
EQS-News: CPI Europe AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
CPI Europe AG
Einladung zur
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 20. Mai 2025 um 10.00 Uhr MESZ (Ortszeit Wien) im Hotel PLAZA Premium Wien, Hertha-Firnberg-Straße 5, 1100 Wien, stattfindenden 32. ordentlichen Hauptversammlung der CPI Europe AG mit dem Sitz in Wien, FN 114425y, ein. Falls eine Beendigung der Hauptversammlung am 20. Mai 2025 bis 24:00 Uhr (Ortszeit Wien) nicht möglich ist, wird die Hauptversammlung am folgenden Tag, den 21. Mai 2025, um 0:00 Uhr (Ortszeit Wien) fortgesetzt.
Ermächtigung des Vorstandes zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und Ausschluss des Bezugsrechts, verbunden mit dem Widerruf der bestehenden Ermächtigung des Vorstandes zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im nicht ausgenutzten Umfang sowie Aufhebung von bestehendem bedingten Kapital im nicht ausgenutzten Umfang gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 29.05.2024 (§ 4 Abs (5) der Satzung) und bedingte Kapitalerhöhung (§ 159 Abs 2 Z 1 AktG) sowie die entsprechenden Änderungen der Satzung in § 4 (Grundkapital und Aktien).
Insbesondere die folgenden Unterlagen sind spätestens ab dem 21. Tag vor der ordentlichen Hauptversammlung, somit spätestens ab dem 29. April 2025, gemäß § 108 AktG auf der eingetragenen Internetseite der Gesellschaft (www.cpi-europe.com) veröffentlicht:
Aktionäre, die einzeln oder zusammen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Aktien in Höhe von 5% des Grundkapitals halten, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Für jeden solchen Tagesordnungspunkt muss der Antrag einen Beschlussvorschlag samt Begründung enthalten. Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz nachweisen. Dazu genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG. Sie muss vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt sein. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein und es muss bestätigt werden, dass die Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor der Antragstellung die Aktien durchgehend halten. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5% des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Zum weiteren erforderlichen Inhalt der Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt D) verwiesen. Der schriftliche Antrag zur Aufnahme eines weiteren Tagesordnungspunktes muss der Gesellschaft samt obigem Nachweis zum Anteilsbesitz spätestens am 21. Tag vor der ordentlichen Hauptversammlung, somit spätestens am 29. April 2025
zugehen.
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1% des Grundkapitals erreichen, können der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform (schriftlich, Unterschrift ist nicht erforderlich) Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft (www.cpi-europe.com) zugänglich gemacht werden. Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz nachweisen. Dazu genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG. Sie muss vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt sein. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1% des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Zum weiteren erforderlichen Inhalt der Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt D) verwiesen. Der Vorschlag zur Beschlussfassung muss der Gesellschaft samt obigem Nachweis zum Anteilsbesitz spätestens am siebten Werktag vor der Hauptversammlung, somit spätestens am 09. Mai 2025,
zugehen. Gesetzeskonforme Vorschläge werden spätestens zwei Werktage nach Zugang auf der Internetseite der CPI Europe AG veröffentlicht (§ 110 AktG).
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
Fragen, deren Beantwortung einer gewissen Vorbereitungszeit bedarf, mögen im Interesse der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform (schriftlich, Unterschrift ist nicht erforderlich) an die Gesellschaft übermittelt werden. Die Fragen können an die Gesellschaft
übermittelt werden.
Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG der/die Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), das ist der 10. Mai 2025, 24:00 Uhr (Ortszeit Wien). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer am Ende des Nachweisstichtags Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist. Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG. Sie muss vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt sein. Die Depotbestätigung hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):
Die Depotbestätigung kann in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt werden. Die Depotbestätigung muss spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, somit spätestens am 15. Mai 2025, um 24:00 Uhr (Ortszeit Wien) ausschließlich auf einem der folgenden Wege einlangen:
Die Kreditinstitute werden ersucht, Depotbestätigungen nach Möglichkeit gesammelt (in Listenform) zu übermitteln.
Die Übermittlung der Depotbestätigung gilt gleichzeitig als Anmeldung zur Hauptversammlung. Die Aktionäre bzw ihre Vertreter werden gebeten, zur Überprüfung der Identität am Eingang zur Hauptversammlung einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) vorzulegen. Einlass zur Behebung der Stimmkarten ist ab 09:00 Uhr (Ortszeit Wien).
Gemäß § 113 AktG hat jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen. Der Vertreter nimmt im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teil und hat dieselben Rechte wie der Aktionär, den er vertritt. Jede Vollmacht muss den/die Vertreter namentlich bezeichnen. Der Aktionär ist in der Anzahl der Personen, die er zu Vertretern bestellt, und in deren Auswahl nicht beschränkt, jedoch darf die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats das Stimmrecht als Vertreter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden. Vollmachten sowie deren Widerruf haben in Textform (schriftlich, Unterschrift ist nicht erforderlich) zu erfolgen. Ein Aktionär kann seinem depotführenden Kreditinstitut nach Absprache mit diesem Vollmacht erteilen. In diesem Fall genügt es, wenn das Kreditinstitut zusätzlich zur Depotbestätigung auf einem der dafür zugelassenen Wege (siehe oben) gegenüber der Gesellschaft die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt worden ist; die Vollmacht selbst muss in diesem Fall nicht an die Gesellschaft übermittelt werden. Eine erteilte Vollmacht kann vom Aktionär widerrufen werden. Der Widerruf wird erst wirksam, wenn er der Gesellschaft zugegangen ist. Erklärungen über die Erteilung und den Widerruf von Vollmachten können ausschließlich auf einem der folgenden Wege übermittelt werden:
Die Vollmacht bzw ein Widerruf der Vollmacht muss bis 16:00 Uhr (Ortszeit Wien) des Vortages der Hauptversammlung (sohin dem 19. Mai 2025) zugegangen sein. Danach ist die Vollmacht bzw ein Widerruf persönlich am Tag der Hauptversammlung am Versammlungsort bei der Registrierung vorzulegen. Den Aktionären steht auch Herr Dominik Huber als Stimmrechtsvertreter für die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung zur Verfügung. Die Erklärung über die Erteilung der Vollmacht kann an Herrn Dominik Huber auf einem der oben angeführten Wege übermittelt werden. Die Gesellschaft hat für die Erteilung der Vollmacht Formulare auf ihrer Website (www.cpi-europe.com) zur Verfügung gestellt. Um die Administration der Vollmachten zu erleichtern, ist empfohlen, die auf der Website zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
Bei der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung verarbeitet die Gesellschaft personenbezogene Daten der Aktionäre sowie deren Bevollmächtigten (insbesondere jene gemäß § 10a Abs 2 AktG, das sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs sowie gegebenenfalls Bezeichnung der Gattung oder ISIN/WKN, Nummer der Stimmkarte sowie Name und Geburtsdatum eines allenfalls vom Aktionär benannten Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG), um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Stellen Aktionäre und/oder deren Bevollmächtigte die Daten nicht oder nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung, so ist die Teilnahme an der Hauptversammlung nicht möglich. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt für die Zwecke der Überprüfung der Teilnahmeberechtigung der Aktionäre und/oder deren Bevollmächtigten und Ausübung der Aktionärsrechte sowie der Abwicklung der Hauptversammlung der Gesellschaft einschließlich der Erstellung der Anmelde- und Teilnehmerverzeichnisse und des Hauptversammlungsprotokolls und ist für diese Zwecke zwingend erforderlich. Datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und/oder deren Bevollmächtigten sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes, insbesondere die §§ 111 - 114, 117 und 120 AktG, welche rechtliche Verpflichtungen der Gesellschaft im Sinne des Art 6 Abs 1 lit c DSGVO darstellen. Für die Verarbeitung ist CPI Europe AG Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 DSGVO.
Die CPI Europe AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen (insbesondere Notare, Rechtsanwälte, Banken und IT- sowie Back-Office-Dienstleister). Dienstleister und Auftragsverarbeiter der CPI Europe AG erhalten von CPI Europe AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der CPI Europe AG. Soweit rechtlich notwendig, hat CPI Europe AG mit Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen. Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. In Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung übermittelt CPI Europe AG zudem personenbezogene Daten von Aktionären und deren Bevollmächtigten an öffentliche Stellen: Die personenbezogenen Daten des Aktionärs, welche in die Teilnehmerliste gemäß § 117 AktG aufgenommen werden müssen, werden gemäß § 120 Abs 4 AktG an das zuständige Firmenbuchgericht übermittelt. Das Teilnehmerverzeichnis wird dem Protokoll der Hauptversammlung angeschlossen, das im Firmenbuch in die öffentlich einsehbare Urkundensammlung aufzunehmen ist. Anlassfallbezogen können Daten auch an die Wiener Börse, die Warschauer Börse, die Finanzmarktaufsicht oder die Österreichische Kontrollbank übermittelt werden. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten nicht an Dritte weitergegeben. Die Speicherung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und/oder deren Bevollmächtigten erfolgt bis zum Ablauf der siebenjährigen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten. Darüber hinaus können die personenbezogenen Daten für maximal weitere drei Jahre gespeichert werden, sofern sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem CPI Europe AG Parteistellung hat, von Bedeutung sind (§ 212 UGB). Danach werden die Daten der Teilnehmer gelöscht. Unter den geltenden gesetzlichen Voraussetzungen hat jeder Aktionär und/oder Bevollmächtigte ein jederzeitiges Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit. Diese Rechte können die Aktionäre und/oder Bevollmächtigten gegenüber CPI Europe AG unentgeltlich geltend machen über das auf der Website der Gesellschaft (www.cpi-europe.com) unter DSGVO abrufbare Webformular oder schriftlich an:
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der österreichischen Datenschutzbehörde (www.dsb.gv.at) nach Art 77 DSGVO zu.
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft 138.669.711 Stück Inhaberaktien ausgegeben, wobei jede Aktie eine Stimme gewährt. CPI Europe AG hält 695.585 Stück eigene Aktien der Gesellschaft. Die Stimmrechte aus diesen Aktien können nicht ausgeübt werden (§ 65 Abs 5 AktG). Es können sohin derzeit 137.974.126 Stimmrechte ausgeübt werden. Wenn sich die Anzahl der ausübbaren Stimmrechte bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung ändert, wird die Gesellschaft darüber gemäß § 120 Abs 2 Z 1 BörseG informieren.
Wien, 22. April 2025
Der Vorstand der CPI Europe AG International Securities Identification Number (ISIN) AT0000A21KS2
22.04.2025 CET/CEST |
Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | CPI Europe AG |
Wienerbergstraße 9 | |
1100 Wien | |
Österreich | |
Telefon: | +43 (0) 1 88090 - 2291 |
Fax: | +43 1 88090 - 8291 |
E-Mail: | Investor.Relations@cpi-europe.com |
Internet: | http://cpi-europe.com/ |
ISIN: | AT0000A21KS2 |
WKN: | A2JN9W |
Börsen: | Freiverkehr in Berlin, Frankfurt, München, Stuttgart, Tradegate Exchange; Warschau, Wiener Börse (Amtlicher Handel) |
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