c) genannten Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2024 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen:

a)      Daniele Di Croce 
b)      Dr. Bernd Kappesser 
c)      Dr. Wolfgang Erlebach 

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen.

3.      Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2024 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.      Beschlussfassung über die Bestätigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands und des 
       Aufsichtsrats 

Gemäß -- 120a Abs. 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bei wesentlichen Änderungen, mindestens aber alle vier Jahre, über das vom Aufsichtsrat vorgelegte System für die Vergütung der Vorstandsmitglieder zu beschließen. Ebenso muss nach -- 113 Abs. 3 AktG über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder beschlossen werden.

Die Hauptversammlung hat das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder durch Beschluss vom 30. Juni 2021 mit einer Zustimmung von 86,59 Prozent gebilligt. Darüber hinaus hat dieselbe Hauptversammlung auch die bestehende Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder und das ihr zugrunde liegende Vergütungssystem (---- 113 Abs. 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG) mit 99,89 Prozent Zustimmung bestätigt. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 17. Juni 2024 wurde die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder modifiziert und -- 11 der Satzung entsprechend geändert.

Aufsichtsrat und Vorstand haben diese zuletzt vorgelegten Vergütungssysteme einer Überprüfung unterzogen und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die bisherigen Vergütungssysteme ohne Änderung fortgeführt werden sollten. Sie haben sich bewährt und geben der Gesellschaft einen guten Rahmen für die Gewinnung und angemessene Vergütung ihrer Organmitglieder. Darüber hinaus haben sich auch durch die aktuelle Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 28. April 2022 insoweit keine Änderungen gegenüber der damals geltenden Fassung vom 16. Dezember 2019 ergeben.

Das von der Hauptversammlung am 30. Juni 2021 gebilligte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder und das von der Hauptversammlung mit Beschlüssen vom 30. Juni 2021 und vom 17. Juni 2024 gebilligte System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sind in Anhang I. dieser Einladung abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.realtech.com/unternehmen/investor_relations/hauptversammlung/

zugänglich. Dies vorausgeschickt soll wie folgt beschlossen werden:

a)      Der Aufsichtsrat schlägt vor, das von der Hauptversammlung am 30. Juni 2021 gebilligte System zur 
       Vergütung der Vorstandsmitglieder zu bestätigen. 
b)      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das in -- 11 der Satzung niedergelegte System zur Vergütung der 
       Aufsichtsratsmitglieder zu bestätigen. 
5.      Vorlage des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024 zur Erörterung 

Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß -- 162 AktG einen Vergütungsbericht über die im Geschäftsjahr 2024 jedem Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß -- 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Da die Gesellschaft als kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von -- 267 Abs. 1 HGB die Voraussetzungen des -- 120a Abs. 5 AktG erfüllt, wird der Vergütungsbericht der Hauptversammlung nicht zur Beschlussfassung über die Billigung, sondern zur Erörterung vorgelegt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 4 der Tagesordnung ist deshalb nicht erforderlich.

Der nach -- 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind in Anhang II. dieser Einladung abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.realtech.com/unternehmen/investor_relations/hauptversammlung/

zugänglich.

6.      Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 

Der Aufsichtsrat schlägt - gleichzeitig in seiner Eigenschaft als Prüfungsausschuss gemäß -- 107 Abs. 4 Satz 2 - vor, die PKF WULF & PARTNER Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Löffelstraße 44, 70597 Stuttgart, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen.

Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020 und über die Schaffung eines neuen 
7.      Genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende 
       Satzungsänderung 

Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 15. Juli 2020 erteilte Ermächtigung des Vorstands gemäß Ziffer 4.3 der Satzung, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt 2.692.826 EUR durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020), läuft am 14. Juli 2025 ab. Sie ist nicht ausgenutzt worden. Um der Gesellschaft in Zukunft die Inanspruchnahme Genehmigten Kapitals zu ermöglichen, soll das noch bestehende genehmigte Kapital aufgehoben und durch ein neues, mit erweiterten Möglichkeiten zum Bezugsrechtsauschluss verbundenes, Genehmigtes Kapital im Umfang von bis zu 2.692.826 EUR entsprechend 50% des derzeitigen Grundkapitals ersetzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals

Die von der Hauptversammlung am 15. Juli 2020 erteilte, bis 14. Juli 2025 befristete Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses (Genehmigtes Kapital 2020) wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend unter lit. b) zu beschließenden neuen Genehmigten Kapitals bzw. der Satzungsänderung in das Handelsregister der REALTECH AG aufgehoben.

b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals und Änderung der Satzung

Es wird ein neues Genehmigtes Kapital in Höhe von 2.692.826 EUR geschaffen (Genehmigtes Kapital 2025).

Hierzu wird Ziffer 4.3 der Satzung aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

"Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 12. Mai 2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 2.692.826 EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon und von -- 60 Abs. 2 Aktiengesetz abweichend festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen.

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von -- 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

(1) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

(2) wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 20% des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des -- 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; und

(3) wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere im Zusammenhang mit dem mittelbaren oder unmittelbaren Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum Zwecke des Erwerbs von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen, ausgegeben werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen."

Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß ---- 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals auszuschließen, ist im Anhang III. im Anschluss an diese Tagesordnung abgedruckt. Der Bericht ist von der Einberufung an und während der Hauptversammlung unter

https://www.realtech.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich.

Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder 
8.      des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft (Aktienoptionsplan 2025), über die Schaffung eines neuen 
       Bedingten Kapitals 2025 sowie die entsprechende Änderung der Satzung 

Die von der Hauptversammlung am 15. Juli 2020 unter TOP 5 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von bis zu 525.000 Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft (Aktienoptionen), entsprechend knapp 10% des Grundkapitals der Gesellschaft, an die Mitglieder des Vorstands ist vollständig ausgenutzt worden. Die Zuteilung durch Beschluss des Aufsichtsrats erfolgte in ungefähr gleich großen Tranchen für die Geschäftsjahre 2020, 2021 und 2022. Die Wartezeit bis zur erstmöglichen Optionsausübung (Vesting Period) läuft im April 2026, bzw. Oktober 2026 ab. Es wurden dementsprechend noch keine Optionen ausgeübt. Die Bezugsrechte haben eine Laufzeit von sieben Jahren nach Zuteilung und sind durch das Bedingte Kapital 2020 (Ziffer 4.4 der Satzung der Gesellschaft) abgesichert.

Durch das sog. Zukunftsfinanzierungsgesetz vom 15. Dezember 2023 ist die bisherige Grenze von 10 % des Grundkapitals bei der Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und Geschäftsführung auf 20% angehoben worden, -- 192 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AktG. Der Gesellschaft soll nunmehr die Möglichkeit eingeräumt werden, unter Ausnutzung der neuen 20%-Grenze weitere Aktienoptionen als Bestandteil der Vergütung für Vorstandsmitglieder und auch Arbeitnehmer der Gesellschaft zu nutzen. Unter Berücksichtigung der 20%-Grenze des -- 192 Abs. 3 Satz 1 AktG soll daher, soweit noch nicht ausgenutzt, eine zusätzliche Ermächtigung zur Ausgabe von bis zu 525.000 Bezugsrechten und entsprechendes Bedingtes Kapital 2025 in Höhe von bis zu 525.000 geschaffen werden ("Aktienoptionsplan 2025").

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

Aktienoptionsplan 2025 - Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und nach Maßgabe der folgenden 
       Bestimmungen im Rahmen des Aktienoptionsplans 2025 bis zu 525.000 Bezugsrechte ("Aktienoptionsrechte") 
       auf bis zu 525.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft bis zum Ablauf des 12. Mai 2030 
       ("Ermächtigungszeitraum") zu gewähren. Zur Gewährung von Aktienoptionsrechten an Mitglieder des Vorstands 
       der Gesellschaft ist allein der Aufsichtsrat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ermächtigt. Die 
       Eckpunkte des Aktienoptionsplans 2025 lauten wie folgt: 
 
       (1) Aktienoptionsrechte 
 
       Jedes Aktienoptionsrecht gewährt das Recht, nach näherer Maßgabe der Aktienoptionsbedingungen gegen 
       Zahlung des unter Ziffer (5) bestimmten Ausübungspreises eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der 
       Gesellschaft mit einem auf jede Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 zu 
       erwerben. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt 
       der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des 
       Bilanzgewinns gefasst worden ist. 
 
       (2) Bezugsberechtigte 
 
       Im Rahmen des Aktienoptionsplans 2025 können Aktienoptionsrechte an Mitglieder des Vorstands sowie 
       Arbeitnehmer der Gesellschaft ("Bezugsberechtigte") ausgegeben werden. Die Festlegung des genauen Kreises 
       der Bezugsberechtigten sowie der Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden Aktienoptionsrechte obliegen dem 
       Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
       Aktienoptionsrechte erhalten sollen, obliegt diese Festlegung und die Ausgabe der Aktienoptionsrechte 
       ausschließlich dem Aufsichtsrat. Den Aktionären steht kein Recht auf Bezug auf Aktienoptionsrechte zu. 
 
       Das Gesamtvolumen der bis zu 525.000 Aktienoptionsrechte verteilt sich auf die berechtigten 
       Personengruppen wie folgt: 
 
       -- Insgesamt bis zu Stück 175.000 Aktienoptionsrechte an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (" 
       Gruppe 1"); und 
 
       -- insgesamt bis zu Stück 350.000 Aktienoptionsrechte an Arbeitnehmer der Gesellschaft ("Gruppe 2"). 
 
       Die Bezugsberechtigten müssen zum Zeitpunkt der Gewährung der Bezugsrechte in einem Anstellungs- oder 
       Dienstverhältnis zur Gesellschaft stehen oder Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sein (jeweils " 
       Beschäftigungsverhältnis"). 
 
       (3) Ausgabe der Aktionsoptionsrechte 
 
       Die Ausgabe der Aktienoptionsrechte erfolgt durch Abschluss eines schriftlichen Begebungsvertrags (auch " 
       Bezugsrechtsvereinbarung") zwischen der Gesellschaft und dem jeweiligen Bezugsberechtigten. Soweit 
       Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft Aktienoptionsrechte erhalten sollen, obliegt die Vertretung der 
       Gesellschaft dem Aufsichtsrat. 
 
       Die Ausgabe der Bezugsrechte ist auf zwei Zeitfenster im Jahr beschränkt. Die Bezugsrechte dürfen 
       zugeteilt werden binnen 20 Tagen nach dem Tag der Bekanntgabe der endgültigen Ergebnisse eines 
       abgelaufenen Geschäftsjahres, oder binnen 20 Tagen nach dem Tag der Bekanntgabe der endgültigen 
       Ergebnisse des jeweiligen Halbjahres eines laufenden Geschäftsjahres. Der Tag der Ausgabe der 
       Aktienoptionsrechte wird nachstehend "Zuteilungstag" genannt. 
 
       (4) Laufzeit der Bezugsrechte, Wartezeit und Ausübungszeiträume 
 
       Die Aktienoptionsrechte haben eine Laufzeit von höchstens sieben Jahren ab dem Zuteilungstag, können 
       erstmals aber nach Ablauf einer Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit beträgt vier Jahre nach dem 
       Zuteilungstag. Die Ausübung der Bezugsrechte ist auf zwei Zeitfenster im Jahr beschränkt (" 
       Ausübungszeiträume"). Die Aktienoptionsrechte dürfen ausgeübt werden binnen 21 Tagen nach dem Tag der 
a)      Bekanntgabe der endgültigen Ergebnisse eines abgelaufenen Geschäftsjahres, oder binnen 21 Tagen nach dem 
       Tag der Bekanntgabe der endgültigen Ergebnisse des Halbjahres. 
 
       Im Übrigen sind die Einschränkungen zu beachten, die aus den allgemeinen Rechtsvorschriften, insbesondere 
       der Marktmissbrauchsverordnung und dem Wertpapierhandelsgesetz, folgen. Der Vorstand und - bezüglich der 
       Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft - der Aufsichtsrat können nach pflichtgemäßem Ermessen weitere 
       Ausübungssperrfristen festlegen, um die Gefahren von verbotenem Insiderhandel zu vermindern. Im Falle der 
       Festlegung von weiteren Ausübungssperrfristen kann der Aufsichtsrat den Ausübungszeitraum verlängern. 
 
       (5) Erfolgsziel und Ausübungspreis 
 
       Die Aktienoptionsrechte können innerhalb ihrer Laufzeit unter Beachtung vorstehender Ziffer (4) nur 
       ausgeübt werden, wenn der durchschnittliche Aktienkurs der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse im Xetra-Handel (bzw. einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) an den zehn dem Tag der Ausübung der Bezugsrechte vorangehenden 
       Börsenhandelstagen den Basispreis um mindestens 50% übersteigt. 
 
       Bei Ausübung der Aktienoptionsrechte ist für jedes ausgeübte Bezugsrecht ein Ausübungspreis zu zahlen. 
       Der Ausübungspreis für eine Aktie der Gesellschaft bei Ausübung eines Bezugsrechts entspricht dem 
       Basispreis. Basispreis ist das arithmetische Mittel der an der Frankfurter Wertpapierbörse im 
       Xetra-Handel (bzw. einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) festgestellten Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an den letzten zehn 
       Börsenhandelstagen vor dem jeweiligen Zuteilungstag der ausgeübten Bezugsrechte. -- 9 Abs. 1 AktG bleibt 
       unberührt. 
 
       (6) Keine Übertragbarkeit / Verfall 
 
       Die Aktienoptionsrechte werden als nicht übertragbare Bezugsrechte gewährt. Die Aktienoptionsrechte sind 
       mit Ausnahme des Erbfalls bzw. einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vorstands bzw. sofern 
       Vorstandsmitglieder betroffen sind, des Aufsichtsrats weder übertragbar noch veräußerbar, verpfändbar 
       oder anderweitig belastbar. 
 
       Die gewährten Optionsrechte können nur ausgeübt werden, solange der Bezugsberechtigte in einem 
       ungekündigten Beschäftigungsverhältnis mit der Gesellschaft steht. Für den Todesfall, den Fall der 
       Erwerbs- und Berufungsunfähigkeit, der Pensionierung sowie den Fall der nicht kündigungsbedingten 
       Beendigung des Anstellungsverhältnisses können Sonderregelungen vorgesehen werden. 
 
       (7) Weitere Regelungen 
 
       Der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats und - bezüglich der Mitglieder des Vorstands - der 
       Aufsichtsrat werden ermächtigt, die weiteren Einzelheiten über die Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten 
       Kapital 2025 (nachstehend lit.b) und die weiteren Bedingungen des Aktienoptionsplans 2025, insbesondere 
       die Aktienoptionsbedingungen, festzulegen. Zu den weiteren Einzelheiten gehören insbesondere Bestimmungen 
       über Steuern und Kosten, das Verfahren für die Zuteilung an die einzelnen Bezugsberechtigten und die 
       Ausübung der Bezugsrechte, Regelungen bezüglich des Verfalls von Bezugsrechten im Falle der Beendigung 
       des Vorstandsanstellungsverhältnisses oder des Anstellungs- und Dienstverhältnisses mit der Gesellschaft, 
       zur Möglichkeit der Abfindung der erworbenen Bezugsrechte im Falle eines Kontrollwechsels oder einer 
       Beendigung der Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft (Delisting), zur Begrenzung der Haftung der 
       Gesellschaft, Regelungen, die für außergewöhnliche Entwicklungen eine Begrenzungsmöglichkeit für Erträge 
       aus der Ausübung von Bezugsrechten vorsehen und Regelungen zum Verwässerungsschutz bei Kapitalmaßnahmen 
       sowie weitere Verfahrensregelungen. 
 
       Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Aktienoptionsplans 
       und die den Bezugsberechtigten eingeräumten Bezugsrechte berichten. Zudem erstattet der Vorstand, ohne 
       hierzu gesetzlich verpflichtet zu sein, entsprechend -- 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen 
       Bericht für den Bezugsrechtsausschluss. Dieser Bericht ist im Anhang IV. dieser Tagesordnung abgedruckt 
       und ist von der Einberufung an und während der Hauptversammlung unter 
 
       https://www.realtech.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
       zugänglich. 
 
       Schaffung Bedingtes Kapital 2025 
 
       Für die Bedienung des Aktienoptionsplan 2025 wird ein Bedingtes Kapital 2025 geschaffen: 
 
       Das Grundkapital der Gesellschaft wird gemäß -- 192 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AktG um bis 
       zu 525.000 EUR durch Ausgabe von bis zu 525.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt 
       erhöht (Bedingtes Kapital 2025). Das Bedingte Kapital 2025 dient ausschließlich dem Zweck der Gewährung 
       von Aktienoptionsrechten an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und an Arbeitnehmer der 
       Gesellschaft nach näherer Maßgabe der Bestimmungen des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 
       13. Mai 2025. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von 
       Aktienoptionsrechten von ihrem Recht auf Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die 
       Gesellschaft nicht in Erfüllung dieser Bezugsrechte eigene Aktien gewährt. Die neuen Aktien nehmen von 
b)      Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausübung der Bezugsrechte noch kein Beschluss 
       über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teil. Die Ausgabe der neuen Aktien 
       erfolgt nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses und zu dem dort festgelegten 
       Ausübungspreis. 
 
       Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
       der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es sei denn, es sollen Aktienoptionsrechte 
       und Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem Fall legt der 
       Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest. Der 
       Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
       Bedingten Kapital 2025 zu ändern. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung von Bezugsrechten 
       aus Aktienoptionen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie der Nichtausnutzung des bedingten 
       Kapitals nach Ablauf der Fristen für die Ausgabe von Aktienoptionen. 
 
       Satzungsänderung 
 
       Ziffer 4 der Satzung wird um folgende neue Ziffer 4.5 ergänzt: 
 
       "Das Grundkapital der Gesellschaft ist gemäß -- 192 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AktG um bis zu 
       525.000 EUR durch Ausgabe von bis zu 525.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
       (Bedingtes Kapital 2025). Das Bedingte Kapital 2025 dient ausschließlich dem Zweck der Gewährung von 
       Aktienoptionsrechten an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und an Arbeitnehmer der Gesellschaft 
       nach näherer Maßgabe der Bestimmungen des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 13. Mai 2025. 
       Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Aktienoptionsrechten von 
       ihrem Recht auf Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung 
c)      dieser Bezugsrechte eigene Aktien gewährt. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, für 
       das zum Zeitpunkt der Ausübung der Bezugsrechte noch kein Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns 
       gefasst worden ist, am Gewinn teil. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt nach Maßgabe des vorstehend 
       bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses und zu dem dort festgelegten Ausübungspreis. 
 
       Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
       der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es sei denn, es sollen Aktienoptionsrechte 
       und Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem Fall legt der 
       Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest. Der 
       Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
       Bedingten Kapital 2025 zu ändern. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung von Bezugsrechten 
       aus Aktienoptionen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie der Nichtausnutzung des bedingten 
       Kapitals nach Ablauf der Fristen für die Ausgabe von Aktienoptionen." 
B.      Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Anteilsbesitz muss durch einen gemäß -- 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär ausgestellten Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs, der der Gesellschaft auch direkt durch den Letztintermediär übermittelt werden kann, erfolgen und sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung beziehen; das ist Montag, der 21. April 2025, 24.00 Uhr (MESZ) (sog. "Nachweisstichtag").

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am Dienstag, den 6. Mai 2025, 24.00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:

REALTECH AG c/o UBJ. GmbH Kapstadtring 10 22297 Hamburg Fax: +49 (0) 40-6378-5423 E-Mail: hv@ubj.de

Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Wir empfehlen unseren Aktionären, sich alsbald mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen.

C.      Bedeutung des Nachweisstichtags 

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

D.      Stimmabgabe durch Briefwahl 

Aktionäre und deren Bevollmächtigte können ihre Stimme auch per Briefwahl abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen. Auch hierzu sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Die Stimmabgaben per Briefwahl sowie Änderungen oder Widerruf hinsichtlich der Briefwahlstimmen sind spätestens bis Montag, den 12. Mai 2025, 15:00 Uhr (MESZ) (Eingang), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an folgende Adresse zu übersenden:

REALTECH AG, c/o UBJ. GmbH, Kapstadtring 10, 22297 Hamburg, Fax: +49 (0) 40-6378-5423, E-Mail: hv@ubj.de

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), diesen gemäß -- 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen (Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) oder sonstige Bevollmächtigte können sich der Briefwahl bedienen.

E.      Verfahren für die Stimmabgabe und Teilnahme durch einen Bevollmächtigten 

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, haben außerdem die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in dem nachfolgend beschriebenen Rahmen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung ausüben zu lassen.

Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen führen.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen nur für die Stimmrechtsausübung und nicht für die Ausübung weiterer Aktionärsrechte zur Verfügung.

Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird jeder Eintrittskarte beigefügt. Dieses steht auch unter

https://www.realtech.com/unternehmen/investor_relations/hauptversammlung/

zum Download zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform übermittelt werden.

Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis Montag, den 12. Mai 2025, 15:00 Uhr (MESZ) (Eingang), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an folgende Adresse zu übermitteln:

REALTECH AG, c/o UBJ. GmbH, Kapstadtring 10, 22297 Hamburg, Fax: +49 (0) 40-6378-5423, E-Mail: hv@ubj.de

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet haben, den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen geführt haben und zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung zur Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Aktionäre, die nicht selbst ihr Stimmrecht über Briefwahl oder die Erteilung von Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung ausüben möchten, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater, die von der Gesellschaft bestimmten Stimmrechtsvertreter oder eine Person ihrer Wahl, ausüben lassen.

Auch in diesen Fällen ist eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Die Erteilung von Vollmachten, die nicht an einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere der in -- 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institution erteilt werden, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft folgende Adresse an:

REALTECH AG, c/o UBJ. GmbH, Kapstadtring 10, 22297 Hamburg, Fax: +49 (0) 40-6378-5423, E-Mail: hv@ubj.de

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, wird zusammen mit der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugesandt wird, unter

https://www.realtech.com/unternehmen/investor_relations/hauptversammlung/

zum Download zur Verfügung gestellt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Für die Bevollmächtigung von Intermediären (z.B. Kreditinstituten), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und anderen diesen in -- 135 gleichgestellten Personen und Institutionen können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.

F.      Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 5.385.652 EUR und ist eingeteilt in 5.385.652 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 5.385.652 beträgt.

G.      Rechte der Aktionäre 

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach -- 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR (das sind 500.000 Aktien) erreichen ("Quorum"), können gemäß -- 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis Samstag, den 12. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten:

REALTECH AG, Vorstand, Paul-Ehrlich-Straße 1, 69181 Leimen

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter

https://www.realtech.com/unternehmen/investor_relations/hauptversammlung/

zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach ---- 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge nach ---- 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

REALTECH AG, Investor Relations, Paul-Ehrlich-Straße 1, 69181 Leimen, Telefax: 06227-837-9655, E-Mail: investors@realtech.de

Die Gesellschaft macht gemäß -- 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.realtech.com/unternehmen/investor_relations/hauptversammlung/

zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis Montag, den 28. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern gilt dies gemäß -- 127 AktG sinngemäß Wahlvorschläge von Aktionären brauchen nicht begründet zu werden.

Auskunftsrecht nach -- 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist gemäß -- 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden.

H.      Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft 

Den Aktionären sind die Informationen zur Hauptversammlung nach -- 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.realtech.com/unternehmen/investor_relations/hauptversammlung/

zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach ---- 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls auf dieser Internetseite.

I.      Informationen zum Datenschutz 

Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter. Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand, die Eintrittskartennummer und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten. Je nach Lage des Falls kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht. Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) DSGVO. Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und Berater.

Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat. Die Aktionäre und Aktionärsvertreter haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick auf ihre personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Kap. III DSGVO. Diese Rechte können gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail- Adresse:

info@realtech.com

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden:

REALTECH AG, Datenschutz, Paul-Ehrlich-Straße 1, 69181 Leimen

Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu. Unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:

REALTECH AG, z. Hd. Datenschutzbeauftragter, Paul-Ehrlich-Straße 1, 69181 Leimen, E-Mail: info@realtech.com

Walldorf, im April 2025

REALTECH AG

Der Vorstand

(Ende)

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Aussender:      REALTECH AG 
           Paul-Ehrlich-Straße 1 
           69181 Leimen 
           Deutschland 
Ansprechpartner:   REALTECH AG 
E-Mail:       investors@realtech.com 
Website:       www.realtech.com 
ISIN(s):       DE0007008906 (Aktie) 
Börse(n):      Regulierter Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, 
           Tradegate 

[ source: https://www.pressetext.com/news/1743687000957 ]

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April 03, 2025 09:30 ET (13:30 GMT)

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