
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI hat die unterlassene Berichterstattung von SRF über ein wichtiges Ereignis als programmrechtswidrig beurteilt. Die Beschwerden gegen zwei Beiträge der Sendung "Rundschau" über die Prügelattacke von mehreren Männern gegen eine Frau hat sie in einem Fall gutgeheissen, im anderen abgewiesen.
Im Rahmen ihrer gestrigen und heutigen öffentlichen Beratungen in Bern hat die UBI 16 Verfahren behandelt, die Beschwerden gegen Publikationen von Schweizer Radio und Fernsehen SRF sowie Radio Télévision Suisse RTS betrafen, und dabei 18 Beschlüsse gefasst.
Die im Programm von SRF unterlassene Berichterstattung über die vom Krisenstab des deutschen Robert Koch-Instituts während der Corona-Pandemie angefertigten Protokolle (RKI-Protokolle) bildete Gegenstand einer Popularbeschwerde. Der Beschwerdeführer rügte, diese durch verschiedene Akteure etappenweise veröffentlichten Dokumente enthielten wichtige Erkenntnisse zur Handhabung der Covid-19-Pandemie und seien auch von erheblichem Interesse für die Schweizer Bevölkerung. Die Mehrheit der UBI erachtete die Beschwerde als begründet und kam zum Schluss, dass die Nichtberichterstattung über die in den RKI-Protokollen enthaltenen Vorgänge, insbesondere den Umstand, dass die Wissenschaft der Politik folgte und nicht umgekehrt, programmrechtswidrig war. Sie bewirkte eine Unausgewogenheit in der Berichterstattung bezüglich der Aufarbeitung der Corona-Pandemie im relevanten Zeitraum und verletzte daher das Vielfaltsgebot. Die UBI hat die Beschwerde mit fünf zu drei Stimmen gutgeheissen (Verfahren b. 1014).
Ebenfalls um die Aufarbeitung der Corona-Pandemie ging es in einer weiteren Popularbeschwerde. Diese richtete sich gegen einen kurzen Beitrag der Nachrichtensendung "Tagesschau" und einen Online-Artikel von SRF vom 3. November 2024, in welchen sich der ehemalige Präsident der Eidgenössischen Kommission für Impffragen Christoph Berger rückblickend kritisch zu den während der Pandemie getroffenen Massnahmen äussert. In den Beschwerden wurde moniert, die Aussagen seien unzutreffend und die Redaktion habe diese unkritisch wiedergegeben. Die UBI kam in der Beratung jedoch zum Schluss, dass sich das Publikum zu den Aussagen Bergers aufgrund des transparenten Fokus eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots hat bilden können, und wies die Beschwerde einstimmig ab (b. 1024).
SRF strahlte im Rahmen des Fernsehmagazins "Rundschau" zwei Beiträge über den Fall einer mit Videoaufnahmen illustrierten Prügelattacke von Männern gegen eine Frau in Schaffhausen und die damit verbundenen Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden aus. Im ersten Beitrag vom 22. Mai 2024 standen die Ermittlungen der Schaffhauser Behörden im Fokus, zu denen sich ein Strafrechtsexperte kritisch äusserte. Die heftigen Reaktionen auf diese erste Ausstrahlung standen im Zentrum des zweiten Beitrags vom 29. Mai 2024, welcher noch ein Gespräch mit einer Expertin für geschlechterspezifische Gewalt beinhaltete. In der Betroffenenbeschwerde des Kantons Schaffhausen wurden Verletzungen des Sachgerechtigkeitsgebots und eine Missachtung der Menschenwürde in beiden Beiträgen geltend gemacht. Beim ersten Beitrag kam die UBI mehrheitlich zum Schluss, dass die Redaktion die bei anwaltschaftlichem Journalismus in laufenden Strafverfahren erforderlichen erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten nicht ausreichend eingehalten hatte und das Sachgerechtigkeitsgebot deshalb verletzt wurde. Die UBI hiess die entsprechende Beschwerde mit fünf zu drei Stimmen gut. Mit dem gleichen Stimmenverhältnis wies die UBI die Beschwerde gegen den zweiten Beitrag ab, in dem das Thema geschlechterspezifische Gewalt im Allgemeinen im Zentrum stand. Der programmrechtlich gebotene Schutz der Menschenwürde wurde in beiden Beiträgen eingehalten (b. 1013).
Einstimmig abgewiesen hat die UBI eine Popularbeschwerde gegen die Berichterstattung von SRF zum Konflikt in Gaza. Die Beschwerdeführerin kritisierte, diese gehe seit Oktober 2023 zu Lasten der palästinensischen und libanesischen Bevölkerung und bevorzuge die Sichtweise Israels. Im für die Beurteilung relevanten Zeitraum vom 7. Juli bis 7. Oktober 2024 konnte die UBI jedoch keine rechtserhebliche Einseitigkeit oder Unausgewogenheit im Rahmen der breiten Berichterstattung von SRF feststellen. Das Vielfaltsgebot wurde deshalb nicht verletzt (b. 1020).
SRF veröffentlichte am 28. Juli 2024 den Online-Artikel "Krieg im Nahen Osten - Raketenangriff auf Fussballplatz: Darum droht eine Eskalation". In einer Popularbeschwerde wurde eine einseitige Wiedergabe von Aussagen der Konfliktparteien zu Gunsten der Position Israels, die falsche Darstellung sowie das Verschweigen von Fakten moniert. Die UBI stellte im Beitrag zwar Mängel fest. Da diese insgesamt jedoch Nebenpunkte betrafen, begründeten diese noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots. Die Beschwerde wurde einstimmig abgewiesen (b. 1015).
Gleich fünf Beschwerden betrafen das neue Format "Vraiment" von RTS, welches sich dem Fact-Checking widmet und sich an ein junges Publikum richtet. Bei der zu beurteilenden Publikation vom 21. Mai 2024 mit dem Titel "Qui est Louis Fouché, le médecin français qui fait peur la à la Suisse?" stellte die UBI zwar Mängel beim Fazit ("Récap") fest. Diese verunmöglichten jedoch nicht eine freie Meinungsbildung zur Publikation insgesamt, da sich Dr. Fouché zu der gegen ihn erhobenen Kritik angemessen und mit seinen besten Argumenten äussern konnte. Weil weder das Sachgerechtigkeitsgebot noch andere Programmbestimmungen verletzt wurden, wies die UBI die Beschwerde mit fünf zu zwei Stimmen ab (b. 1009, b. 1010, b. 1011, b. 1012, b. 1016).
Im Zusammenhang mit der Nichtaufschaltung bzw. Löschung von Kommentaren zu Online-Artikeln von SRF hatte die UBI sechs Beschwerden zu behandeln. Zwei davon hiess sie gut, zwei wies sie ab und auf zwei trat sie nicht ein (b. 998, b. 1017, b. 1018, b. 1019, b. 1021, b. 1026).
Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus neun nebenamtlich tätigen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG (z.B. Online-Inhalte) Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.
Hinweis: Die Medienmitteilung dient zur Information der Öffentlichkeit und der Medien über die an den öffentlichen Beratungen ergangenen Beschlüsse. Die verwendeten Formulierungen entsprechen nicht zwingend dem Wortlaut der noch zu redigierenden Begründungen. Massgebend für die Rechtsprechung sind einzig die schriftlichen Entscheidbegründungen, welche die UBI zu gegebener Zeit auf ihrer Website publizieren wird.
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